Coronavirus: Arbeitsrechtliche Folgen

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Habe ich als Arbeitnehmer einen Anspruch auf mein Gehalt, auch wenn mein Betrieb aufgrund behördlicher Anweisung oder aus wirtschaftlichen Gründen infolge des Coronavirus (vorübergehend) schließt?

Egal, ob der Arbeitnehmer tatsächlich arbeitet, vom Home-Office aus arbeitet oder freigestellt ist, weil der Betrieb stillsteht: Der Lohn ist weiterhin zu zahlen. Der Arbeitgeber bleibt zur Entgeltzahlung verpflichtet, wenn die Arbeitnehmer arbeitsfähig und arbeitsbereit sind, aber er sie aus Gründen nicht beschäftigen kann, die in seiner betrieblichen Sphäre liegen (sog. Betriebsrisikolehre).

Dazu würden etwa Fälle zählen, in denen es aufgrund von COVID-19-Erkrankungen zu erheblichen Personalausfällen oder Versorgungsengpässen käme, in deren Folge der Arbeitgeber die Betriebstätigkeit vorübergehend einstellen würde. Die Arbeitnehmer behalten also in diesen Fällen ihren Entgeltanspruch, auch wenn sie nicht arbeiten können.

Habe ich als Arbeitnehmer einen Anspruch auf mein Gehalt, wenn ich erkrankt bin und deshalb nicht arbeiten kann?

Im Falle der eigenen Erkrankung habe ich einen Entgeltfortzahlungsnspruch für 6 Wochen. Anschließend erhalte ich von der Krankenversicherung Krankengeld, solange wie ich krank bin (.d.R. maximal 72 Wochen lang).

Habe ich als Arbeitnehmer einen Anspruch auf mein Gehalt, wenn zu Hause bleiben muss, um auf meine Kinder aufzupassen?

Dies gilt allenfalls für einen kurzen Übergangszeitraum. Der Arbeitnehmer verliert seinen Anspruch auf Vergütung nicht, wenn er für eine „verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“ durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung gehindert wird, wie vorliegend durch die Schließung der Schulen und Kindergärten sowie Kitas. Dies gilt allerdings nach vorherrschender Meinung nur für wenige Tage (2-3). Anschließend muss der Arbeitnehmer eine Lösung gefunden haben, etwa kann er bezahlten oder auch unbezahlten Urlaub nehmen, dies muss aber mit dem Arbeitgeber vereinbart werden. Einfach kündigen kann der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer, der aufgrund seiner Fürsorgepflicht auf seine Kinder aufpassen muss, jedoch nicht. Der Arbeitnehmer verliert dann jedoch zumindest seinen Anspruch auf Lohnfortzahlung.

Kann ich aus Angst vor einer Ansteckung zu Hause bleiben? Habe ich Anspruch auf Fortzahlung meines Gehalts?

Die Möglichkeit einer Ansteckung stellt keinen Grund dar, der Arbeit fernzubleiben. Wenn der Arbeitnehmer aufgrund eines vermeintlichen Ansteckungsrisikos nicht bei der Arbeit erscheint, so fehlt er unentschuldigt. Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer dann abmahnen und letztlich sogar die Kündigung aussprechen. Einen Anspruch auf Lohnfortzahlung hat der Arbeitnehmer nicht.

Haben Arbeitgeber einen Anspruch auf staatliche Hilfen?

Wenn wegen des Verdachts der Erkrankung ein Verbot der Erwerbstätigkeit ausgesprochen wird (der betrieb unter Quarantäne gesetzt wird) oder ein Verbot ergeht, den Betrieb weiter auszuführen, um die Ansteckungsgefahr zu verhindern, können Ansprüche aus dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) entstehen.

Im ersten Fall, wenn die Arbeitnehmer infiziert sind oder aufgrund von Ansteckungen von Kontaktpersonen unter Quarantäne gesetzt werden, hat der Arbeitgeber einen Anspruch auf Entschädigung nach § 56 IfSG stellen. Er erhält dann die Kosten für die Lohnfortzahlung und nach sechs Wochen i.H.d. Krankengeldes und ggf. auch teilweise weitere laufende Betriebskosten ersetzt.

Im zweiten Fall liegt eine Betriebsschließung aufgrund behördlicher Anordnung nach § 28 Abs. 1 S. 1 und 2 IfSG vor. Es ist jedoch nicht klar, ob eine solche Schließung zu Ersatzansprüchen des Arbeitgebers führt oder der Arbeitgeber infolge des von ihm zu tragenden Betriebsrisikos, auf den Kosten (Lohnfortzahlung, laufende Betriebskosten) sitzen bleibt. Grundsätzlich trägt der Arbeitgeber das Betriebsrisiko dann, wenn infolge des zwangsläufigen Kontakts der Kunden untereinander, etwa in Sport- und Freizeitbetrieben, eine erhöhte Gefahr im Betrieb angelegt ist. Wir raten dennoch allen Arbeitgebern, die ihre Betriebe infolge der behördlichen Anordnungen schließen mussten dazu, einen Entschädigungsantrag nach§ 56 IfSG zu stellen, um möglicherweise eine Entschädigung für die Weiterzahlung des Gehalts zu erhalten. Die Frist zur Einreichung des Antrags beträgt drei Monate. Gerne stellen wir Ihnen auf Anfrage weitere Informationen zu dem Thema zur Verfügung.

Welche weiteren Möglichkeiten hat der Arbeitgeber?

Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, um die gröbsten wirtschaftlichen Folgen abzuwenden, seine Mitarbeiter in Kurzarbeit zu schicken. Zuvor sollte er auch den (angeordneten) Abbau von Überstunden und betrieblichen Urlaub in Erwägung ziehen. Gerne beraten wir Arbeitgeber hinsichtlich dieser Maßnahmen.

Welche Verpflichtungen hat der Betriebsrat?

Der Betriebsrat hat insbesondere im Bereich Anordnung von Abbau der Überstunden oder gar Anordnung von Überstunden (im medizinischen Bereich oder bei Lebensmittel-Versorgern) weitreichende Mitbestimmungsrechte. Gleiches gilt hinsichtlich betrieblich angeordnetem Urlaub (Betriebsferien) und insbesondere bei der Anordnung von Kurzarbeit. Die Mitestimmungsrechte ergeben sich aus § 87 BetrVG. Der Arbeitgeber muss mit dem Betriebsrat hierzu Vereinbarungen abschließen. Anderenfalls kann der Betriebsrat eine Einigungsstelle anrufen, um eine Betriebsvereinbarung (BV) zu erzwingen und kann zuletzt auch die Wirksamkeit der Maßnahme arbeitsgerichtlich überprüfen zu lassen. Wir unterstützen sowohl Betriebsräte als auch Arbeitgeber beim Abschluss von Betriebsvereinbarungen.

Weitere Informationen zum Thema Corona-Virus und Arbeitsrecht erhalten Sie auf der Seite des Bundesarbeitsministeriums: https://www.bmas.de/DE/Presse/Meldungen/2020/corona-virus-arbeitsrechtliche-auswirkungen.htm

Informationen zur Kurzarbeit infolge der Corona-Pandemie erhalten Sie hier: https://www.arbeitsagentur.de/news/kurzarbeit-wegen-corona-virus und hier: https://www.arbeitsagentur.de/vor-ort/rd-nsb/content/1533735563298 Die Bundesagentur und die Agenturen vor Ort sind leider aufgrund hundertausender von Anträgen zur Kurzarbeit überlastet. Dennoch sollten die Anträge zeitnah gestellt werden.