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	<title>Sozialkassenpflicht &#8211; Pavel Rechtsanwälte</title>
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	<description>Ihr Rechtsanwalt für SOKA Bau Rechtsfragen in ganz Deutschland</description>
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	<title>Sozialkassenpflicht &#8211; Pavel Rechtsanwälte</title>
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	<item>
		<title>Installation von Sprinkleranlagen nicht sozialkassenpflichtig</title>
		<link>https://www.ra-pavel.de/installation-von-sprinkleranlagen-nicht-sozialkassenpflichtig/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Isabell Brommer]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 30 May 2025 20:40:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[SOKA-BAU]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[Zu Unrecht wurde unsere Mandantin, deren Arbeitnehmer arbeitszeitlich überwiegend Sprinkleranlagen installierten, von der SOKA-Bau auf Zahlung von Sozialkassenbeiträgen in Anspruch genommen. Mit dem Ergebnis: Forderungen von über 90.000 Euro abgewehrt! In der ersten Instanz hatte das Arbeitsgericht Wiesbaden noch der Sozialkasse Recht gegeben und unsere Mandantin zur Zahlung von 92.211,13 EUR verurteilt. Die Richter argumentierten, [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p class="wp-block-paragraph">Zu Unrecht wurde unsere Mandantin, deren Arbeitnehmer arbeitszeitlich überwiegend Sprinkleranlagen installierten, von der SOKA-Bau auf Zahlung von Sozialkassenbeiträgen in Anspruch genommen. Mit dem Ergebnis: Forderungen von über 90.000 Euro abgewehrt!</p>



<p class="wp-block-paragraph">In der ersten Instanz hatte das Arbeitsgericht Wiesbaden noch der Sozialkasse Recht gegeben und unsere Mandantin zur Zahlung von 92.211,13 EUR verurteilt. Die Richter argumentierten, es handele sich um Rohrleitungsbauarbeiten, die unter den einschlägigen Tarifvertrag VTV-Bau fallen würden.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Hiergegen legten wir Berufung ein. Das Landesarbeitsgericht folgte den Ausführungen der PAVEL Rechtsanwälte: Die Arbeiten an den Sprinkleranlagen fallen unter den Ausnahmetatbestand der Anlagenmechaniker für Sanitär, Heizung und Klimatechnik, § 1 Abs. 2 Abschnitt VII Nr. 12 VTV Bau. Diese Ausnahmegewerke installieren üblicherweise Wasser- und Luftversorgungssysteme und sind nach der einschlägigen Handwerksverordnung mit der Installation und Instandhaltung von versorgungstechnischen Anlagen und Systemen befasst. Rohrleitungsarbeiten hingegen gingen grds. nur bis zu den Hausanschlüssen (so wohl auch BAG, 17.11.2010 – 10 AZR 845/09). Innerhalb des Gebäudes seien Anlagenmechaniker wie Heizungsbauer und Klempner zuständig, welche unter den Ausnahmetatbestand fallen würden. Durch die Installation der Sprinkleranlage in einem Gebäude würden somit keine Rohrleitungsarbeiten im Sinne des VTV Bau, sondern anlagenmechanische Arbeiten i.S.d. Ausnahmetatbestandes ausgeführt. Die einzelnen anspruchsvollen Teilarbeiten müssten zudem im Zusammenhang gesehen werden und dürften nicht künstlich in einzelne Arbeitsschritte aufgegliedert werden, die zum Tei ggf. unter den VTV Bau fallen würden.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Folgerichtig wurde die Berufung vom Landesarbeitsgericht in Frankfurt zurückgewiesen und unsere Mandantin muss keine Sozialkassenbeiträge an die SOKA-Bau abführen.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><em>(Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 07.03.2025 – 10 SLa 768/24 SK)</em></p>
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			</item>
		<item>
		<title>Rolladen- Bau und Reparatur in eigener Werkstatt sozialkassenfrei</title>
		<link>https://www.ra-pavel.de/rolladen-bau-und-reparatur-in-eigener-werkstatt-sozialkassenfrei/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Isabell Brommer]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 04 Apr 2025 20:51:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[SOKA-BAU]]></category>
		<category><![CDATA[Baugewerbliche Tätigkeiten]]></category>
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					<description><![CDATA[Unsere Mandantin, ein Rollladen- und Sonnenschutztechniker, das Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierung anbietet wurde von der SOKA-Bau auf Zahlung von 120.221,- Euro in Anspruch genommen. Bereits vor dem Arbeitsgericht Wiesbaden wurde die Klage abgewiesen und nun ein erneuter Erfolg der Kanzlei PAVEL Rechtsanwälte: Die Berufung der SOKA-Bau wurde zurückgewiesen!  Die SOKA hatte behauptet, von dem Unternehmen [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p class="wp-block-paragraph">Unsere Mandantin, ein Rollladen- und Sonnenschutztechniker, das Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierung anbietet wurde von der SOKA-Bau auf Zahlung von 120.221,- Euro in Anspruch genommen. Bereits vor dem Arbeitsgericht Wiesbaden wurde die Klage abgewiesen und nun ein erneuter Erfolg der Kanzlei PAVEL Rechtsanwälte: Die Berufung der SOKA-Bau wurde zurückgewiesen! </p>



