Die Kanzlei PAVEL hat erfolgreich ein Unternehmen vertreten, von dem die SOKA-Bau vor dem Arbeitsgericht Wiesbaden ursprünglich rund 114.000,00 EUR eingeklagt hatte. Die ULAK hat die Klageforderung zunächst auf 89.257,59 EUR reduziert. Nach durchgeführter Beweisaufnahme ist die Klage abgewiesen worden. Die Firma war als Bauträgergesellschaft, also als Firma, die Bauberatung, Bauplanung, Errichtung und Veräußerung von Gebäuden und Objekten, Verkauf schlüsselfertiger Gebäude im Auftrag oder im eigenen Namen durchführt, nicht verpflichtet, SOKA–Beiträge zu zahlen. Arbeitszeitlich hat in die Firma überwiegend Planungs-, Verwaltungs- und Bürotätigkeiten durchgeführt und lediglich einen sehr kleinen Teil ihrer Mitarbeiter mit der Überprüfung von Subunternehmern oder eigenen Bautätigkeiten (Maurerarbeiten sowie Dämm-, Maler- und Lackierarbeiten) beauftragt.
(Arbeitsgericht Wiesbaden, Urteil vom 20.02.2020 – 10 Ca 40/18 SK)