Am 01.01.2019 wird das gerade erst beschlossene Gesetz zur Brückenteilzeit in Kraft treten (BT-Drucks. 19/5097).
Der neue § 9a Abs. 1 TzBfG lautet:
„Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, kann verlangen, dass seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit für einen im Voraus zu bestimmenden Zeitraum verringert wird. Der begehrte Zeitraum muss mindestens ein Jahr und darf höchstens fünf Jahre betragen. Der Arbeitnehmer hat nur dann einen Anspruch auf zeitlich begrenzte Verringerung der Arbeitszeit, wenn der Arbeitgeber in der Regel mehr als 45 Arbeitnehmer beschäftigt.“
In § 9 Abs. 2 TzBfG sollen die betrieblichen Belange des Arbeitgebers angemessen berücksichtigt werden, indem der Anspruch nur dann besteht, wenn in der Regel mehr als 45 Arbeitnehmer beschäftigt sind und nur eine gestaffelte begrenzte Zahl von Arbeitnehmern diesen Anspruch geltend machen können. Ab 200 Arbeitnehmern kann das Verlangen des Arbeitnehmers jedoch nicht abgelehnt werden.
Ausweislich der Gesetzesbegründung wollte die große Koalition mit diesem Gesetzesvorhaben erreichen, dass die Gefahr der sogenannten „Teilzeitfalle“ nicht mehr besteht. Bislang bestanden erhebliche Hürden für den Arbeitnehmer in eine Vollzeitbeschäftigung zurückzukehren. Dies ging gerade zu Lasten von Frauen, die sich meist aus familiären Gründen für eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses in Teilzeit entschieden.
Für die Form- und Fristvorschriften ist dabei der bereits bestehende § 8 Abs. 2 Satz 1 TzBfG zu beachten.