<p class="wp-block-paragraph">Die SOKA hatte behauptet, von dem Unternehmen seien überwiegend Montagearbeiten ausgeführt worden. Tatsächlich wurden aber vornehmlich Vertriebs-, Reparatur- und Wartungsarbeiten an Rolltoren, Fenstern, Türen und vor allem Sonnenschutzanlagen verrichtet. Aufgrund des streitigen Vortrags der Parteien wurde vom Hessischen Landesarbeitsgericht Beweis erhoben und es wurden die Arbeitnehmer vernommen.&nbsp;</p>



<p class="wp-block-paragraph">Nach der Zeugenvernehmung stellte das Gericht fest, dass im Kalenderjahr 2015 lediglich 44,1 % auf baugewerbliche Tätigkeiten entfielen und im Jahr 2016 nur 48,4 % baugewerbliche Tätigkeiten in Bezug auf die Gesamtarbeitszeit der Arbeitnehmer. Die Behauptung der ULAK, die in dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer hätten arbeitszeitlich überwiegend baugewerbliche Tätigkeiten ausgeführt, konnte somit nicht nachgewiesen werden.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Das Urteil des LAG Hessen ist inzwischen rechtskräftig. Die SOKA-Bau hat daraufhin das Beitragskonto der Firma rückwirkend zum Datum der Eröffnung geschlossen und verlangt keinerlei Sozialkassenbeiträge mehr.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><em>(Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 18.03.2025 – Az. 12 Sa 1361/20 SK)</em></p>
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			</item>
		<item>
		<title>93%-iger Sieg: Sozialkassenpflicht wird für jedes Kalenderjahr geprüft</title>
		<link>https://www.ra-pavel.de/93-iger-sieg-sozialkassenpflicht-wird-fuer-jedes-kalenderjahr-geprueft/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Isabell Brommer]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 28 Sep 2023 11:39:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[SOKA-Bau]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsgericht Wiesbaden]]></category>
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					<description><![CDATA[Der Unternehmer sollte für einen Arbeitnehmer für die Jahre 2019, 2020 und 2021 ca. 18.000,- Euro an Beiträgen an die SOKA-Bau bezahlen. Pavel Rechtsanwälte haben die Sozialkassenpflicht in Abrede gestellt, weswegen es zu einer Beweisaufnahme gekommen ist.&#160; Das Ergebnis: Für einen Monat im Kalenderjahr 2019 war unser Mandant sozialkassenpflichtig, für die gesamten Kalenderjahre 2020 und [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p class="wp-block-paragraph">Der Unternehmer sollte für einen Arbeitnehmer für die Jahre 2019, 2020 und 2021 ca. 18.000,- Euro an Beiträgen an die SOKA-Bau bezahlen. Pavel Rechtsanwälte haben die Sozialkassenpflicht in Abrede gestellt, weswegen es zu einer Beweisaufnahme gekommen ist.&nbsp;</p>



