Erneut Sicherung der Sozialkassen durch rückwirkendes Gesetz

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Nach dem Sozialkassensicherungsgesetz für das Baugewerbe (SokaSiG I) hat der Bundestag ein weiteres Sicherungsgesetz beschlossen. In diesem werden die Sozialkassenverfahren verschiedener Handwerksbranchen gesichert, indem rückwirkend eine eigenständige gesetzliche Rechtsgrundlage geschaffen wurde. Zudem vereinfacht das Gesetz den Rechtsschutz für die Beitragseinziehung.

Auf Antrag der Sozialkassen dürfen die Arbeitsgerichte nun auch anordnen, dass säumige SOKA-Schuldner vorläufig Beiträge zahlen müssen, selbst wenn ein Gerichtsstreit über ihre Zahlungspflicht anhängig ist.

Erfasst werden die Branchen des:

– Maler- und Lackiererhandwerks,
– Dachdeckerhandwerks,
– Gerüstbauerhandwerks,
– Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks,
– Betonsteingewerbes,
– der Steine- und Erden-Industrie nebst dem Betonsteinhandwerk und der Ziegelindustrie,
– Bäckerhandwerks,
– der Brot- und Backwarenindustrie,
– Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus,
– der Land- und Forstwirtschaft sowie
– Redakteurinnen und Redakteure von Tageszeitungen.

Experten der zuständigen Verbände begrüßten das SokaSiG II einstimmig in einer Anhörung des Ausschusses für Arbeit und Soziales. Christian Schneider von der Lohnausgleichskasse für das Dachdeckerhandwerk zufolge sei das Gesetz „zwingend erforderlich, um den Fortbestand des Sozialkassenverfahrens im Dachdeckerhandwerk und den anderen betroffenen Branchen zu sicher“. Friedemann Berg vom Zentralverband des Deutschen Bäckerhandwerks sagte, die geplante Einbeziehung nicht-tarifgebundener Arbeitgeber sei „von existenzieller Bedeutung“. Für andere Sachverständige wie Thomas Klein ergibt sich das Recht des Gesetzgebers auf die Einbeziehung nicht-tarifgebundener Betriebe aus dem gesellschaftlichen Interesse an funktionierenden Sozialkassen. Die Rückwirkung kollidiere nach ihm auch nicht mit dem rechtsstaatlichen Vertrauensschutz, denn die Hoffnung einzelner Betriebe auf ein Urteil, mit dem die Allgemeinverbindlichkeitserklärungen in Frage gestellt werden, stelle kein schützenswertes Vertrauen dar.

Hintergrund der Regelung war, dass das Bundesarbeitsgericht die Allgemeinverbindlichkeitserklärungen der Tarifverträge zur SOKA-BAU am 21.09.2016 und 25.01.2017 für unwirksam erklärte. Dadurch wurden die nicht tarifgebundenen Betriebe von der Pflicht zur SOKA-BAU befreit, gleiches sollte nach der Rechtsprechung des BAG für die Sozialkassenverfahren in anderen Branchen gelten.

Um die Zahlungsfähigkeit der Sozialkassen zu retten, sah sich der Gesetzgeber offenbar gezwungen zu handeln und mit den Sozialkassensicherungsgesetzen Entscheidungen des BAG über die Wikrsamkeit der Allgemeinverbindlicherklärungen (AVEs) vorzugreifen. Es ist unklar, ob die echte Rückwirkung, die grds. verfassungswidrig ist, ausnahmsweise gerechtfertigt sein könnte. Auch im Falle des Soka-SiG I gibt es hierzu noch keine Entscheidung des Bundesarbeits- und Bundesverfassungsgerichts.