Das Arbeitsgericht Wiesbaden hat mit Urteil vom 28.01.2021 – Az. 5 Ca 491/20 SK eine Klage der Urlaubskasse der SOKA-Bau über ursprünglich 96.187,00 EUR abgewiesen. Die Kanzlei Pavel hat erreicht, dass der beklagte Betrieb keine Sozialkassenbeiträge für den streitgegeständlichen Zeitraum zahlen muss.
Der Betrieb führt überwiegend Reinigungsarbeiten aus, u.a. Hof-, Dach- und Fassadenreinigung. Vor dem Arbeitsgericht konnte die Kanzlei Pavel den Nachweis führen, dass überwiegend keine baulichen Tätigkeiten wie Holz- und Bautenschutzarbeiten ausgeführt wurden. Auf den Vortrag der Rechtsanwälte reduzierte die SOKA-Bau die Forderung zunächst um 61.367,00 EUR, in Höhe von 34.820,00 EUR wurde die Klage schließlich abgewiesen.
Die beklagte Firma, die sich auch mit Bautenschutzarbeiten befasst, ist nun nicht mehr verpflichtet, Sozialkassenbeiträge abzuführen. Das Sozialkassenbeitragskonto wurde in der Zwischenzeit von der SOKA-Bau rückwirkend geschlossen.
Auszug aus den Entscheidungsgünden des Urteils des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 28. Januar 2021 – Az. 5 Ca 491/20 SK:
„Der Kläger konnte nicht darlegen, dass der betriebliche Geltungsbereich des genannten Verfahrenstarifvertrages [im Baugewerbe] für die Kalenderjahre 2016 und 2017 eröffnet ist. […]
Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Kläger unter Berücksichtigung der betrieblichen Angaben des Beklagten vom 03. Juni schlüssig eine überwiegend bauliche Tätigkeit des Beklagten vorgetragen. […]
Der Beklagte ist dem schlüssigen Klägervortrag jedoch erheblich entgegengetreten. […] Damit ist der Kläger beweisfällig geblieben […]“.