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	<title>Sozialkassenbeitrag &#8211; Pavel Rechtsanwälte</title>
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	<description>Ihr Rechtsanwalt für SOKA Bau Rechtsfragen in ganz Deutschland</description>
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	<title>Sozialkassenbeitrag &#8211; Pavel Rechtsanwälte</title>
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	<item>
		<title>Keine Beitragspflicht: Mischbetrieb erfolgreich gegen SOKA-Bau </title>
		<link>https://www.ra-pavel.de/keine-beitragspflicht-mischbetrieb-erfolgreich-gegen-soka-bau/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Isabell Brommer]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 23 Sep 2025 14:07:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[SOKA-Bau]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[SOKA-BAU]]></category>
		<category><![CDATA[Bau-Tarifvertrag]]></category>
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					<description><![CDATA[Die SOKA-Bau hat unseren Mandanten, der einen Betrieb mit rund zehn Arbeitnehmern führt, auf Zahlung von Sozialkassenbeiträgen in Höhe von rund 28.000 Euro verklagt. Mit der Behauptung, es seien Innenausbau-, Trockenbau-, Abrissarbeiten, Montage von Baufertigteilen, Pflasterarbeiten und der Bau von Pools ausgeführt worden. Hiergegen wehrte sich der beklagte Unternehmer mit Unterstützung der Pavel Rechtsanwälte erfolgreich. [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p class="wp-block-paragraph">Die SOKA-Bau hat unseren Mandanten, der einen Betrieb mit rund zehn Arbeitnehmern führt, auf Zahlung von Sozialkassenbeiträgen in Höhe von rund 28.000 Euro verklagt. Mit der Behauptung, es seien Innenausbau-, Trockenbau-, Abrissarbeiten, Montage von Baufertigteilen, Pflasterarbeiten und der Bau von Pools ausgeführt worden. Hiergegen wehrte sich der beklagte Unternehmer mit Unterstützung der Pavel Rechtsanwälte erfolgreich.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die Kanzlei Pavel trug gegenüber dem Arbeitsgericht vor, dass es sich um einen Mischbetrieb gehandelt habe, der zwar auch bauliche Arbeiten wie Trockenbauarbeiten, Malerarbeiten und Fliesenverlegearbeiten ausgeführt habe, aber insbesondere nicht bauliche Tätigkeiten. Hierunter fielen Hausmeistertätigkeiten, wie Grünarbeiten und Reinigungsarbeiten, Entrümpelungen und der Handel mit Koi-Fischen. Aufgrund vorheriger, anderslautender außergerichtlicher Angaben der Firma gegenüber der SOKA-Bau wollte das Gericht den Angaben zunächst keinen Glauben schenken. Die außergerichtlichen Angaben konnte der Prozessbevollmächtigte jedoch mit seinem Vortrag erschüttern, sodass seine gerichtlichen Angaben erheblich waren. Daraufhin wurde eine Beweisaufnahme durchgeführt und die Arbeitnehmer als Zeugen gehört. Hierbei bestätigte sich, dass arbeitszeitlich die Hausmeistertätigkeiten, Grünarbeiten, Entrümpelungsarbeiten, Bodenbelagsarbeiten und die Arbeiten rund um den Handel mit Koi-Karpfen arbeitszeitlich in den Kalenderjahren 2021, 2022 und 2023 überwogen haben. Diese Arbeiten sind nach dem einschlägigen Tarifvertrag des Baugewerbes VTV-Bau als nicht baulich zu bewerten.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Folglich entschied das Arbeitsgericht Wiesbaden, dass der Betrieb unseres Mandanten nicht unter den Geltungsbereich des Bau-Tarifvertrages fällt und er somit nicht zur Zahlung von Sozialkassenbeiträgen verpflichtet ist. In der Folge wurde auch das Sozialkassenbeitragskonto von der SOKA-Bau rückwirkend geschlossen.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><em>(Arbeitsgericht Wiesbaden, Urteil vom 18.09.2025 – 9 Ca 40/24 SK)</em></p>
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			</item>
		<item>
		<title>Installation von Sprinkleranlagen nicht sozialkassenpflichtig</title>
		<link>https://www.ra-pavel.de/installation-von-sprinkleranlagen-nicht-sozialkassenpflichtig/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Isabell Brommer]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 30 May 2025 20:40:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[SOKA-BAU]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Hessisches Landesarbeitsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[LAG]]></category>
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					<description><![CDATA[Zu Unrecht wurde unsere Mandantin, deren Arbeitnehmer arbeitszeitlich überwiegend Sprinkleranlagen installierten, von der SOKA-Bau auf Zahlung von Sozialkassenbeiträgen in Anspruch genommen. Mit dem Ergebnis: Forderungen von über 90.000 Euro abgewehrt! In der ersten Instanz hatte das Arbeitsgericht Wiesbaden noch der Sozialkasse Recht gegeben und unsere Mandantin zur Zahlung von 92.211,13 EUR verurteilt. Die Richter argumentierten, [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p class="wp-block-paragraph">Zu Unrecht wurde unsere Mandantin, deren Arbeitnehmer arbeitszeitlich überwiegend Sprinkleranlagen installierten, von der SOKA-Bau auf Zahlung von Sozialkassenbeiträgen in Anspruch genommen. Mit dem Ergebnis: Forderungen von über 90.000 Euro abgewehrt!</p>



