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	<title>Volkswagen &#8211; Pavel Rechtsanwälte</title>
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	<description>Ihr Rechtsanwalt für SOKA Bau Rechtsfragen in ganz Deutschland</description>
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		<title>Erfolg gegen Volkswagen! Fortbildungskosten nicht zurückzuerstatten</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Isabell Brommer]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 30 May 2024 12:27:40 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht Aktuelles]]></category>
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					<description><![CDATA[Die Volkswagen AG hat unseren Mandanten, einen ehemaligen Studierenden und Arbeitnehmer von VW, auf Rückzahlung von Fortbildungskosten und monatlichen Gehältern sowie Einmalzahlungen während des Studiums in Höhe von fast 34.000,- EUR in Anspruch genommen, weil dieser entgegen der tarifvertraglichen Regelung das Arbeitsverältnis zu Beginn der vierjährigen Bindungsdauer beendete.  Daraufhin schlossen die Parteien wiederholt sogenannte Wiedereinstellungszusagen, [&#8230;]]]></description>
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									<p>Die Volkswagen AG hat unseren Mandanten, einen ehemaligen Studierenden und Arbeitnehmer von VW, auf Rückzahlung von Fortbildungskosten und monatlichen Gehältern sowie Einmalzahlungen während des Studiums in Höhe von fast 34.000,- EUR in Anspruch genommen, weil dieser entgegen der tarifvertraglichen Regelung das Arbeitsverältnis zu Beginn der vierjährigen Bindungsdauer beendete. </p><p>Daraufhin schlossen die Parteien wiederholt sogenannte Wiedereinstellungszusagen, in denen Volkswagen dem Mandanten zusicherte, ihn bis zu einem bestimmten Datum wiedereinzustellen. Der ehemalige Student machte hiervon keinen Gebrauch, sodass die letze Wiedereinstellungszusage im Jahr 2020 auslief. Im Dezember 2023 verklagte VW den ehemaligen Arbeitnehmer dann auf Rückzahlung von Fortbildungskosten und Vergütung i.H.v. 33.659,00 EUR.</p><p>Das Arbeitsgericht Braunschweig hat mit Urteil vom 23.05.2024 geurteilt, dass der ehemalige duale Studierende die Fortbildungskosten und insbesondere die hohe Rückforderung an Vergütung für die Dauer des dualen Studiums nicht zurückzahlen muss. Der Anspruch sei jedenfalls verjährt. Er wäre bereits mit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers im April 2014 entstanden und infolgedessen sei die Verjährungsfrist bereits Ende Dezember 2016 ausgelaufen. Somit konnte sich unser Mandant erfolgreich auf die Einrede der Verjährung berufen. Volkswagen hatte argumentiert, dass der Anspruch aufgrund der Wiedereinstellungszusagen erst im Jahr 2020 zu laufen begonnen habe.</p><p>Weiterhin ließ das Arbeitsgericht ausdrücklich offen, ob der Anspruch überhaupt in voller Höhe bestanden hätte. Wir haben für unseren Mandanten geltend gemacht, dass sich hinsichtlich der Einmalzahlungen keinerlei Anspruchsgrundlage im Tarifvertrag finden lasse. Die Rückzahlung der Vergütungen dürfe nach unserer Auffassung erst für Zeiträume nach Abschluss der IHK-Prüfung erfolgen, wodurch sich die Rückforderung ebenfalls verringert hätte. Weiterhin wurden auch Vergütungen für die Zeit der Praxisphasen zurückverlangt, in den der Student für Volkswagen im Werk gearbeitet hat. Volkswagen behauptete pauschal, es habe sich um keine werthaltige Arbeit gehalten, ohne näher auf den Vortrag der einzelnen Tätigkeiten des dualen Studierenden einzugehen.</p><p>Das Urteil des Arbeitsgerichts Braunschweig ist noch nicht rechtskräftig, Volkswagen kann hiergegen noch vor dem Niedersächsischen Landesarbeitsgericht in Berufung gehen.</p><p>Sind Sie Rückforderung Ihres ehemaligen Arbeitgebers Volkswagen ausgesetzt? Wir haben die Expertise, um Sie zu rechtlich zu beraten und ungerechtfertigte Ansprüche abzuwehren! Melden Sie sich einfach per E-Mail, Telefon oder über unser Kontaktformular bei uns.</p><p> </p>								</div>
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		<title>LAG Niedersachsen: Befristung tarifgebundener Arbeitsverhältnisse zulässig</title>
		<link>https://www.ra-pavel.de/lag-niedersachsen-befristung-tarifgebundener-arbeitsverhaeltnisse-zulaessig/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Isabell Brommer]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 02 May 2022 16:09:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Befristung tarifgebundener Arbeitsverhältnisse]]></category>
		<category><![CDATA[Europäische Richtlinie über Leiharbeit]]></category>
		<category><![CDATA[LAG Niedersachsen]]></category>
		<category><![CDATA[Leiharbeitnehmer]]></category>
		<category><![CDATA[Volkswagen]]></category>
		<category><![CDATA[VW]]></category>
