EuGH: Urlaub ist vererbbar

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Ein Anspruch wegen überschüssigen Urlaubs besteht auch über den Tod hinaus. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg urteilte, dass die Erben eines verstorbenen Arbeitnehmers von dessen ehemaligem Arbeitgeber den nicht genommenen Jahresurlaub in Geld verlangen können.

Bereits 2014 entschied der EuGH, dass Erben einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen für den Resturlaub des Verstorbenen gegenüber des Arbeitgebers haben. Diese Beurteilung erfolgte jedoch rein arbeitsrechtlich.

Nun hat der EuGH auf Vorlage des Bundesarbeitsgerichts (BAG) diese Frage hinsichtlich des Erbrechts entschieden. Das BAG vertrat zuvor die Meinung, Urlaubsansprüche könnten nach deutscher Rechtslage nicht Teil der Erbmasse werden.

Der EuGH stellte daraufhin klar: Der Anspruch des Verstorbenen auf finanzielle Vergütung nicht genommenen Urlaubs kann per Erbfolge auf seine Erben übergehen. Die Erben können sich demnach auf eine europarechtskonforme Auslegung des nationalen Erbrechts berufen, bzw. wenn es dieses nicht zulässt, direkt auf das Unionsrecht.

Zwar stimmte der EuGH mit dem BAG dahingehend überein, dass der Zweck des Jahresurlaubs wäre, dem Arbeitnehmer Erholung zu ermöglichen und einen Zeitraum der Entspannung und Freizeit zur Verfügung zu stellen, der nach dessen Tod auch nicht mehr verwirklicht werden könne. Jedoch ergänzte der EuGH diese Ausführungen um den Aspekt, dass das Grundrecht auf Urlaub auch den Anspruch auf Bezahlung während der freien zeit erfasse.

Des Weiteren Urteilte der EuGH darüber, ob der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub verfällt, wenn der Arbeitnehmer keinen Antrag darauf gestellt hat.

Kläger war zum einen ein ehemaliger Rechtsreferendar der in den letzten fünf Monaten seines Referendariats keinen Urlaub beantragt hatte und anschließend eine Ausgleichszahlung verlangte. Der zweite Kläger war Mitarbeiter der Max-Planck-Gesellschaft, der seinen Resturlaub trotz Aufforderung des Arbeitgebers zwei Monate vor Ende des Beschäftigungsverhältnisses nicht genommen hatte.
Der Gerichtshof entschied, dass ein Antrag nicht zwingend notwendig sei, um den Urlaubsanspruch zu wahren. Allerdings verfalle der Anspruch, wenn der Arbeitnehmer seinen Urlaub absichtlich verfallen lasse und auf die zusätzliche finanzielle Vergütung setze. Dies gilt zumindest dann, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer rechtzeitig vor Ende des Arbeitsverhältnisses die ;Möglichkeit gibt, den Urlaub zu nehmen.

(EuGH, Urteil v. 06.11.2018 – C-569/16, C-570/16)