Das Ende von Werkverträgen und Scheinselbständigkeit? Einführung des neuen § 611a BGB

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Arbeitsministerin Nahles hat sich gegenüber dem Koalitionspartner durchgesetzt, sodass ihre Gesetzesentwürfe zur Leiharbeit und zu den Werkverträgen nun verabschiedet werden sollen. Ziel sei es, Arbeitnehmer aus prekären Beschäftigungs- in reguläre Arbeitsverhältnisse zu bringen. So sind mehrere Änderungen im Werkvertrags- und Zeitarbeitsvertragsrecht geplant. Unter anderem soll ein neuer § 611a BGB eingeführt und das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz geändert werden.

Anstatt des sehr umstrittenen Kriterienkatalogs an Missbrauchstatbeständen, anhand derer Dienst- und Werkverträge überprüft werden sollten, werden im neuerlichen Gesetzesentwurf die Arbeitnehmereigenschaften deskriptiv dargelegt. So heißt es im Gesetzesvorschlag inzwischen:

„Arbeitnehmer ist derjenige Mitarbeiter, der nicht im wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. (…). Das Weisungsrecht kann Inhalte, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betreffen.“

Weiterhin ist im Entwurf des Gesetzes Novelle eine Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes vorgesehen. Demnach dürfen künftig Zeitarbeiter höchstens 24 Monate in einem Betrieb eingesetzt werden, in Betrieben ohne geltende Tarifverträge lediglich 18 Monate. In dem ersten Entwurf war vorgesehen, dass generell die Beschäftigung von Zeitarbeitern auf 18 Monate begrenzt wird.

Nach dem neuerlichen Vorschlag können längere Gleitzeiten in den jeweiligen Tarifverträgen der entsprechenden Branchen vereinbart werden.

Bereits jetzt ist in vielen Tarifverträgen vorgesehen, dass Leiharbeiter das gleiche Gehalt wie Festangestellte Arbeitnehmer erhalten (Equal-Pay). Der Gesetzesentwurf sieht zudem vor, dass Zeitarbeiter fortan nach 9 Monaten und bei Branchen mit Tarifverträgen, in denen die Entgelte der Zeitarbeiter stufenweise anzugleichen sind, nach 15 Monaten Anspruch auf denselben Lohn haben wie Stammbeschäftigte.

Unverändert sieht auch der neue Gesetzesentwurf vor, dass Zeitarbeiter nicht als Streikbrecher eingesetzt werden dürfen, wie bisher möglich. Zudem sollen die Informationsrechte der Betriebsräte bei der Beschäftigung von Zeitarbeitnehmern und Beschäftigten von Werkverträgen erweitert werden.

Nachdem es beim Koalitionsgipfel im April 2016 noch zu keiner Einigung gekommen war, hat der Koalitionsausschuss sich am 10. Mai darauf geeinigt, die beiden Gesetzesentwürfe zur Leiharbeit und zu den Werkverträgen, so wie im neuerlichen Entwurf vorgeschlagen, auf den Weg zu bringen.

Fraglich ist weiterhin, ob das Gesetz in der vorgesehenen Form wirksam die Scheinselbstständigkeit bekämpfen kann oder ob nicht vielmehr Solo-Selbstständige etwa in der IT-Branchen oder im Management-Bereich, welche stellvertretend für die sich immer weiter digitalisierende und dezentralisierende Arbeitswelt genannt sein, entgegen ihrer faktisch bestehenden Selbstständigkeit nunmehr arbeits- und sozialrechtlich als Scheinselbstständige eingestuft werden.

Weiterhin wird sich zeigen, wie die Arbeitgeber reagieren, welche über längere Zeiträume, als 24 Monate Zeitarbeitnehmer beschäftigen und diejenigen, welche Werkverträge mit selbstständig tätigem Personal geschlossen haben.

Wir werden die weitere Entwicklung der Gesetzesinitiative kritisch begleiten und sie an dieser Stelle informieren.