Aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge: Urteil des Europäischen Gerichtshofes

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Aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge wurden vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) mit Urteil vom 19.03.2020 im Arbeitsrecht näher bestimmt. Danach dürfen Mitgliedstaaten den Fall eines Arbeitnehmers, der aufgrund mehrerer Einstellungen dauerhaft eine Vertretungsstelle innehatte, ohne dass ein Auswahlverfahren stattfand, und dessen Arbeitsverhältnis daher implizit von Jahr zu Jahr verlängert wurde, nicht vom Begriff „aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverhältnisse“ ausnehmen. Dass der Arbeitnehmer den aufeinanderfolgender befristeten Arbeitsverhältnissen zugestimmt habe, beraube ihn nicht des Schutzes, den er aufgrund der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge genieße.

Der Entscheidung lagen verschiedene Sachverhalte zugrunde, nach denen mehrere Personen, seit langem im Rahmen befristeter Arbeitsverhältnisse im Gesundheitsdienst der spanischen Gemeinschaft Madrid tätig waren. Sie hatten im Rahmen mehrerer befristeter Einstellungen über mehrere Jahre hinweg unterunterbrochen dieselbe Stelle inne und erfüllten stetig und kontinuierlich dieselben Aufgaben, wobei sie dauerhaft auf dieser Stelle blieben, weil der Arbeitgeber seiner gesetzlichen Verpflichtung, fristgerecht ein Auswahlverfahren zur endgültigen Besetzung der freien Stelle durchzuführen, nicht nachkam und das Arbeitsverhältnis daher von Jahr zu Jahr implizit verlängert wurde. Sie beantragten, als festangestelltes statutarisches Personal oder, hilfsweise, als öffentliche Bedienstete mit einem ähnlichen Status anerkannt zu werden. Dies wurde ihnen von der Gemeinschaft Madrid verweigert. Die mit ihren dagegen erhobenen Klagen befassten spanischen Verwaltungsgerichte legten dem EuGH eine Reihe von Fragen zur Vorabentscheidung vor, die insbesondere die Auslegung von § 5 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge betreffen.

Der EuGH führte aus, der Umstand, dass ein Arbeitnehmer der Begründung aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverhältnisse zugestimmt hat, beraubt ihn nicht des Schutzes, den er aufgrund der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge genießt. Die Mitgliedstaaten und/oder die Sozialpartner dürfen einen Fall, in dem ein Arbeitnehmer, der auf der Grundlage eines befristeten Arbeitsverhältnisses ‑ also bis die freie Stelle, die er innehat, endgültig besetzt wird ‑ tätig ist, im Rahmen mehrerer Einstellungen über mehrere Jahre hinweg unterunterbrochen dieselbe Stelle innehatte sowie stetig und kontinuierlich dieselben Aufgaben erfüllte, wobei er dauerhaft auf dieser Stelle blieb, weil der Arbeitgeber seiner gesetzlichen Verpflichtung, fristgerecht ein Auswahlverfahren zur endgültigen Besetzung der freien Stelle durchzuführen, nicht nachkam und das Arbeitsverhältnis daher von Jahr zu Jahr implizit verlängert wurde, nicht vom Begriff „aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge oder -verhältnisse“ im Sinne von § 5 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge ausnehmen.

Greift ein öffentlicher Arbeitgeber missbräuchlich auf aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverhältnisse zurück, ist der Umstand, dass der betreffende Beschäftigte der Begründung und/oder Verlängerung solcher Arbeitsverhältnisse zugestimmt hat, nicht geeignet, dem Verhalten des Arbeitgebers aus diesem Blickwinkel jeden missbräuchlichen Charakter zu nehmen, mit der Folge, dass die Rahmenvereinbarung auf den Fall dieses Arbeitnehmers nicht anwendbar wäre.

§ 5 der Rahmenvereinbarung steht außerdem nationalen Rechtsvorschriften und einer nationalen Rechtsprechung entgegen, wonach die aufeinanderfolgende Verlängerung befristeter Arbeitsverhältnisse allein deswegen als durch „sachliche gründe“ (Erforderlichkeit, Dringlichkeit oder Durchführung von Programmen zeitlich begrenzter, konjunktureller oder außerordentlicher Art) gerechtfertigt angesehen wird, soweit die nationalen Rechtsvorschriften und die nationale Rechtsprechung den betreffenden Arbeitgeber nicht daran hindern, in der Praxis mit solchen Verlängerungen einen ständigen und permanenten Arbeitskräftebedarf zu decken.

Des Weiteren verpflichtet das Unionsrecht ein nationales Gericht, bei dem ein Rechtsstreit zwischen einem Arbeitnehmer und seinem öffentlichen Arbeitgeber anhängig ist, nicht dazu, eine nationale Regelung, die nicht mit Paragraf 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung im Einklang steht, unangewendet zu lassen, weil dieser Paragraf, da er keine unmittelbare Wirkung hat, als solcher nicht im Rahmen eines dem Unionsrecht unterliegenden Rechtsstreits geltend gemacht werden kann, um die Anwendung einer ihm entgegenstehenden Bestimmung des nationalen Rechts auszuschließen.

(Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 19.03.2020 – C 103/18, C 429/19)