Nutzt der Arbeitgeber sein Weisungsrecht dazu, den Arbeitnehmer aufzutragen, er solle im Rahmen von Home-Office von Zuhause aus arbeiten und weigert sich dieser, so ist eine diesbezüglich ausgesprochene Kündigung wegen Arbeitsverweigerung unwirksam.
Dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg lag folgender Sachverhalt zugrunde. Der Kläger (Arbeitnehmer) war als Ingenieur bei dem Beklagten (Arbeitgeber) angestellt. Der Beklagte hat seinen Betrieb an dem entsprechenden Standort geschlossen. Daraufhin bot er dem Arbeitnehmer an, er könne von Zuhause aus im Rahmen von Home-Office weiterarbeiten. Dies verweigerte der Arbeitnehmer jedoch. Darauf folgte eine Kündigung des Arbeitgebers wegen beharrlicher Arbeitsverweigerung. Eine arbeitsvertragliche Regelung zum Arbeitsort bestand nicht.
Das LAG gab dieser Kündigung nun eine Absage. Auch wenn viele Arbeitnehmer einen solchen Home-Office Arbeitsplatz anstreben, so ist er nicht verpflichtend, wenn man ihn nicht will. Eine solche Tätigkeit hätte der Arbeitgeber aufgrund seines Weisungsrechts aus § 106 Gewerbeordnung nicht erteilen dürfen.
(LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.10.2018 – 17 Sa 562/18)