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					<description><![CDATA[Das LAG Niedersachen hat in einem Urteil vom 21.04.2022 die Berufung gegen die klageabweisenden Urteile in sieben Fällen zurückgewiesen. Die Kläger haben sich gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses infolge des Fristablaufs gewendet und dem Beklagten, hier VW, rechtsmissbrauch vorgeworfen. Die Kläger waren zunächst seit September 2016 Arbeitnehmer der Firma AutoVision. Dabei handelt es sich um [&#8230;]]]></description>
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<p class="wp-block-paragraph">Das LAG Niedersachen hat in einem Urteil vom 21.04.2022 die Berufung gegen die klageabweisenden Urteile in sieben Fällen zurückgewiesen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die Kläger haben sich gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses infolge des Fristablaufs gewendet und dem Beklagten, hier VW, rechtsmissbrauch vorgeworfen. Die Kläger waren zunächst seit September 2016 Arbeitnehmer der Firma AutoVision. Dabei handelt es sich um eine rechtlich selbstständige, aber wirtschaftlich mit VW verbundene Firma. Von dieser aus waren sie als Leiharbeitnehmer bei VW beschäftigt. Vom 01.09.2019 bis zum 31.05.2020 waren die Kläger dann sachgrundlos befristet beschäftigt bei VW. Insgesamt verlängerten die Kläger und AutoVision die Befristung zweimal. Die Kläger berufen sich darauf, dass aufgrund der früheren Leiharbeit von fast insgesamt 3 Jahren eine Eingliederung bei VW gegen die europäische Richtline über Leiharbeit verstoßen habe.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Das LAG hat die Überlassung allerdings als rechtswirksam angesehen und weder einen Verstoß gegen europäische Richtlinien noch Rechtsmissbrauch festgestellt. Allerdings wurden drei weiteren Berufungsverfahren stattgegeben, da diese Mitarbeiter keiner Gewerkschaft angehörten und somit keine Tarifgebundenheit vorgelegen hat.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><em>(Urteil des Landgerichts Niedersachen vom 26.04.2022 – 5 Sa 97)</em></p>
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		<title>Betriebsratswahl bei VW per Briefwahl ungültig</title>
		<link>https://www.ra-pavel.de/betriebsratswahl-bei-vw-per-briefwahl-ungueltig/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Isabell Brommer]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 22 Mar 2022 17:14:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[BAG]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebsratwahl]]></category>
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		<category><![CDATA[VW]]></category>
		<category><![CDATA[Wahlvorstand]]></category>
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					<description><![CDATA[Die Verpflichtung zur schriftlichen Stimmabgabe bei der Betriebsratswahl ist nur für räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernte Betriebsteile und Kleinstbetriebe möglich, so das Bundesarbeitsgericht (BAG). Die Parteien stritten um die Betriebsratswahl der Volkswagen AG aus dem April 2018. Die Volkswagen AG betreibt in Hannover-Stöcken ein Werk. Das Gelände des Werks ist von einem Zaun umgeben und [&#8230;]]]></description>
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<p class="wp-block-paragraph">Die Verpflichtung zur schriftlichen Stimmabgabe bei der Betriebsratswahl ist nur für räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernte Betriebsteile und Kleinstbetriebe möglich, so das Bundesarbeitsgericht (BAG).</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die Parteien stritten um die Betriebsratswahl der Volkswagen AG aus dem April 2018. Die Volkswagen AG betreibt in Hannover-Stöcken ein Werk. Das Gelände des Werks ist von einem Zaun umgeben und kann durch vom Werkschutz kontrollierte Eingänge betreten werden. Außerhalb dieses Zauns liegen weitere Betriebsstätten, welche nicht nur organisatorisch dem Werk in Hannover zugeordnet sind, sondern auch von dem dort gewählten Betriebsrat vertreten werden.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Bei der in Frage stehenden Betriebsratswahl hat der Wahlvorstand die Briefwahl für alle Mitarbeiter der außerhalb des geschlossenen Werksgeländes liegenden Betriebsstätten beschlossen. Die Kläger haben daraufhin das Wahlergebnis angefochten mit der Begründung, dass die Briefwahl nicht für sämtliche außerhalb des Geländes liegenden Betriebsstätten beschlossen werden hätte dürfen. Die Gegenseite beruft sich auf dem ihr zustehende Beurteilungsspielraum.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Das BAG hat sich nun den Vorinstanzen angeschlossen und die Betriebsratswahl für unwirksam erklärt. Dabei sei insbesondere für drei dem Gelände unmittelbar angrenzenden Betriebsstätten nicht die Voraussetzungen des § 24 Abs. 3 Wahlordnung erfüllt gewesen. Auch sei durch diesen Fehler eine Beeinflussung des Wahlergebnisses möglich, so das BAG.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><em>(Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 16.03.2022 &#8211; Az. 7 ABR 29/20)</em></p>
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