<p class="wp-block-paragraph">Das Ergebnis: Für einen Monat im Kalenderjahr 2019 war unser Mandant sozialkassenpflichtig, für die gesamten Kalenderjahre 2020 und 2021 jedoch nicht.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die Verurteilung durch das Arbeitsgericht Wiesbaden zur Zahlung von Sozialkassenbeiträgen für einen Monat fußte dabei auf die Aussage eines Zeugen, von dem sich unser Mandant im Streit getrennt hat. Dies genügte dem Gericht aber nicht, um die Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage anzuzweifeln.&nbsp;</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die weitere Beweisaufnahme lief zu Gunsten des Mandanten: für die Jahre 2020 und 2021 wurde bestätigt, dass weit überwiegend keine baulichen Tätigkeiten ausgeführt wurden.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><em>(Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden &#8211; Az. 7 Ca 313/21 SK)</em></p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Montage von Doppelböden stellt nicht zwingend eine sozialkassenpflichtige Tätigkeit dar</title>
		<link>https://www.ra-pavel.de/montage-von-doppelboeden-stellt-nicht-zwingend-eine-sozialkassenpflichtige-taetigkeit-dar/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Isabell Brommer]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 07 Jul 2023 10:08:52 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[SOKA-Bau]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsgericht Wiesbaden]]></category>
		<category><![CDATA[Beweisaufnahme]]></category>
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					<description><![CDATA[Die Montage von Doppelböden ist grundsätzlich eine sozialkassenpflichtige Tätigkeit. So hat es das Bundesarbeitsgericht entschieden. Etwas anderes gilt laut eines Urteils des Arbeitsgerichts Wiesbaden aus Juni 2023 allerdings dann, wenn die eigentliche Montage von Doppelböden von Subunternehmern durchgeführt wird.&#160; In dem genannten Verfahren vor dem Arbeitsgericht Wiesbaden forderte die SOKA-Bau vom Beklagten Beiträge im Sozialkassenverfahren [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p class="wp-block-paragraph">Die Montage von Doppelböden ist grundsätzlich eine sozialkassenpflichtige Tätigkeit. So hat es das Bundesarbeitsgericht entschieden. Etwas anderes gilt laut eines Urteils des Arbeitsgerichts Wiesbaden aus Juni 2023 allerdings dann, wenn die eigentliche Montage von Doppelböden von Subunternehmern durchgeführt wird.&nbsp;</p>



<p class="wp-block-paragraph">In dem genannten Verfahren vor dem Arbeitsgericht Wiesbaden forderte die SOKA-Bau vom Beklagten Beiträge im Sozialkassenverfahren des Baugewerbes für den Zeitraum von Dezember 2017 bis November 2018 in Höhe von knapp 20.000,- Euro.&nbsp;</p>



<p class="wp-block-paragraph">Dabei behauptete die SOKA-Bau im Betrieb des Beklagten seien in den gegenständlichen Kalenderjahren 2017 und 2018 arbeitszeitlich überwiegend Doppelböden montiert worden. Diese Behauptung traf so jedoch nicht zu. Im Rahmen einer durchgeführten Beweisaufnahme stellte sich heraus, dass der einzige im streitgegenständlichen Zeitraum bei der Beklagten beschäftigte gewerbliche Arbeitnehmer, wie vom Beklagten behauptet, tatsächlich nur die Planung der Doppelbodenmontagen übernahm und erforderliche Anpassungsarbeiten durchführte. Außerdem stellte er Rahmenkonstruktionen und Aussparungen für Schaltschränke her. Die eigentliche Montage der Doppelböden führten dagegen eigenständig arbeitende Subunternehmer durch. Insbesondere die letztgenannten Tätigkeiten sind nach bundesarbeitsgerichtlicher Rechtsprechung allerdings nicht sozialkassenpflichtig.&nbsp;</p>



<p class="wp-block-paragraph">Der im Rahmen der Beweisaufnahme als Zeuge vernommene gewerbliche Arbeitnehmer sagte zudem aus, dass die arbeitszeitliche Verteilung über die streitgegenständlichen Kalenderjahre 2017 und 2018 hinaus bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt unverändert sei. Das ist insofern interessant, als dass die SOKA-Bau vom Beklagten in drei weiteren Verfahren Sozialkassenbeiträge in Höhe von weiteren knapp 60.000,- Euro fordert. Es ist jedoch davon auszugehen, dass auch in diesen Verfahren aufgrund der Aussage des einzigen gewerblichen Arbeitnehmers des Beklagten die SOKA-Bau die anhängigen Klagen zurücknehmen wird, da andererseits sehr wahrscheinlich auch in diesen Verfahren zugunsten des Beklagten entschieden wird.&nbsp;</p>



