Regierungsbildung: Arbeitsrechtliche Reformen geplant Angleichung der Löhne durch gesetzliche Maßnahme zur Überprüfbarkeit

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Erste Einigungen wurden bereits in den Sondierungsgesprächen erzielt. Folgende Vorhaben plant die angestrebte große Koalition umzusetzen:

  1. Sachgrundlose Befristungen bleiben unangetastet

Die bestehenden Regelungen zur sachgrundlosen Befristungen nach dem Teilzeitbefristungsgesetz (TzBfG) werden nicht weiter eingeschränkt oder gar abgeschafft. Die im Wahlprogramm festgehaltenen Vorschläge der SPD finden in den Ergebnissen keinen Niederschlag.

  1. Anspruch auf befristete Teilzeitarbeit

Jedoch wird der Anspruch nicht uneingeschränkt geschaffen. So gilt er erst ab einer Beschäftigtenzahl von 45 Angestellten im Unternehmen. Bis zu 200 Angestellte wird auch einen Zumutbarkeitsgrenze eingeführt, sodass der Arbeitgeber einen entsprechenden Antrag ablehnen kann, wenn bereits einem Arbeitnehmer von 15 Arbeitnehmer der Anspruch gewährt wurde.

Weiterhin kann das Unternehmen den Antrag auch ablehnen, wenn die Dauer des Antrags ein Jahr unterschreitet oder fünf Jahre überschreitet. Auch ist ein ständiger Wechsel zwischen Voll- und Teilzeit nicht möglich, um Planungssicherheit zu gewährleisten. So muss der Arbeitnehmer eine Karenzzeit von einem Jahr einhalten, wenn er erneut in Teilzeit wechseln möchte. Letztendlich konnte die SPD hier mit ihrem Vorhaben zumindest einen Teilerfolg erringen.

  1. Erweiterte Mitbestimmung des Betriebsrates und Arbeitszeitgesetz

Unklar sind jedoch noch die Entwicklungen im Bereich der erweiterten Mitbestimmung des Betriebsrates und des Arbeitszeitgesetzes. So sollten ursprünglich die Rechte des Betriebsrates nach §§ 96 ff. Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) gestärkt werden. Darüber hinaus sollten auch neue Regelungsmodelle als Alternativen zum Acht-Stunden-Tag geschaffen werden. Von beidem findet sich jedoch bisher kein konkreter Anhaltspunkt in den bisherigen Sondierungsergebnissen.

  1. Arbeitnehmerüberlassungsgesetz

Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) soll bereits 2019 evaluiert werden. Ursprünglich war dies für 2020 geplant. 2017 wurde das AÜG dahingehend geändert, dass die Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten betragen darf und zwingendes Equal Pay nach 9 Monaten erfolgen muss. Weitere Verschärfungen sind zunächst nicht geplant.

  1. Arbeit auf Abruf

Weiter wird recht vage gefordert, dass der Arbeitnehmer „ausreichend Planungs- und Einkommenssicherheit in dieser Arbeitsform hat“. Bereits existent ist hierfür die Regelung des § 12 TzBfG, der schon eine ausdifferenzierte Regelung vorsieht.

Fazit

Es scheint, als würde die SPD ihre Wahlkampfforderungen nur in geringem Umfang durchsetzen können. So bleibt abzuwarten, wie sich diese – rechtlich nicht bindenden – politische Willensbekundungen in einem Koalitionsvertrag niederschlagen und schließlich in der parlamentarischen Praxis entwickeln.

(Quelle: Handelsblatt am 16.01.2018)