Freistellung ungeimpfter Pflegekräfte ohne vorheriges Tätigkeitsverbot ist unwirksam

You are currently viewing Freistellung ungeimpfter Pflegekräfte ohne vorheriges Tätigkeitsverbot ist unwirksam
  • Beitrags-Kategorie:Arbeitsrecht

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg hat mit einem Urteil vom 03.02.2023 als erstes Obergericht in der Hauptsache entschieden, dass die Freistellung ungeimpfter Pflegekräfte vor Verhängung eines Tätigkeitsverbots durch das Gesundheitsamt unwirksam ist.

Die Kläger, zwei Pflegekräfte, konnten während der Dauer der vom 15.03. bis 31.12.2022 bestehenden einrichtungsbezogenen Impfnachweispflicht keinen Impf- oder Genesenennachweis vorlegen. Daraufhin stellte der Arbeitgeber die Pflegekräfte ohne Zahlung eines Entgelts frei, obwohl das Gesundheitsamt kein Betretungs- oder Tätigkeitsverbot verhängt hatte. Die Kläger begehrten nun jeweils Annahmeverzugsvergütung sowie in einem Fall ebenso Beschäftigung für die Zeiten der Nichtbeschäftigung. Beide Klagen waren vor der ersten Instanz, dem Arbeitsgericht (ArbG), erfolgreich.

Dieser Rechtsauffassung schloss sich das LAG an. Das ArbG habe zurecht erkannt, dass ungeimpfte Pflegekräfte nicht automatisch einem Tätigkeitsverbot in Einrichtungen des Gesundheitswesens unterfielen. Hierfür müsse eine entsprechende Anordnung des Gesundheitsamts vorliegen. Der Arbeitgeber sei somit auch nicht kraft seines Weisungsrechts zu einer Freistellung vor der Entscheidung des Gesundheitsamts berechtigt.

Urteile des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 03.02.2023 – 7 Sa 67/22 und 4 Sa 59/22