<p class="wp-block-paragraph">In der ersten Instanz hatte das Arbeitsgericht Wiesbaden noch der Sozialkasse Recht gegeben und unsere Mandantin zur Zahlung von 92.211,13 EUR verurteilt. Die Richter argumentierten, es handele sich um Rohrleitungsbauarbeiten, die unter den einschlägigen Tarifvertrag VTV-Bau fallen würden.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Hiergegen legten wir Berufung ein. Das Landesarbeitsgericht folgte den Ausführungen der PAVEL Rechtsanwälte: Die Arbeiten an den Sprinkleranlagen fallen unter den Ausnahmetatbestand der Anlagenmechaniker für Sanitär, Heizung und Klimatechnik, § 1 Abs. 2 Abschnitt VII Nr. 12 VTV Bau. Diese Ausnahmegewerke installieren üblicherweise Wasser- und Luftversorgungssysteme und sind nach der einschlägigen Handwerksverordnung mit der Installation und Instandhaltung von versorgungstechnischen Anlagen und Systemen befasst. Rohrleitungsarbeiten hingegen gingen grds. nur bis zu den Hausanschlüssen (so wohl auch BAG, 17.11.2010 – 10 AZR 845/09). Innerhalb des Gebäudes seien Anlagenmechaniker wie Heizungsbauer und Klempner zuständig, welche unter den Ausnahmetatbestand fallen würden. Durch die Installation der Sprinkleranlage in einem Gebäude würden somit keine Rohrleitungsarbeiten im Sinne des VTV Bau, sondern anlagenmechanische Arbeiten i.S.d. Ausnahmetatbestandes ausgeführt. Die einzelnen anspruchsvollen Teilarbeiten müssten zudem im Zusammenhang gesehen werden und dürften nicht künstlich in einzelne Arbeitsschritte aufgegliedert werden, die zum Tei ggf. unter den VTV Bau fallen würden.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Folgerichtig wurde die Berufung vom Landesarbeitsgericht in Frankfurt zurückgewiesen und unsere Mandantin muss keine Sozialkassenbeiträge an die SOKA-Bau abführen.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><em>(Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 07.03.2025 – 10 SLa 768/24 SK)</em></p>
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			</item>
		<item>
		<title>Fast 120.000 Euro Sozialkassenbeitrags-Forderung: Verjährung! Klage der ULAK scheitert!</title>
		<link>https://www.ra-pavel.de/fast-120-000-euro-sozialkassenbeitrags-forderung-berufung-der-ulak-scheitert/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Isabell Brommer]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 28 Mar 2025 21:17:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[SOKA-BAU]]></category>
		<category><![CDATA[Forderung]]></category>
		<category><![CDATA[Hessisches Landesarbeitsgericht]]></category>
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					<description><![CDATA[Die ULAK begehrte im Klageverfahren von unserem Mandanten 119.427,73 EUR. Wir konnten die Forderung zu einem großen Teil abwehren, weil die Ansprüche von der ULAK zu spät gerichtlich geltend gemacht worden sind. Was war geschehen? Die ULAK hat gegen unseren Mandanten Klage beim Arbeitsgericht Berlin eingereicht. In der Klagschrift war eine alte Adresse unseres Mandanten [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p class="wp-block-paragraph">Die ULAK begehrte im Klageverfahren von unserem Mandanten 119.427,73 EUR. Wir konnten die Forderung zu einem großen Teil abwehren, weil die Ansprüche von der ULAK zu spät gerichtlich geltend gemacht worden sind.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Was war geschehen?</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die ULAK hat gegen unseren Mandanten Klage beim Arbeitsgericht Berlin eingereicht. In der Klagschrift war eine alte Adresse unseres Mandanten angegeben. Das Gericht hat die ULAK unverzüglich darüber informiert, dass die Klage unter der angegebenen Adresse nicht zugestellt werden konnte. Erst knapp fünf Monate später teilte die ULAK die aktuelle Adresse unseres Mandanten mit. Die Klage konnte nun zugestellt werden; die Forderungen waren aber wegen des Zeitablaufs ganz überwiegend verjährt. Zwar hat eine Klage (und auch ein Mahnbescheid) grundsätzlich hemmende Wirkung, dazu muss die Zustellung der Klage (bzw. des Mahnbescheides) aber demnächst erfolgen. Das Arbeitsgericht hält eine Verzögerung bis maximal einen Monat und 14 Tagen für zulässig. Da die ULAK hier aber mehr als fünf Monate benötigt hat, stellt das Arbeitsgericht fest, dass die Verzögerung auf einem vorwerfbaren Verhalten der ULAK beruht, sodass die Rückwirkung nicht greift und damit ganz überwiegend Verjährung eingetreten ist.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Es lohnt sich daher, nicht nur tatsächliche Einwendungen gegen die Forderung der ULAK zu erheben, sondern auch das prozessuale Verhalten der ULAK anwaltlich prüfen zu lassen.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><em>(Urteil des ArbG Berlin &#8211; 62 Ca 80672/22)</em></p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Reparaturarbeiten in Industrieanlagen nicht sozialkassenpflichtig</title>
		<link>https://www.ra-pavel.de/reparaturarbeiten-in-industrieanlagen-nicht-sozialkassenpflichtig/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Isabell Brommer]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 21 Feb 2025 21:57:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[SOKA-BAU]]></category>
		<category><![CDATA[Anlagenbau]]></category>
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					<description><![CDATA[Rohrleitungsarbeiten, die bei Wartungs- und Reparaturarbeiten von Industrieanlagen anfallen, führen nicht zur Sozialkassenpflicht. Entscheidend ist der Schwerpunkt der Arbeiten, der hier im Anlagenbau liegt. Oftmals werden Unternehmen in Anspruch genommen, deren Arbeitnehmer auch Tätigkeiten ausführen, die sozialkassenpflichtig sind, wie vorliegend der Rohrleitungsbau, obgleich der Schwerpunkt auf anderen Arbeiten liegt. In diesem Fall wurde eine Firma [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p class="wp-block-paragraph">Rohrleitungsarbeiten, die bei Wartungs- und Reparaturarbeiten von Industrieanlagen anfallen, führen nicht zur Sozialkassenpflicht. Entscheidend ist der Schwerpunkt der Arbeiten, der hier im Anlagenbau liegt.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Oftmals werden Unternehmen in Anspruch genommen, deren Arbeitnehmer auch Tätigkeiten ausführen, die sozialkassenpflichtig sind, wie vorliegend der Rohrleitungsbau, obgleich der Schwerpunkt auf anderen Arbeiten liegt. In diesem Fall wurde eine Firma auf Zahlung von Sozialkassenbeiträgen für etwas mehr als ein Jahr i.H.v. 33.159,00 Euro in Anspruch genommen. </p>



