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	<title>SOKA-Bau &#8211; Pavel Rechtsanwälte</title>
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	<description>Ihr Rechtsanwalt für SOKA Bau Rechtsfragen in ganz Deutschland</description>
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	<title>SOKA-Bau &#8211; Pavel Rechtsanwälte</title>
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	<item>
		<title>SOKA-Pflicht für Rohrreiniger?</title>
		<link>https://www.ra-pavel.de/soka-pflicht-fuer-rohrreiniger/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Isabell Brommer]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 29 Jan 2026 13:13:49 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[SOKA-BAU]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitgeber]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[Bei uns häufen sich Nachfragen von Betrieben, die Frisch- und Abwasserrohre warten bzw. reinigen. Solche Betriebe nehmen Spülungen und Sanierungen von Frisch- und Abwasserrohren vor und beseitigen Verstopfungen. Die SOKA fragt nach unserer Wahrnehmung bei diesen Betrieben zur Zeit verstärkt an. Dies könnte sich durch eine Entscheidung eines Landesarbeitsgerichts erklären, die einen Abwasser-Sanierungsbetrieb als sokapflichtig [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p class="wp-block-paragraph">Bei uns häufen sich Nachfragen von Betrieben, die Frisch- und Abwasserrohre warten bzw. reinigen. Solche Betriebe nehmen Spülungen und Sanierungen von Frisch- und Abwasserrohren vor und beseitigen Verstopfungen. Die SOKA fragt nach unserer Wahrnehmung bei diesen Betrieben zur Zeit verstärkt an. Dies könnte sich durch eine Entscheidung eines Landesarbeitsgerichts erklären, die einen Abwasser-Sanierungsbetrieb als sokapflichtig eingestuft hat.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Ausnahmslos alle Betriebe, die bislang bei uns nachgefragt haben, führen zum Teil  sokapflichtige und zum Teil sokafreie Tätigkeiten aus. In diesem Fall besteht eine SOKA-Pflicht nur dann, wenn der sokapflichtige Anteil mehr als 50 % der Gesamtarbeitszeit ausmacht. Welche Tätigkeiten sokapflichtig sind und welche nicht, ist oftmals auf den ersten Blick nicht zu erkennen. Hierzu bedarf es genauer Kenntnisse der Arbeitsabläufe vor Ort und der Kenntnis der Kriterien, die vom Landesgericht  als sokapflichtig eingestuft wurden.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Wir haben diese Kenntnis. Wenn Sie hier Unterstützung benötigen, helfen wir Ihnen gerne.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Vorsicht bei außergerichtlichen Angaben gegenüber der SOKA-BAU!</title>
		<link>https://www.ra-pavel.de/vorsicht-bei-aussergerichtlichen-angaben-gegenueber-der-soka-bau/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Isabell Brommer]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 04 Nov 2025 15:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[SOKA-BAU]]></category>
		<category><![CDATA[SOKA-Bau]]></category>
		<category><![CDATA[Angaben]]></category>
		<category><![CDATA[betriebliche Tätigkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Formulare]]></category>
		<category><![CDATA[Hessisches Landesarbeitgericht]]></category>
		<category><![CDATA[LAG]]></category>
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					<description><![CDATA[Oft kommt es vor, dass die SOKA-BAU Betriebe anschreibt und Formulare übersendet, die vermeintlich auszufüllen sind. Erläuterungen, wie sich die geforderten Angaben tatsächlich zusammensetzen, fehlen in diesem Formular völlig.&#160; So auch in diesem Fall: Unser Mandant hat zunächst selbst gegenüber der SOKA-BAU außergerichtlich Angaben gemacht. Das Formular hat er &#8222;mal eben schnell&#8220; ausgefüllt. Das Ergebnis [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p class="wp-block-paragraph">Oft kommt es vor, dass die SOKA-BAU Betriebe anschreibt und Formulare übersendet, die vermeintlich auszufüllen sind. Erläuterungen, wie sich die geforderten Angaben tatsächlich zusammensetzen, fehlen in diesem Formular völlig.&nbsp;</p>



