Wann bekomme ich zusätzlich zu meinem Urlaubsanspruch frei ? – Wichtige Fakten zum Thema Sonderurlaub

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Generell dient der Urlaubsanspruch, der unter anderem im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) festgeschrieben ist, der Erholung von Stress und Termindruck. Schließlich ist der Arbeitnehmer verpflichtet fünf bis sechs Tage die Woche für den Arbeitgeber zur Verfügung zu stehen.

Nicht alle Lebenssituation – insbesondere unplanbare Ereignisse – können durch diesen Urlaubsanspruch abgefedert werden. Gerade wenn eine Rücksprache mit dem Arbeitgeber aufgrund der besonderen Kurzfristigkeit nicht möglich erscheint.

Gesetzlich festgelegt ist diese Art von Sonderurlaub in § 616 BGB. Dort heißt es:

„Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird.“

Da dort aber keine expliziten Gründe für den Sonderurlaub geregelt sind, wird sich seitens der Arbeitgeber zumeist an den gesetzlich geregelten Fällen des Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TvöD) orientiert. Eine solche außergewöhnliche Situation in denen Der Arbeitgeber den Arbeitnehmer freistellen muss, liegt unter anderem in folgenden Situationen vor:

  • Todesfall eines nahen Angehörigen (Verwandtschaft 1. Grades)
  • die eigene Hochzeit
  • Geburt des Kindes

Der Sonderurlaub ist in diesen Fällen gerade vorgesehen, weil der Arbeitnehmer dann Zeit zum Durchatmen benötigt. Zumeist wird auch schon die emotionale Situation eine Arbeitstätigkeit unmöglich machen. Wenn in einem solchen Fall vom Arbeitnehmer Sonderurlaub beantragt wird, muss sich dieser nicht auf die Gutmütigkeit des Arbeitgebers verlassen, sondern kann sich auf den gesetzlichen Anspruch aus § 616 BGB berufen.

Es gibt jedoch auch weitere Fälle in denen in der Regel Urlaub unter Zuhilfenahme des TVöD gewährt wird. Auch die Dauer der Freistellung ist dort geregelt:

  • Tod des Ehepartners (bis zu 2 Tage Sonderurlaub)
  • aus betrieblichen Gründen erforderlicher Umzug in eine andere Stadt (bis zu einem Tag Sonderurlaub)
  • beim 25-jährigem oder 40-jährigem Arbeitsjubiläum (bis zu einem Tag Sonderurlaub)
  • bei schwerer Erkrankung eines im Haushalt lebenden Angehörigen (bis zu einem Tag Sonderurlaub pro Jahr)
  • bei schwerer Erkrankung eines Kindes, welches das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (bis zu 4 Tagen Sonderurlaub pro Jahr)
  • zwingende ärztliche Behandlung, die nicht außerhalb der Arbeitszeit erfolgen kann (Dauer der Behandlungszeit plus An- und Abfahrtszeit)

In der Regel wird der Arbeitgeber sich nicht allzu streng an diese Vorgaben halten, da auch ihm bewusst sein wird, wie schwer man sich in so einem Fall bei der Arbeit tut. Darüber hinaus wird es an der erforderlichen Konzentration und der sonstigen erforderlichen Arbeitsleistung regelmäßig fehlen. Gerade wenn man mit dem Arbeitgeber im jedem Fall offen kommuniziert, wird dieser Verständnis für die Umstände und die Gesamtsituation aufbringen. Achten Sie auch auf ggf. abweichende Regelungen in Arbeits- oder Tarifvertrag, die solche Fälle vielleicht ohnehin festgelegt haben.