Der Gesetzgeber hat die psychisch und physisch belastende Situation von Müttern nach einer Fehlgeburt oder nach der Geburt eines behinderten Kindes erkannt und den Schutz in diesen Situationen verstärkt.
Nunmehr können Arbeitnehmerinnen nach der Geburt eines behinderten Kindes einen Antrag auf Verlängerung der Schutzpflicht auf bis zu zwölf Wochen stellen. Hintegrund des verlängerten Beschäftigungsverbots ist das hohe Pflegebedürfnis des behinderten Kindes und der damit einhergehenden Belastung der Mutter.
Ebenfalls schon in Kraft getreten ist der stärkere Kündigungsschutz im Falle einer Fehlgeburt. In § 9 MuSchG ist nunmehr geregelt, dass eine Arbeitnehmerin, die eine Fehlgeburt erleidet einen besondern Kündigungsschutz genießt. Die Kündigung gegen die Arbeitnehmerin ist in diesem Fall unwirksam, wenn sie innerhalb von vier Monaten nach der Fehlgeburt erfolgt.
Weitere Änderungen zum Mutterschutzrecht treten mit dem 01.01.2018 in Kraft. Zunächst hat der Gesetzgeber den Schutzbereich des Mutterschutzgesetzes erweitert, indem mit dem Jahreswechsel unter anderem auch Frauen in Berufsbildung, Praktikantinnen und arbeitnehmerähnliche Frauen erfasst sind.
Eine weitere Änderung betrifft das gegen Schwangere und stillende Mütter gerichtete Verbot der Nacht- und Sonntagsarbeit, welches bislang in § 8 Absatz 1 MuSchG geregelt ist. Aufgrund dieser Regelung konnte der Arbeitgeber gegen die Arbeitnehmerin auch dann ein Beschäftigungsverbot zu Nachtzeiten und an Sonntagen aussprechen, wenn dies nicht ihrem Willen entsprach. Mit dem Jahreswechsel ist das Selbstbestimmungsrecht der Arbeitnehmerin in der Weise gestärkt, dass Schwangere und stillende Mütter selbst entscheiden können, inwieweit sie auch zu diesen Zeiten arbeiten möchten, vorausgesetzt eine Gesundheitsgefährdung ist ausgeschlossen.
Der Gesetzgeber ist damit Beschäftigungsverboten, die der Arbeitgeber aus betrieblichen Gründen ausspricht entgegen getreten. Arbeitgeber sind zudem gehalten, Gesundheitsgefahren zu beseitigen, um eine Beschäftigung der Arbeitnehmerin an einem ungefährlichen Arbeitsplatz zu ermöglichen. Diese Pflicht umfasst die Umgestaltung des Arbeitsplatzes und gegebenenfalls die betriebsinternen Versetzung auf einen ungefährlichen Arbeitsplatz.