<p class="wp-block-paragraph">Auf den erheblichen Vortrag der PAVEL Rechtsanwälte hin wurde Beweis erhoben durch Zeugniseinvernahme der Arbeitnehmer. Die Beweisaufnahme haben wir begleitet und erreicht, dass die Klage letztlich abgewiesen und das Sozialkassenbeitragskonto der Firma rückwirkend geschlossen wurde.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die SOKA-Bau vertrag die Ansicht, dass die Rohrleitungsarbeiten arbeitszeitlich überwogen hätten und somit eine Beitragspflicht besteht und nahmen das Unternehmen auf Zahlung in Anspruch. Wir legten dar, dass arbeitszeitlich im Streitzeitraum die Wartungs- und Reparaturarbeiten von Industrieanlagen überwogen haben. Nur rund 30 % entfielen auf die Instandhaltung und Erweiterung des Rohrnetzes und 70 % auf die Anlagen selbst. Es handelte sich um Vakuum-, Backenbrecheranlagen, Mörser, Mühlen, Öfen und andere Maschinen. Zudem wurde vorgetragen, dass auch gelernte Metallbauer beschäftigt wurden.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Das Gericht folgte den Ausführungen der PAVEL Rechtsanwälte: Allein der Umstand, dass die Anlagen und Maschinenteile mit Rohren verbunden seien oder Filter enthielten, führe nicht dazu, dass die Rohrleitungssysteme hierfür prägend sind. Die Mühlen und Pumpen sowie die Öfen erfüllten einen eigenständigen Zweck, nämlich die Zerkleinerung von harten Materialien bzw. die Erzeugung eines Vakuums oder die Erzeugung von Hitze, und dienten nicht lediglich der Unterstützung des Transportes von Flüssigkeiten oder Gasen im Rohrleitungsnetz. Die Wartungsarbeiten an den Maschinen dienten folglich dem Erhalt der Maschinen, nicht der Rohrleitungen, und entsprechen eher dem Berufsbild eines Maschinenbauers und nicht dem eines Bauberufes. Auch die Qualifikationen der Mitarbeiter stützen diese Entscheidung des Arbeitsgerichts Wiesbaden.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Nachdem die Zeugen in der Beweisaufnahme angaben, überwiegend an den Maschinen selbst Wartungen und Reparaturen ausgeführt zu haben sowie weitergehende Metallbauarbeiten und die Rohrleitungsarbeiten meist nur als Nebenarbeiten dieser Wartungs- und Reinigungsarbeiten angefallen waren, wies das Arbeitsgericht Wiesbaden die Klage der ULAK ab.&nbsp;</p>



