Lohngleichheit durch neues Transparenzgesetz? Angleichung der Löhne durch gesetzliche Maßnahme zur Überprüfbarkeit

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Der Gesetzgeber will durch das Lohntransparenzgesetz sein erklärtes Ziel, die Lohnungleichheit zwischen Männern und Frauen zu beenden, durch einen Auskunftsanspruch erreichen.

Vorangetrieben wurde diese Gesetzesinitiative in der letzten Legislaturperiode durch die damalige Familienministerin Manuela Schwesig (SPD). Nun trat das lange umstrittene Gesetz am 06. Januar 2018 in Kraft. Der Auskunftsanspruch soll gewährleisten, dass Beschäftigte ein Recht haben zu erfahren, was die Kollegen des jeweils anderen Geschlechts für die gleiche Tätigkeit bezahlt bekommen.

Doch diese Theorie ist in der Praxis mit vielen weiteren Voraussetzungen verbunden. Zum einen muss der Betrieb mindestens 200 Angestellte beschäftigen. Zum anderen ist erforderlich, dass in einer vergleichbaren Tätigkeit mindestens sechs Kollegen des anderen Geschlechts beschäftigt sind, die als Vergleichsgruppe geeignet sind. In der Folge umfasst der Auskunftsanspruch dann, dass der Arbeitgeber den Mittelwert des Bruttogehalts der Vergleichsgruppe preisgeben muss. Darüber hinaus können bestimmte Gehaltsbestandteile, wie Leistungs- und Erschwerniszulagen erfragt werden.

Unternehmen ab 500 Angestellten obliegt sogar eine Überprüfungspflicht der Gehaltsstrukturen, wobei auch eine Berichterstattung erfolgen muss.

Auch sind Formalia einzuhalten. So hat die Anfrage an den Arbeitgeber in Textform (schriftlich oder per E-Mail) zu erfolgen. Auf der Internetseite des Ministeriums für Familien und Frauen wird ein entsprechendes Formular angeboten, welches sämtliche Formvorschriften erfüllt.

Die Einreichung des Antrags kann dabei anonym über den Betriebsrat erfolgen oder persönlich an die Personalabteilung gerichtet sein. Daraufhin hat der Arbeitgeber nun 3 Monate Zeit auf die Anfrage zu antworten.

Kritiker bemängeln jedoch, dass das Gesetz möglicherweise nicht effektiv durchsetzbar sei und Personaler zusätzlich vor einen hohen Arbeitsaufwand stelle. So sei nicht klar, nach welchen Kriterien eine Vergleichsgruppe zu bilden sei. Weiterhin sei es in höheren Gehaltsgruppen praktisch unmöglich eine Vergleichsgruppe zu ermitteln, sodass kein Auskunftsanspruch besteht.

Im Idealfall jedoch soll der ermittelte Vergleichslohn einklagbar sein. „Weiß eine Frau sicher, dass sie im Vergleich zu einem Mann schlechter bezahlt wird, kann sie ihren Anspruch auf gleiches Entgelt für gleiche und gleichwertige Arbeit gerichtlich einklagen“, sagt Bundesfrauenministerin Katarina Barley (SPD). Alternativ könne auch zunächst nur der Betriebsrat informiert werden oder das Ergebnis der Auskunft als Grundlage für eine Gehaltsverhandlung genutzt werden.

Letztendlich bleibt abzuwarten, wie sich die Praxis des Gesetzes entwickelt und wie die Gerichte mit dem neuen Lohntransparenzgesetz umgehen.