Die Urlaubskasse (ULAK) verlangte von unserem Madanten für die Jahre 2007 bis 2012 für 19 gewerbliche Arbeitnehmer und drei Angestellte Sozialkassenbeiträge i.H.v. 453.994,17 EUR. Der Betrieb baut in der eigenen Werkstatt (Tischlerei, Schlosserei, Lackiererei) aus Holz und Metall Treppen für den Innen- und Außenbereich sowie Geländer. Teilweise werden diese beim Kunden auch eingebaut.
Nach Ansicht der 10. Kammer des Hessischen Landesarbeitsgerichts komme es entscheidend auf die Wertungsfrage an, durch welche (Haupt-)tätigkeit der Betrieb geprägt werde. Hier könne auf verschiedene Aspekte abgestellt werden, so etwa darauf ob auf den Bau der Treppen und Geländer mehr Zeit anfalle, als auf die Montage (Verteilung Bauhaupttätigkeit und Zusammenhangstätigkeit). Weiterhin spiele eine Rolle, ob lediglich speziell für den Einbau in ein bestimmtes Bauwerk gefertigt werde oder auch auf Vorrat. Des Weiteren wurden als Indizien auch die Firmenbezeichnung sowie die Eintragung ins Handelsregister herangezogen. Demnach liege der Hauptzweck der Firma in der Herstellung und nicht im Einbau. Die ULAK gehe zu Unrecht davon aus, dass „die Herstellung von Treppen und Geländern aus Metall und deren späterer Einbau stets bauliche Arbeiten seien“.
(LAG Hessen, Urteil vom 18.01.2019, Az. 10 Sa 501/18 SK)