<p class="wp-block-paragraph">Kurz darauf erhielt das Unternehmen ein Schreiben, wonach das Sozialkassenbeitragskonto nunmehr rückwirkend geschlossen wurde. Damit steht fest: Künftig muss die Firma keine Sozialkassenbeiträge an die SOKA-Bau abführen.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><em>(Arbeitsgericht Wiesbaden, Urteil vom 13.11.2024 – Az. 11 Ca 712/21)</em></p>



<p class="wp-block-paragraph"></p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>93%-iger Sieg: Sozialkassenpflicht wird für jedes Kalenderjahr geprüft</title>
		<link>https://www.ra-pavel.de/93-iger-sieg-sozialkassenpflicht-wird-fuer-jedes-kalenderjahr-geprueft/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Isabell Brommer]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 28 Sep 2023 11:39:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[SOKA-Bau]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsgericht Wiesbaden]]></category>
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					<description><![CDATA[Der Unternehmer sollte für einen Arbeitnehmer für die Jahre 2019, 2020 und 2021 ca. 18.000,- Euro an Beiträgen an die SOKA-Bau bezahlen. Pavel Rechtsanwälte haben die Sozialkassenpflicht in Abrede gestellt, weswegen es zu einer Beweisaufnahme gekommen ist.&#160; Das Ergebnis: Für einen Monat im Kalenderjahr 2019 war unser Mandant sozialkassenpflichtig, für die gesamten Kalenderjahre 2020 und [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p class="wp-block-paragraph">Der Unternehmer sollte für einen Arbeitnehmer für die Jahre 2019, 2020 und 2021 ca. 18.000,- Euro an Beiträgen an die SOKA-Bau bezahlen. Pavel Rechtsanwälte haben die Sozialkassenpflicht in Abrede gestellt, weswegen es zu einer Beweisaufnahme gekommen ist.&nbsp;</p>



