SOKA-Bau erfolgreich auf Rückforderung von Beiträgen verklagt!

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Unsere Mandantschaft wurde von der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse (ULAK) verklagt, da diese meinte, dass ein Baubetrieb vorliegt. Wir haben gegenüber dem Arbeitsgericht Wiesbaden argumentiert, dass überwiegend baufremde Tätigkeiten ausgeführt werden. Nach umfangreicher Beweisaufnahme schloss sich das Arbeitsgericht Wiesbaden der Rechtsauffassung der Pavel Rechtsanwälte an und wies die Klage bereits im Kalenderjahr 2020 ab. Unsere Mandantschaft hatte zwischenzeitlich Beiträge an die SOKA-Bau gezahlt. 

Nach Vorliegen des Urteils forderten Pavel Rechtsanwälte die SOKA-Bau auf, die zu unrecht gezahlten Beiträge zu erstatten. Zunächst teilte die SOKA-Bau mit, dass sie noch in der rechtlichen Prüfung befände, bei Rechtskraft des Urteils aber selbstverständlich die dann gebotenen verfahrens- und buchungstechnischen Maßnahmen ergreift. Das Urteil wurde rechtskräftig. Trotz mehrfacher Mahnungen erfolgte aber weiterhin keine Rückzahlung der Beiträge. Erst nachdem Pavel Rechtsanwälte einen Mahnbescheid beantragt hatten, zahlte die SOKA-Bau einen Betrag von knapp 41.000,00 Euro zurück. Gleichzeitig legte sie Widerspruch gegen den erlassenen Mahnbescheid ein. Das Problem: Die Forderung unserer Mandantschaft war immer noch nicht vollständig ausgeglichen. Im weiteren Verfahren bestritt die ULAK, weitere Zahlungen von der Mandantschaft erhalten zu haben. Außerdem sah sie keine Rückforderungsanspruch für die Monate Januar – November 2012, da dieser Zeitraum in dem vorherigen Verfahren von der ULAK nicht eingeklagt worden sei. Wir haben die Auffassung vertreten, dass – entsprechend ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) – immer das jeweilige Kalenderjahr, also vom 01.01. – 31.12. eines Jahres, zu betrachten ist, ob ein Baubetrieb vorliegt. Das Arbeitsgericht Wiesbaden hat sich unserer Rechtsauffassung angeschlossen und führt aus, dass die ULAK nicht ausreichend dargelegt hat, warum abweichend von der vorangegangenen Entscheidung für die übrigen Monate gleichwohl ein Baubetrieb vorgelegen haben soll. Damit hat das Arbeitsgericht Wiesbaden bestätigt, dass die ULAK verpflichtet ist, unserer Mandantschaft auch die weiteren Beiträge zu erstatten. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

(Arbeitsgericht Wiesbaden, Urteil v. 27.08.2025, AZ 11 Ca 54/24 SK)