<p class="wp-block-paragraph">So auch in diesem Fall:</p>



<p class="wp-block-paragraph">Unser Mandant hat zunächst selbst gegenüber der SOKA-BAU außergerichtlich Angaben gemacht. Das Formular hat er &#8222;mal eben schnell&#8220; ausgefüllt. Das Ergebnis war vorhersehbar. Die SOKA-BAU hat ein Betriebskonto eröffnet und knapp 15.000,00 Euro an Beiträgen vom Mandanten gefordert. Nach Beauftragung der Pavel Rechtsanwälte haben wir dem Mandanten zunächst konkret erläutert, wie die Angaben zur betrieblichen Tätigkeit zu erstellen sind. Hier ergab sich ein völlig anderes Bild. Mit den nun belastbaren Informationen haben wir die SOKA-BAU außergerichtlich angeschrieben und erläutert, warum kein Baubetrieb vorliegt. Die SOKA-BAU beharrte jedoch auf den Angaben, die unser Mandant zuvor selbst gegenüber der SOKA-BAU gemacht hat. Es kam zum Gerichtsverfahren, das bereits vor dem Arbeitsgericht zugunsten unseres Mandanten entschieden wurde. Hierbei ließ es die SOKA-BAU nicht bewenden und behauptete weiterhin, dass maßgeblich die Selbstauskunft des Mandanten zähle, die er ohne anwaltliche Beratung gemacht hatte. In der dann durchgeführten Beweisaufnahme bestätigten alle gehörten Zeugen, dass die Angaben richtig waren, die wir bereits im außergerichtlichen Schreiben gegenüber der SOKA-BAU dargestellt und erläutert hatten. Aufgrund der eindeutigen Zeugenaussagen wurde die Klage der SOKA-BAU abgewiesen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Auch wenn das Verfahren gut für unseren Mandanten ausgegangen ist, zeigt sich an diesem Beispiel, wie wichtig es ist, keine unbedachten Angaben gegenüber der SOKA-BAU zu machen.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><em>(Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 30.10.2025 &#8211; 9 Sa 690/23 SK)</em></p>
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			</item>
		<item>
		<title>SOKA-Beiträge erfolgreich zurückgefordert!</title>
		<link>https://www.ra-pavel.de/soka-beitraege-erfolgreich-zurueckgefordert/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Isabell Brommer]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 17 Oct 2025 14:18:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[SOKA-BAU]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht Aktuelles]]></category>
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		<category><![CDATA[Sozialkassenpflichtig]]></category>
		<category><![CDATA[ULAK]]></category>
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					<description><![CDATA[Eine Mandantin von PAVEL Rechtsanwälte zahlte regelmäßig Beiträge im Sozialkassenverfahren an die SOKA-BAU, obwohl sie hierzu nicht verpflichtet gewesen wäre. Nach umfangreicher anwaltlicher Beratung stand fest, dass unsere Mandantin unter den Ausnahmetatbestand für das Klempnerhandwerk fiel und dies mindestens schon seit dem Kalenderjahr 2021. Hierüber haben wir die SOKA-BAU mit einem außergerichtlichen Schreiben informiert. Die [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p class="wp-block-paragraph">Eine Mandantin von PAVEL Rechtsanwälte zahlte regelmäßig Beiträge im Sozialkassenverfahren an die SOKA-BAU, obwohl sie hierzu nicht verpflichtet gewesen wäre. Nach umfangreicher anwaltlicher Beratung stand fest, dass unsere Mandantin unter den Ausnahmetatbestand für das Klempnerhandwerk fiel und dies mindestens schon seit dem Kalenderjahr 2021. Hierüber haben wir die SOKA-BAU mit einem außergerichtlichen Schreiben informiert.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die Reaktion der SOKA-BAU war daraufhin die Schließung des Betriebskontos, allerdings erst ab dem Kalenderjahr 2024. Tatsächlich hätte unsere Mandantin aber auch für die Kalenderjahre 2021 bis einschließlich 2023 keine Beiträge zahlen müssen. Eine außergerichtliche Aufforderung zur Rückzahlung dieser geleisteten Beiträge blieb erfolglos, sodass wir die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse (ULAK) vor dem Arbeitsgericht Wiesbaden auf Rückzahlung verklagt haben. Die ULAK argumentierte damit, dass bereits das monatliche Zahlen der Beiträge dazu führt, dass eine Rückforderung ausgeschlossen ist, weil der Betrieb damit anerkannt habe, sozialkassenpflichtig zu sein.&nbsp;</p>