<p class="wp-block-paragraph"><em>(Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 22.06.2023 &#8211; 9 Ca 22/22 SK)</em></p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Reinigungsarbeiten geben den Ausschlag – Mischbetrieb nicht sozialkassenpflichtig</title>
		<link>https://www.ra-pavel.de/reinigungsarbeiten-geben-den-ausschlag-mischbetrieb-nicht-sozialkassenpflichtig/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Isabell Brommer]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 02 Jun 2023 09:54:40 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[SOKA-Bau]]></category>
		<category><![CDATA[Abrissarbeiten]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsbericht Berlin]]></category>
		<category><![CDATA[Bauliche Tätigkeiten]]></category>
		<category><![CDATA[Mischbetrieb]]></category>
		<category><![CDATA[Photovoltaik-Anlagen]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialkassenpflicht]]></category>
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					<description><![CDATA[Ein Unternehmen, welches Abrissarbeiten verrichtet und Photovoltaik-Anlagen montiert muss nicht sozialkassenpflichtig sein. Es kommt auf die prozentuale Verteilung der Arbeitszeit an. Mit der richtigen Beratung gelingt eine Abwehr ungerechtfertigter Forderungen der SOKA-Bau. Nach Verbund zweier Klageverfahren der SOKA-Bau (ULAK) gegen unseren Mandanten verlangte die SOKA-Bau rund 65.000,00 EUR an Sozialkassenbeiträgen. Dabei behauptete die SOKA, der [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p class="wp-block-paragraph">Ein Unternehmen, welches Abrissarbeiten verrichtet und Photovoltaik-Anlagen montiert muss nicht sozialkassenpflichtig sein. Es kommt auf die prozentuale Verteilung der Arbeitszeit an. Mit der richtigen Beratung gelingt eine Abwehr ungerechtfertigter Forderungen der SOKA-Bau.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Nach Verbund zweier Klageverfahren der SOKA-Bau (ULAK) gegen unseren Mandanten verlangte die SOKA-Bau rund 65.000,00 EUR an Sozialkassenbeiträgen. Dabei behauptete die SOKA, der beklagte Betrieb würde überwiegend Abrissarbeiten verrichten und Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) montieren.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Tatsächlich wurden im Betrieb des Beklagten in einem eher unbedeutenden Umfange PVAnlagen montiert und Abrissarbeiten durchgeführt (zusammengenommen unter 40&nbsp;%), aber weit überwiegend schlichte Reinigungsarbeiten vorgenommen. Die Zeugen sprachen immer davon, ihr Job sei es gewesen &#8222;zu schippen und zu fegen&#8220;. Betriebe, die Reinigungstätigkeiten auf Baustellen verrichten, sind nicht sokapflichtig. Dabei kommt es aber darauf an, dass richtig dargelegt wird, dass die Reinigungsarbeiten nicht im Zusammenhang mit eigenen baulichen Tätigkeiten standen.&nbsp;</p>



<p class="wp-block-paragraph">Mit der richtigen rechtlichen Beratung und prozessualen Unterstützung lassen sich auch komplexe Verfahren vor den Arbeitsgerichten gewinnen und hohe Forderungen der SOKA-Bau abwehren.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><em>(Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 17.05.2023 &#8211; Az. 61&nbsp;Ca&nbsp;80118/22)</em></p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Im Zusammenhang mit baulichen Tätigkeiten verrichtete Arbeiten sind nicht per se sozialkassenpflichtig</title>
		<link>https://www.ra-pavel.de/im-zusammenhang-mit-baulichen-taetigkeiten-verrichtete-arbeiten-sind-nicht-per-se-sozialkassenpflichtig/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Isabell Brommer]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 26 Apr 2023 10:26:49 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[SOKA-Bau]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsgericht Wiesbaden]]></category>
		<category><![CDATA[Bauliche Tätigkeiten]]></category>
		<category><![CDATA[Bautätigkeiten]]></category>
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		<category><![CDATA[Hessisches Landesarbeitsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialkassenpflicht]]></category>
		<category><![CDATA[VTV-Bau]]></category>
		<category><![CDATA[Zusammenhangstätigkeiten]]></category>
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					<description><![CDATA[Hilfs- und Nebentätigkeiten, die der sachgemäßen Erbringung einer Haupttätigkeit dienen, sind diesen als sogenannte Zusammenhangstätigkeiten zuzurechnen. In sozialkassenrechtlicher Hinsicht bedeutet dies, dass Hilfs- und Nebentätigkeiten, die der sachgerechten Ausführung von Bautätigkeiten dienen, ebenfalls sozialkassenpflichtig sind. Erbringt ein Betrieb allerdings ausschließlich Hilfs- und Nebenarbeiten, ohne sogleich eigene baugewerbliche Tätigkeiten auszuführen, unterfällt er nicht dem VTV-Bau. Das [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p class="wp-block-paragraph">Hilfs- und Nebentätigkeiten, die der sachgemäßen Erbringung einer Haupttätigkeit dienen, sind diesen als sogenannte Zusammenhangstätigkeiten zuzurechnen. In sozialkassenrechtlicher Hinsicht bedeutet dies, dass Hilfs- und Nebentätigkeiten, die der sachgerechten Ausführung von Bautätigkeiten dienen, ebenfalls sozialkassenpflichtig sind. Erbringt ein Betrieb allerdings ausschließlich Hilfs- und Nebenarbeiten, ohne sogleich eigene baugewerbliche Tätigkeiten auszuführen, unterfällt er nicht dem VTV-Bau. Das hat jüngst das Arbeitsgericht Wiesbaden entschieden. Die Entscheidung hat das Hessische Landesarbeitsgericht zwischenzeitlich bestätigt und die Berufung der SOKA-Bau vollumfänglich zurückgewiesen.&nbsp;</p>