<p class="wp-block-paragraph">Das Ergebnis: Für einen Monat im Kalenderjahr 2019 war unser Mandant sozialkassenpflichtig, für die gesamten Kalenderjahre 2020 und 2021 jedoch nicht.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die Verurteilung durch das Arbeitsgericht Wiesbaden zur Zahlung von Sozialkassenbeiträgen für einen Monat fußte dabei auf die Aussage eines Zeugen, von dem sich unser Mandant im Streit getrennt hat. Dies genügte dem Gericht aber nicht, um die Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage anzuzweifeln.&nbsp;</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die weitere Beweisaufnahme lief zu Gunsten des Mandanten: für die Jahre 2020 und 2021 wurde bestätigt, dass weit überwiegend keine baulichen Tätigkeiten ausgeführt wurden.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><em>(Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden &#8211; Az. 7 Ca 313/21 SK)</em></p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Angaben gegenüber der SOKA nicht bindend</title>
		<link>https://www.ra-pavel.de/angaben-gegenueber-der-soka-nicht-bindend/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Isabell Brommer]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 02 Aug 2023 15:48:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[SOKA-Bau]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsgerichgt]]></category>
		<category><![CDATA[Baugewerbe]]></category>
		<category><![CDATA[Berufung]]></category>
		<category><![CDATA[Erste Instanz]]></category>
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		<category><![CDATA[Sozialkassenverfahren]]></category>
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					<description><![CDATA[Unsere Mandantschaft ist ein Metallbau-Betrieb und stellt in der eigenen Werkstatt Leichtmetall-Elemente für Einhausungen, Metallgeländer und Aluminiumfenster her. Die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse (ULAK) hielt unsere Mandantschaft für einen Baubetrieb und forderte für mehrere Jahre Beiträge für das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe. Bereits in der I. Instanz vor dem Arbeitsgericht Wiesbaden konnten Pavel Rechtsanwälte das Unternehmen vor [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p class="wp-block-paragraph">Unsere Mandantschaft ist ein Metallbau-Betrieb und stellt in der eigenen Werkstatt Leichtmetall-Elemente für Einhausungen, Metallgeländer und Aluminiumfenster her. Die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse (ULAK) hielt unsere Mandantschaft für einen Baubetrieb und forderte für mehrere Jahre Beiträge für das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Bereits in der I. Instanz vor dem Arbeitsgericht Wiesbaden konnten Pavel Rechtsanwälte das Unternehmen vor den Forderungen bewahren. Das Arbeitsgericht Wiesbaden hat festgestellt, dass der Vortrag unserer Rechtsanwälte erheblich ist und der ULAK die Auflage erteilt, für ihre Behauptung, dass es sich um einen Baubetrieb handelt, Beweis anzutreten. In der mündlichen Verhandlung erklärte die ULAK, sie sei aus Rechtsgründen nicht verpflichtet, Beweis anzutreten. Hierbei berief sich die ULAK auf Auskünfte, die unsere Mandantschaft außergerichtlich gegenüber der SOKA-Bau gemacht hat. Diese wichen teilweise von den Angaben ab, die durch unsere Kanzlei im gerichtlichen Verfahren vorgetragen wurden.&nbsp;</p>



<p class="wp-block-paragraph">Dies haben unsere Rechtsanwälte gegenüber dem Arbeitsgericht ausführlich begründet. Das Arbeitsgericht teilte unsere Rechtsauffassung und wies die Klage der ULAK mangels Beweisantritt ab.&nbsp;</p>



<p class="wp-block-paragraph">Hiergegen ging die ULAK in Berufung vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht. Auch das Hessische Landesarbeitsgericht bestätigte unsere Rechtsauffassung, nämlich dass ein Widerspruch zwischen den Angaben unserer Mandantschaft direkt gegenüber der SOKA und unseren Angaben im gerichtlichen Verfahren unbeachtlich sind.&nbsp;</p>



<p class="wp-block-paragraph">Offenkundig war die ULAK von ihrer eigenen Rechtsauffassung selbst nicht ganz überzeugt, da sie im Berufungsverfahren dann auch die Mitarbeiter unserer Mandantschaft als Zeugen benannte. Aufgrund des Beweisbeschlusses des Hessischen Landesarbeitsgerichtes erfolgte eine Vernehmung der Zeugen, die wiederum übereinstimmend den Sachvortrag der Kanzlei Pavel bestätigt haben. Das Hessische Landesarbeitsgericht stellt in seinem Urteil fest, dass es sich bei dem Betrieb unserer Mandantschaft um einen Metallbau-Betrieb handelt, der nicht verpflichtet ist, Beiträge an die ULAK bzw. SOKA-Bau zu zahlen.&nbsp;</p>



