Gesetzlicher Anspruch auf befristetes Teilzeitverlangen?

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Gesetzlicher Anspruch auf befristetes Teilzeitverlangen?
In dem neuen Gesetzesvorschlag wird vorgesehen, dass Arbeitnehmer künftig das Recht auf eine zeitlich befristete Verringerung ihrer Arbeitszeit bekommen sollen. Der Entwurf von Arbeitsministerin Nahles wird als Referentenentwurf derzeit innerhalb der Bundesregierung diskutiert.

In dem Entwurf heißt es, dass es das Ziel des Gesetzes sein solle, die Einführung eines Anspruchs auf zeitlich begrenzte Teilzeitarbeit im Teilzeit- und Befristungsgesetz zu verankern. Bislang können Arbeitnehmer ein Teilzeitverlangen äusser, Arbeitgeber können – sofern sie dafür betriebliche Gründe vorweisen können – dieses Verlangen jedoch ablehnen. Für Beschäftigte, die zeitlich begrenzt ihre Arbeitszeit verringern möchten, könnte so sichergestellt werden, dass sie nach der Teilzeitphase wieder zur ursprünglichen Arbeitszeit zurückkehren können. Bisher gibt es nur einen Anspruch auf zeitlich unbegrenzte Teilzeitarbeit, das Rückkehrrecht wurde jedoch im Koalitionsvertrag der Regierungsparteien bereits vereinbart.

Der Anspruch auf Teilzeitarbeit mit zeitlicher Begrenzung soll wie der bereits bestehende Anspruch auf unbegrenzte Teilzeit davon abhängig sein, dass der Arbeitgeber mehr als 15 Beschäftigte hat. Das Arbeitsverhältnis muss zudem mehr als sechs Monate bestanden haben. Beschäftigte sollen die begrenzte Teilzeit mindestens drei Monate vorher beantragen müssen. Nach der Rückkehr zur ursprünglichen Arbeitszeit sollen sie eine erneute Verringerung der Arbeitszeit frühestens nach einem Jahr verlangen können. Der Entwurf sieht auch vor, dass der Arbeitgeber es mit seinen Arbeitnehmern erörtern muss, wenn diese eine Änderung ihrer Arbeitszeit wünschen, unabhängig von der Betriebsgröße. Zudem soll Arbeitnehmern in unbegrenzter Teilzeit die Verlängerung ihrer Arbeitszeit erleichtert werden, wobei schon derzeit bei der Besetzung freier Arbeitsplätze diese bevorzugt zu berücksichtigen sind.

Nach geltendem Recht hatten Teilzeitbeschäftigte bisher nachzuweisen, dass ein entsprechender Arbeitsplatz zur Verfügung steht und dass sie für diesen geeignet sind, das Gesetz würde nach dem Entwurf zu einer Beweislast-Verlagerung auf den Arbeitgeber führen.