<p class="wp-block-paragraph">Im betreffenden Verfahren forderte die SOKA-Bau vom Beklagten zunächst Beiträge im Sozialkassenverfahren des Baugewerbes für die Kalenderjahre 2017, 2018 und 2019 in Höhe von etwa 110.000,00 EUR. Dabei behauptete die klagende SOKA-Bau (ULAK), der Beklagte habe in den streitgegenständlichen Kalenderjahren sozialkassenpflichtige Fliesen- und Maurerarbeiten erbracht. Wenn die Arbeiten nicht von den eigenen gewerblichen Arbeitnehmern erbracht worden seien, sondern von Subunternehmern, so seien diese von den gewerblichen Arbeitnehmern des Beklagten überwacht, angeleitet oder kontrolliert worden. Tatsächlich war es jedoch so, dass die vom Beklagten beauftragten Subunternehmer ihre baulichen Tätigkeiten eigenständig ausführten. Eine Kontrolle, Anleitung oder Überwachung durch die gewerblichen Mitarbeiter des Beklagten fand nicht statt. Sie erbrachten lediglich Hilfs- und Nebenarbeiten. Es stellte sich im Rahmen der durchgeführten Beweisaufnahme heraus, dass die gewerblichen Arbeitnehmer des Beklagten bspw. Schutt, Werkzeuge oder andere Materialien lieferten bzw. abholten.&nbsp;</p>



<p class="wp-block-paragraph">Dabei handelt es sich nach Einschätzung des Arbeitsgerichts Wiesbaden jedoch nicht um sozialkassenpflichtige Tätigkeiten. Denn die von den gewerblichen Arbeitnehmern des Beklagten durchgeführten Zusammenhangstätigkeiten dienten nicht der sachgerechten Ausführung eigener baulicher Tätigkeiten. Vielmehr dienten sie der ordnungsgemäßen Ausführung von baulichen Tätigkeiten, die die vom Beklagten beauftragten Subunternehmer eigenständig durchführten.&nbsp;</p>



<p class="wp-block-paragraph">Zusammenhangstätigkeiten können also dann sozialkassenfrei sein, wenn Sie der sachgerechten Ausführung baulicher Tätigkeiten dienen. Erforderlich dafür ist aber, dass die baulichen/sozialkassenpflichtigten Tätigkeiten nicht von den gewerblichen Arbeitnehmern des gleiches Betriebes durchgeführt werden, sondern von eigenständig arbeitenden Subunternehmern.&nbsp;</p>



<p class="wp-block-paragraph">Das Arbeitsgericht Wiesbaden wies die Klage vollumfänglich ab. Das Hessische Landesarbeitsgericht bestätigte die Entscheidung.&nbsp;</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die SOKA-Bau machte überdies weitere Beiträge im Sozialkassenverfahren für den Zeitraum von November 2019 bis Dezember 2021 in Höhe von insgesamt knapp 95.000,00 EUR gerichtlich geltend. In allen vier, diese Gesamtsumme betreffenden Gerichtsverfahren, hat die SOKA-Bau die Klagen zwischenzeitlich zurück genommen.&nbsp;</p>