<p class="wp-block-paragraph"><em>(Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 02.06.2023 &#8211; 10 Sa 974/21 SK)</em></p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Forderungen der Malerkasse und SOKA-Bau über mehr als 64.000,- Euro abgewehrt</title>
		<link>https://www.ra-pavel.de/forderungen-der-malerkasse-und-soka-bau-ueber-mehr-als-64-000-euro-abgewehrt/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Isabell Brommer]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 21 Mar 2023 14:53:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[SOKA-Bau]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsgericht Wiesbaden]]></category>
		<category><![CDATA[Beweisaufnahme]]></category>
		<category><![CDATA[Forderung abgewiesen]]></category>
		<category><![CDATA[Forderungen]]></category>
		<category><![CDATA[Malerkasse]]></category>
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					<description><![CDATA[Erfolgreich konnten wir für einen Mischbetrieb zunächst Ansprüche der SOKA-Bau und anschließend Forderungen der Malerkasse abwehren. Nicht jeder Mischbetrieb ist bei einer der Kassen beitragspflichtig &#8211; es lohnt sich, die Beitragsfreiheit zu erstreiten! Unsere Mandantschaft wurde zunächst von der SOKA-Bau in mehreren Verfahren auf Beiträge in Höhe von fast 50.000,-Euro verklagt. Die SOKA vertrat die [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p class="wp-block-paragraph">Erfolgreich konnten wir für einen Mischbetrieb zunächst Ansprüche der SOKA-Bau und anschließend Forderungen der Malerkasse abwehren. Nicht jeder Mischbetrieb ist bei einer der Kassen beitragspflichtig &#8211; es lohnt sich, die Beitragsfreiheit zu erstreiten!</p>



<p class="wp-block-paragraph">Unsere Mandantschaft wurde zunächst von der SOKA-Bau in mehreren Verfahren auf Beiträge in Höhe von fast 50.000,-Euro verklagt. Die SOKA vertrat die Auffassung, dass es sich bei dem Betrieb unserer Mandantschaft um einen Baubetrieb handelt. Wir haben vor dem Arbeitsgericht Wiesbaden darlegen können, dass für den Betrieb unserer Mandantschaft die Malerausnahme greift, da die Mitarbeiter des Betriebes ab dem Kalenderjahr 2018 zum ganz überwiegenden Arbeitszeitanteil Maler- und Bodenlegearbeiten ausgeführt haben. Dies haben die gehörten Zeugen in der durchgeführten Beweisaufnahme bestätigt, sodass das Arbeitsgericht Wiesbaden die Klage abgewiesen hat. </p>



<p class="wp-block-paragraph">Nach dem erfolgreichen Rechtsstreit gegen die SOKA-Bau meldete sich plötzlich die Malerkasse bei unserer Mandantschaft und begehrte nun für das Kalenderjahr 2017 Beiträge in Höhe von 15.552,- Euro. Die Malerkasse berief sich insoweit darauf, dass die gewerblichen Arbeitnehmer im Rechtsstreit gegen die SOKA übereinstimmend ausgesagt haben, für die Kalenderjahre 2018 bis einschließlich 2020 überwiegend Maler- und Bodenbelagsarbeiten ausgeführt zu haben. Entscheidend für den Rechtsstreit waren jedoch die Tätigkeiten der gewerblichen Arbeitnehmer im Kalenderjahr 2017, da der maßgebliche Zeitraum für die Beurteilung der Verteilung der kalenderjährlichen Arbeitszeit immer das Kalenderjahr ist, für den Beiträge gefordert werden. Da die in diesem Verfahren gehörten Zeugen übereinstimmend angegeben haben, zu einem Großteil ihrer persönlichen Arbeitszeit, nämlich mehr als 50 %, keine Maler- und Bodenbelagsarbeiten ausgeführt zu haben, hat das Arbeitsgericht Wiesbaden auch diese Klage abgewiesen. </p>