<p class="wp-block-paragraph">Das Arbeitsgericht Wiesbaden folgte der von uns vertretenen Rechtsauffassung und gab unserer Klage statt. Das bloße Zahlen von Beiträgen stellt keine Erklärung dar, auf eine spätere Rückforderung zu verzichten. Dies bedeutet, dass Beitragszahlungen &#8211; soweit keine Sozialkassenpflicht bestand &#8211; auch für vergangene Zeiträume zurückgefordert werden können.</p>



<p class="wp-block-paragraph">(<em>Arbeitsgerichts Wiesbaden, Urteil vom 08.08.2025 &#8211; 8 Ca 551/24</em>)</p>



<p class="wp-block-paragraph"></p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Keine Beitragspflicht: Mischbetrieb erfolgreich gegen SOKA-Bau </title>
		<link>https://www.ra-pavel.de/keine-beitragspflicht-mischbetrieb-erfolgreich-gegen-soka-bau/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Isabell Brommer]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 23 Sep 2025 14:07:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[SOKA-Bau]]></category>
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					<description><![CDATA[Die SOKA-Bau hat unseren Mandanten, der einen Betrieb mit rund zehn Arbeitnehmern führt, auf Zahlung von Sozialkassenbeiträgen in Höhe von rund 28.000 Euro verklagt. Mit der Behauptung, es seien Innenausbau-, Trockenbau-, Abrissarbeiten, Montage von Baufertigteilen, Pflasterarbeiten und der Bau von Pools ausgeführt worden. Hiergegen wehrte sich der beklagte Unternehmer mit Unterstützung der Pavel Rechtsanwälte erfolgreich. [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p class="wp-block-paragraph">Die SOKA-Bau hat unseren Mandanten, der einen Betrieb mit rund zehn Arbeitnehmern führt, auf Zahlung von Sozialkassenbeiträgen in Höhe von rund 28.000 Euro verklagt. Mit der Behauptung, es seien Innenausbau-, Trockenbau-, Abrissarbeiten, Montage von Baufertigteilen, Pflasterarbeiten und der Bau von Pools ausgeführt worden. Hiergegen wehrte sich der beklagte Unternehmer mit Unterstützung der Pavel Rechtsanwälte erfolgreich.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die Kanzlei Pavel trug gegenüber dem Arbeitsgericht vor, dass es sich um einen Mischbetrieb gehandelt habe, der zwar auch bauliche Arbeiten wie Trockenbauarbeiten, Malerarbeiten und Fliesenverlegearbeiten ausgeführt habe, aber insbesondere nicht bauliche Tätigkeiten. Hierunter fielen Hausmeistertätigkeiten, wie Grünarbeiten und Reinigungsarbeiten, Entrümpelungen und der Handel mit Koi-Fischen. Aufgrund vorheriger, anderslautender außergerichtlicher Angaben der Firma gegenüber der SOKA-Bau wollte das Gericht den Angaben zunächst keinen Glauben schenken. Die außergerichtlichen Angaben konnte der Prozessbevollmächtigte jedoch mit seinem Vortrag erschüttern, sodass seine gerichtlichen Angaben erheblich waren. Daraufhin wurde eine Beweisaufnahme durchgeführt und die Arbeitnehmer als Zeugen gehört. Hierbei bestätigte sich, dass arbeitszeitlich die Hausmeistertätigkeiten, Grünarbeiten, Entrümpelungsarbeiten, Bodenbelagsarbeiten und die Arbeiten rund um den Handel mit Koi-Karpfen arbeitszeitlich in den Kalenderjahren 2021, 2022 und 2023 überwogen haben. Diese Arbeiten sind nach dem einschlägigen Tarifvertrag des Baugewerbes VTV-Bau als nicht baulich zu bewerten.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Folglich entschied das Arbeitsgericht Wiesbaden, dass der Betrieb unseres Mandanten nicht unter den Geltungsbereich des Bau-Tarifvertrages fällt und er somit nicht zur Zahlung von Sozialkassenbeiträgen verpflichtet ist. In der Folge wurde auch das Sozialkassenbeitragskonto von der SOKA-Bau rückwirkend geschlossen.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><em>(Arbeitsgericht Wiesbaden, Urteil vom 18.09.2025 – 9 Ca 40/24 SK)</em></p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>SOKA-Bau erfolgreich auf Rückforderung von Beiträgen verklagt!</title>
