Coronavirus: Kündigung wirksam?

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Für eine Kündigung wegen des Coronavirus – also wenn ein Mitarbeiter selbst am Virus erkrankt sind – gelten die Voraussetzungen krankheitsbedingter (personenbedingter) Kündigungen. Hier muss eine negative Zukunftsprognose vorliegen, was bei einer Viruserkrankung wie dem Coronavirus zu verneinen ist. Insofern wäre die Kündigung unwirksam.

Auch hinsichtlich von Kündigungen aufgrund der angespannten wirtschaftlichen Situation in der Corona-Krise gelten die allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätze. Rein aufgrund wirtschaftlicher Risiken des Arbeitgebers ausgesprochene Kündigungen halten den Voraussetzungen betriebsbedingter Kündigungen in der Regel nicht stand. Es muss immer eine Sozialauswahl stattfinden. Die Kündigung ist stets das letzte Mittel, zuvor müssen zumutbare andere Maßnahmen (Anordnung von Urlaub, Überstundenabbau, Kurzarbeit) ergriffen werden.

Kündigungen dürften daher meist unwirksam sein, sofern nicht besondere Umstände die jeweilige Kündigung rechtfertigen.

Wichtig: Gegen unwirksame Kündigungen muss der Arbeitnehmer sich innerhalb von drei Wochen nach Eingang der Kündigung zur Wehr setzten! Kontaktieren Sie uns daher am Besten zeitnah telefonisch unter der 0511 – 817061 oder per E-Mail an info@kanzlei-pavel.de. Gerne geben wir auch eine kurze erste telefonische Kurzeinschätzung ab und klären über Kosten und Risiken auf.