<p class="wp-block-paragraph"><em>(Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 06.07.2022 &#8211; 6 Ca 499/20 SK und Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts <br>vom 21.03.2023 &#8211; 12 Sa 1235/22 SK</em>)</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Sandstrahlarbeiten nicht sozialkassenpflichtig</title>
		<link>https://www.ra-pavel.de/sandstrahlarbeiten-nicht-sozialkassenpflichtig/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Isabell Brommer]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 07 Feb 2023 10:35:28 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[SOKA-Bau]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsgericht Wiesbaden]]></category>
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					<description><![CDATA[Führt ein Unternehmen arbeitszeitlich überwiegend Sandstrahl- und Hochdruckwasserstrahlarbeiten aus, handelt es sich dabei um nicht bauliche Reinigungsarbeiten. Das Unternehmen ist daher nicht verpflichtet, Sozialkassenbeiträge abzuführen. Die SOKA-Bau hat von einem Unternehmen Sozialkassenbeiträge in sechsstelliger Höhe gefordert. Schließlich verklagte die Urlaubskasse der SOKA-Bau in mehreren Verfahren das Unternehmen auf Zahlung der Beiträge. Pavel Rechtsanwälte haben sich [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p class="wp-block-paragraph">Führt ein Unternehmen arbeitszeitlich überwiegend Sandstrahl- und Hochdruckwasserstrahlarbeiten aus, handelt es sich dabei um nicht bauliche Reinigungsarbeiten. Das Unternehmen ist daher nicht verpflichtet, Sozialkassenbeiträge abzuführen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die SOKA-Bau hat von einem Unternehmen Sozialkassenbeiträge in sechsstelliger Höhe gefordert. Schließlich verklagte die Urlaubskasse der SOKA-Bau in mehreren Verfahren das Unternehmen auf Zahlung der Beiträge. Pavel Rechtsanwälte haben sich erfolgreich gegen diese Forderung zur Wehr gesetzt und eine Abweisung der Klage sowie Rücknahme weiterer Klagen erreicht.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Der Betrieb nahm mit seinen Arbeitnehmern weit überwiegend Sandstrahl- und Hochdruckwasserstrahlarbeiten und daneben in geringem Umfang Holzschutz- und Betonarbeiten aus. Bei den Sandstrahlarbeiten und Arbeiten mit Hochdruckwasserstrahlen handelt es sich nach den Ausführungen des Arbeitsgerichts um Reinigungsarbeiten, die nicht als Bautätigkeiten zu werten sind, da nicht auf die Substanz der Gebäude eingewirkt werde. Die Beweisaufnahme ergab, dass die Arbeitnehmer in den Jahren 2018 zu unter einem Viertel und 2019 zu weniger als einem Drittel ihrer Arbeitszeit bauliche und weit überwiegend Reinigungstätigkeiten erbracht haben. Daraufhin wurde die Klage der SOKA-Bau abgewiesen. Die übrigen Klagen nahm die SOKA-Bau daraufhin zurück.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><em>(Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 30.01.2023 – 10 Ca 376/19 SK)</em></p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Keine Sozialkassenbeiträge mit Glasergesellen als Betriebsinhaber</title>
		<link>https://www.ra-pavel.de/keine-sozialkassenbeitraege-mit-glasergesellen-als-betriebsinhaber/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Isabell Brommer]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 13 Oct 2022 09:14:15 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[SOKA-Bau]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebsinhaber]]></category>
		<category><![CDATA[Glaser]]></category>
		<category><![CDATA[Hessisches Landesarbeitsgericht]]></category>
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		<category><![CDATA[Sozialkassenbeiträge]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialkassenpflicht]]></category>
		<category><![CDATA[ULAK]]></category>
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					<description><![CDATA[Der Inhaber eines Betriebes konnte sich erfolgreich auf die Ausnahme des Glaserhandwerks berufen. Das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) hat die Berufung der SOKA-Bau in der zweiten Instanz zurückgewiesen. Zunächst machte die SOKA-Bau Sozialkassenbeiträge in sechsstelliger Höhe geltend. Zuletzt beantragte die Urlaubskasse (ULAK), den Inhaber zur Zahlung von rund 30.000,- Euro zu verurteilen. Der gelernte Glaser als [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p class="wp-block-paragraph">Der Inhaber eines Betriebes konnte sich erfolgreich auf die Ausnahme des Glaserhandwerks berufen. Das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) hat die Berufung der SOKA-Bau in der zweiten Instanz zurückgewiesen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Zunächst machte die SOKA-Bau Sozialkassenbeiträge in sechsstelliger Höhe geltend. Zuletzt beantragte die Urlaubskasse (ULAK), den Inhaber zur Zahlung von rund 30.000,- Euro zu verurteilen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Der gelernte Glaser als Betriebsinhaber siegte in der zweiten Instanz, die Berufung der SOKA-Bau wurde zurückgewiesen. Pavel Rechtsanwälte machten geltend, dass es sich um einen Glaserbetrieb handelt, was zu einer Ausnahme von der Sozialkassenpflicht führte. Keiner der Arbeitnehmer war gelernter Glaser, jedoch der Betriebsinhaber selbst. Der Inhaber führte mit seinen Arbeitnehmern die Glaserarbeiten, wie die Montage von Fenster- und Türglas, die Reparatur von Fenstern und Verglasungsarbeiten an Glasfronten gemeinsam aus. Dabei leitete er sie an und nahm die Glaserarbeiten ab. Dies reicht nach dem LAG aus, damit die Arbeiten der Arbeitnehmer ebenfalls als Glasertätigkeiten zu qualifizieren sind.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die Beweisaufnahme hatte bereits in der ersten Instanz ergeben, dass arbeitszeitlich überwiegend die ausgeführten Tätigkeiten, wie der Einbau und die Reparatur von Fenstern und Türen, Verglasung- und Reparaturarbeiten an Fenstern ausgeführt wurden. Das zweitinstanzliche Urteil ist inzwischen rechtskräftig.</p>