<p class="wp-block-paragraph"><em>(Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 16.02.2023 &#8211; 1 Ca 16/22 SK)</em></p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Verzugszinsforderung unbegründet</title>
		<link>https://www.ra-pavel.de/verzugszinsforderung-unbegruendet/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Isabell Brommer]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 15 Sep 2022 16:14:38 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[SOKA-BAU]]></category>
		<category><![CDATA[SOKA-Bau]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsgericht Berlin]]></category>
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		<category><![CDATA[Verzugzinsforderung]]></category>
		<category><![CDATA[Zinsen]]></category>
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					<description><![CDATA[SOKA verlangt Verzugszinsen? Die Forderung muss nicht berechtigt sein! Unser Mandant zahlte SOKA-Beiträge zu spät. Die SOKA verlangte Zinsen. Eigentlich eine klare Sache? Mitnichten! Hier &#8222;stolperte&#8220; die SOKA schon darüber, dass sie außergerichtlich mehrere Verzugszinsrechnungen verschickt hatte. Die Zinszeiträume waren unterschiedlich, die Beträge auch. Nachdem die SOKA sich im Klageverfahren auf die verschiedenen Rechnungen berufen [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p class="wp-block-paragraph">SOKA verlangt Verzugszinsen? Die Forderung muss nicht berechtigt sein!</p>



<p class="wp-block-paragraph">Unser Mandant zahlte SOKA-Beiträge zu spät. Die SOKA verlangte Zinsen. Eigentlich eine klare Sache? Mitnichten!</p>



<p class="wp-block-paragraph">Hier &#8222;stolperte&#8220; die SOKA schon darüber, dass sie außergerichtlich mehrere Verzugszinsrechnungen verschickt hatte. Die Zinszeiträume waren unterschiedlich, die Beträge auch. Nachdem die SOKA sich im Klageverfahren auf die verschiedenen Rechnungen berufen hat, urteilte das Gericht, die Klage sei schon unzulässig, weil nicht hinreichend bestimmt. Das Gericht konnte die Klageforderung anhand der beigefügten Rechnungen nicht mehr centgenau zuordnen. Das Gericht kritisierte aber auch, dass die SOKA in dem Verzugszinsen-Verfahren die Sozialkassenpflicht unserer Mandantin nicht nochmals komplett dargelegt hat. Auf unseren hierauf gerichteten Einwand hin hätte die SOKA selbst im Zinsverfahren nochmals genau darlegen müssen, warum unsere Mandantin sozialkassenpflichtig gewesen sein soll, obwohl es hierüber schon eine Entscheidung gegeben hat.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.</p>



<p class="wp-block-paragraph">(<em>Arbeitsgericht Berlin vom 12.05.2022 &#8211; 62 Ca 80616/21</em>)</p>
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		<title>Keine Sozialkassenbeiträge für überwiegende Maler- und Lackiertätigkeiten</title>
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		<pubDate>Fri, 07 May 2021 14:52:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[Erneut positive Nachrichten hinsichtlich eines unserer Mandanten. In einem Verfahren vor dem Arbeitsgericht Wiesbaden konnte die Kanzlei Pavel nachweisen, dass die Mandantschaft überwiegend Malerarbeiten ausführt.]]></description>
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<p class="wp-block-paragraph">Erneut positive Nachrichten hinsichtlich eines unserer Mandanten. In einem Verfahren vor dem Arbeitsgericht Wiesbaden konnte die Kanzlei Pavel nachweisen, dass die Mandantschaft überwiegend Malerarbeiten ausführt. </p>
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		<title>Klage der ULAK vor dem Arbeitsgericht Wiesbaden über 20.042,00 EUR abgewiesen</title>
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		<dc:creator><![CDATA[jb_pavel]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 16 Apr 2021 14:30:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[Die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (ULAK) verlangte 20.042,00 EUR an Sozialkassenbeiträgen von unserem Mandanten für den Zeitraum Februar 2016 bis Mai 2018. Nach durchgeführter Beweisaufnahme stellte sich heraus, dass es sich um ein Unternehmen des Malerhandwerks handelte, das nicht verpflichtet ist Bausozialkassenbeiträge zu zahlen. Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden – 11 Ca 77/18 SK]]></description>
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<p class="wp-block-paragraph">Die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (ULAK) verlangte 20.042,00 EUR an Sozialkassenbeiträgen von unserem Mandanten für den Zeitraum Februar 2016 bis Mai 2018. Nach durchgeführter Beweisaufnahme stellte sich heraus, dass es sich um ein Unternehmen des Malerhandwerks handelte, das nicht verpflichtet ist Bausozialkassenbeiträge zu zahlen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden – 11 Ca 77/18 SK</p>
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