Dass der Arbeitgeber verschuldensunabhängig für eine Diskriminierung nach § 15 II AGG haftet und eine Verurteilung zu einer Entschädigung nach dieser Norm zwingend ist, stellte
Klagt eine Frau auf gleiches Entgelt für gleiche oder gleichwertige Arbeit, begründet der Umstand, dass ihr Entgelt geringer ist als das vom Arbeitgeber mitgeteilte Vergleichsentgelt