Laut des Arbeitsgerichts Bonn besteht nach § 20a Abs. 1,2 IfSG kein gesetzliches Beschäftigungsverbot, welches einen Anspruch eines bereits vor dem 15.03.2022 beschäftigten Auszubildenden auf Annahmeverzugslohn gemäß § 297 BGB ausschließen würde.
Die Beklagte, ein Krankenhaus, hat dem Kläger, ein seit Oktober 2019 beschäftigter Auszubildender zum Gesundheits- und Krankenpfleger mit Schreiben vom 01.12.2021 das Arbeitsverhältnis fristlos gekündigt. Der Kläger hatte seine Maske nicht ordnungsgemäß aufgesetzt und auch auf Aufforderungen, dies zu korrigieren, nicht unmittelbar reagiert. Die Kündigungsschutzklage vor dem ArbG Bonn hatte aufgrund einer fehlenden Mahnung Erfolg. Somit hat der Auszubildende einen Anspruch auf Annahmeverzugslohn nach §§ 17 Abs. 1, 10 Abs. 2 BBiG i.V.m. § 615 S.1 BGB und § 293 ff. BGB. Fraglich erschien nun, wie sich die einrichtungsbezogene Impfpflicht aus § 20a IfSG auswirkt, da der Kläger weder gegen SARS-CoV-2 geimpft noch genesen ist, aber für den Zeitraum ab Dezember 2021 bis zum April 2022 diesen Annahmeverzugslohn begehrt.
Das ArbG Bonn hat nun festgestellt, dass das Beschäftigungsverbot bei fehlender Vorlage eines Impf- beziehungsweise Genesenennachweises nach § 20a Abs. 3 S. 4 IfSG nur für neu eintretende Arbeitnehmer ab dem 16.03.2022 gilt. Bei bereits bestehenden Arbeitsverhältnissen liegt hingegen lediglich eine Meldepflicht gegenüber dem Gesundheitsamt vor. Dieses müsse dann in einer Einzelfallentscheidung zunächst ein Betretungs- und Tätigkeitsverbot erlassen. Dies war hier vorliegend nicht der Fall. Somit sei die Beklagte auch über den 15.03.2022 hinaus zur Zahlung des Annahmeverzugslohns verpflichtet.
(Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 18.05.2022 – 2 Ca 2082/21)