<p class="wp-block-paragraph">(<em>Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 06.09.2022 – 12 Sa 258/21 SK</em>)</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Bauträger-Tätigkeiten nicht baulich &#8211; Arbeiten der Angestellten einzeln zu prüfen</title>
		<link>https://www.ra-pavel.de/bautraeger-taetigkeiten-selbst-nicht-baulich-aber-angestelltentaetigkeiten-koennen-als-bauliche-zusammenhangstaetigkeiten-zu-werten-sein/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Isabell Brommer]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 16 Nov 2021 16:20:09 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[SOKA-Bau]]></category>
		<category><![CDATA[Bauträger]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesarbeitsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialkassenpflicht]]></category>
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					<description><![CDATA[Die meisten Bau­trä­ger sind nicht sozialkassenpflichtig, da ihre wesentlichen Tätigkeiten wie&#160;Planungsarbeiten, Auftragsvergabe, Vertrieb, Baustellenbesichtigung, Buchhaltung, Rechnungsprüfung und sonstigen Verwaltungsaufgaben laut Bundesarbeitsgericht&#160;(BAG) als nicht baulich einzuordnen sind. Die ei­gent­li­chen bau­li­chen Ar­bei­ten werden regelmäßig an Sub­un­ter­neh­men vergeben. Wer­den vom Bauträger selbst jedoch auch bau­ge­werb­li­che Tä­tig­kei­ten ver­rich­tet, ist laut BAG eine Sozialkassenpflicht nicht aus­zu­schlie­ßen. Aus­schlag­ge­bend ist bei Bauträgern [&#8230;]]]></description>
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<p class="wp-block-paragraph">Die meisten Bau­trä­ger sind nicht sozialkassenpflichtig, da ihre wesentlichen Tätigkeiten wie&nbsp;Planungsarbeiten, Auftragsvergabe, Vertrieb, Baustellenbesichtigung, Buchhaltung, Rechnungsprüfung und sonstigen Verwaltungsaufgaben laut Bundesarbeitsgericht&nbsp;(BAG) als nicht baulich einzuordnen sind. Die ei­gent­li­chen bau­li­chen Ar­bei­ten werden regelmäßig an Sub­un­ter­neh­men vergeben. Wer­den vom Bauträger selbst jedoch auch bau­ge­werb­li­che Tä­tig­kei­ten ver­rich­tet, ist laut BAG eine Sozialkassenpflicht nicht aus­zu­schlie­ßen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Aus­schlag­ge­bend ist bei Bauträgern wie im vorliegenden Fall, bei denen auch eigene bauliche Arbeiten erfolgen, ob und in welchem Umfang Zusammenhangstätigkeiten der Angestellten zu den von den gewerblichen Arbeitnehmern ausgeführten baulichen Arbeiten anfielen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Der von der Kanzlei PAVEL vertretene Bauträger&nbsp;beschaffte Grundstücke, auf denen sie schlüsselfertige Bauobjekte entwickelte, sowie befasste sich mit der Vermietung und Verpachtung.&nbsp;&nbsp;Er beschäftigte im streitgegenständlichen Zeitraum neun Angestellte und zwei gewerbliche Arbeitnehmer, die&nbsp;auf den Baustellen vor Ort arbeiteten. Sie kontrollierten Bauarbeiten, beschafften Material und bedienten einen Kran. Die überwiegenden Bauarbeiten wurden an Subunternehmer fremdvergeben.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die neun Angestellte&nbsp;tätigten Buchhaltungs- sowie Verwaltungsarbeiten, überwachten Baustellen und übernahmen den Immobilienvertrieb.&nbsp;Unklar blieb jedoch nach den Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts (BAG), ob und welche Angestelltentätigkeiten im Zusammenhang mit den eigens versehenen Bautätigkeiten stehen. Um dies zu überprüfen, verwies das BAG das Verfahren ans Hessische Landesarbeitsgericht zurück.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Das BAG stellte jedoch auch deutlich klar, dass – anders als von der Sozialkasse (SOKA-BAU) vorgetragen – die in einem Bauträgerbetrieb anfallenden Tätigkeiten der Entwicklung, der Planung, der Verwaltung und des Vertriebs von Grundstücken und Gebäuden nicht baugewerblicher Natur sind. Die Sozialkasse hatte argumentiert, die genannten Tätigkeiten seien letztlich allesamt als Zusammenhangstätigkeiten zu den späteren Bauarbeiten zu werten. Der Erwerb und die Planungsarbeiten würden die baulichen Tätigkeiten schließlich vorbereiten. Dieser Rechtsauffassung erteilte das Bundesarbeitsgericht eine Absage.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><em>(Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 14.07.2021 &#8211;&nbsp;<a href="https://deref-web.de/mail/client/ojTQJeblJVU/dereferrer/?redirectUrl=http%3A%2F%2Fbeck-online.beck.de%2FDefault.aspx%3Ftyp%3Dreference%26y%3D200%26Ge%3DBAG%26Az%3D10AZR19020%26D%3D20210714" target="_blank" rel="noreferrer noopener">10 AZR 190/20</a></em>)</p>
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		<title>ULAK unterliegt vor dem Arbeitsgericht Wiesbaden: Klage über 68.804,00 EUR abgewiesen</title>
		<link>https://www.ra-pavel.de/ulak-unterliegt-vor-dem-arbeitsgericht-wiesbaden-klage-ueber-68-80400-eur-abgewiesen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[jb_pavel]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 07 Jan 2021 16:17:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[SOKA-Bau]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsgericht Wiesbaden]]></category>
		<category><![CDATA[Landwirtschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialkassenbeitrag]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialkassenpflicht]]></category>
		<category><![CDATA[ULAK]]></category>
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					<description><![CDATA[68.804,00 EUR an Beiträgen verlangte die ULAK von unserer Mandantin für den Zeitraum März 2014 bis April 2018. Die ULAK hatte vor dem Arbeitsgericht Wiesbaden jedoch keinen Erfolg. Die Kanzlei Pavel könnte das Unternehmen erfolgreich vor den Forderungen bewahren. Das Arbeitsgericht Wiesbaden entschied, dass von den gewerblichen Arbeitnehmern unserer Mandantschaft arbeitszeitlich überwiegend landwirtschaftliche Arbeiten und [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p class="wp-block-paragraph">68.804,00 EUR an Beiträgen verlangte die ULAK von unserer Mandantin für den Zeitraum März 2014 bis April 2018. Die ULAK hatte vor dem Arbeitsgericht Wiesbaden jedoch keinen Erfolg. Die Kanzlei Pavel könnte das Unternehmen erfolgreich vor den Forderungen bewahren.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Das Arbeitsgericht Wiesbaden entschied, dass von den gewerblichen Arbeitnehmern unserer Mandantschaft arbeitszeitlich überwiegend landwirtschaftliche Arbeiten und Forstarbeiten erbracht wurden. Dabei hat unsere Mandantschaft Weide- und Grünflächen gepflegt und instand halten, Mäharbeiten ausgeführt, Heu geerntet und Vieh gehalten. Ergänzend wurden Drainagearbeiten für die landwirtschaftlich genutzten Flächen durchgeführt. Zudem wurde Holz gerückt, der Forstbestand gepflegt und Bäume gepflanzt sowie gefällt. </p>
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