		<link>https://www.ra-pavel.de/soka-bau-erfolgreich-auf-rueckforderung-von-beitraegen-verklagt/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Isabell Brommer]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 05 Sep 2025 14:12:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[Unsere Mandantschaft wurde von der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse (ULAK) verklagt, da diese meinte, dass ein Baubetrieb vorliegt. Wir haben gegenüber dem Arbeitsgericht Wiesbaden argumentiert, dass überwiegend baufremde Tätigkeiten ausgeführt werden. Nach umfangreicher Beweisaufnahme schloss sich das Arbeitsgericht Wiesbaden der Rechtsauffassung der Pavel Rechtsanwälte an und wies die Klage bereits im Kalenderjahr 2020 ab. Unsere Mandantschaft [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p class="wp-block-paragraph">Unsere Mandantschaft wurde von der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse (ULAK) verklagt, da diese meinte, dass ein Baubetrieb vorliegt. Wir haben gegenüber dem Arbeitsgericht Wiesbaden argumentiert, dass überwiegend baufremde Tätigkeiten ausgeführt werden. Nach umfangreicher Beweisaufnahme schloss sich das Arbeitsgericht Wiesbaden der Rechtsauffassung der Pavel Rechtsanwälte an und wies die Klage bereits im Kalenderjahr 2020 ab. Unsere Mandantschaft hatte zwischenzeitlich Beiträge an die SOKA-Bau gezahlt.&nbsp;</p>



<p class="wp-block-paragraph">Nach Vorliegen des Urteils forderten Pavel Rechtsanwälte die SOKA-Bau auf, die zu unrecht gezahlten Beiträge zu erstatten. Zunächst teilte die SOKA-Bau mit, dass sie noch in der rechtlichen Prüfung befände, bei Rechtskraft des Urteils aber selbstverständlich die dann gebotenen verfahrens- und buchungstechnischen Maßnahmen ergreift. Das Urteil wurde rechtskräftig. Trotz mehrfacher Mahnungen erfolgte aber weiterhin keine Rückzahlung der Beiträge. Erst nachdem Pavel Rechtsanwälte einen Mahnbescheid beantragt hatten, zahlte die SOKA-Bau einen Betrag von knapp 41.000,00 Euro zurück. Gleichzeitig legte sie Widerspruch gegen den erlassenen Mahnbescheid ein. Das Problem: Die Forderung unserer Mandantschaft war immer noch nicht vollständig ausgeglichen. Im weiteren Verfahren bestritt die ULAK, weitere Zahlungen von der Mandantschaft erhalten zu haben. Außerdem sah sie keine Rückforderungsanspruch für die Monate Januar &#8211; November 2012, da dieser Zeitraum in dem vorherigen Verfahren von der ULAK nicht eingeklagt worden sei. Wir haben die Auffassung vertreten, dass &#8211; entsprechend ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) &#8211; immer das jeweilige Kalenderjahr, also vom 01.01. &#8211; 31.12. eines Jahres, zu betrachten ist, ob ein Baubetrieb vorliegt. Das Arbeitsgericht Wiesbaden hat sich unserer Rechtsauffassung angeschlossen und führt aus, dass die ULAK nicht ausreichend dargelegt hat, warum abweichend von der vorangegangenen Entscheidung für die übrigen Monate gleichwohl ein Baubetrieb vorgelegen haben soll. Damit hat das Arbeitsgericht Wiesbaden bestätigt, dass die ULAK verpflichtet ist, unserer Mandantschaft auch die weiteren Beiträge zu erstatten. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><em>(Arbeitsgericht Wiesbaden, Urteil v. 27.08.2025, AZ 11 Ca 54/24 SK)</em></p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Installation von Sprinkleranlagen nicht sozialkassenpflichtig</title>
		<link>https://www.ra-pavel.de/installation-von-sprinkleranlagen-nicht-sozialkassenpflichtig/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Isabell Brommer]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 30 May 2025 20:40:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[SOKA-BAU]]></category>
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					<description><![CDATA[Zu Unrecht wurde unsere Mandantin, deren Arbeitnehmer arbeitszeitlich überwiegend Sprinkleranlagen installierten, von der SOKA-Bau auf Zahlung von Sozialkassenbeiträgen in Anspruch genommen. Mit dem Ergebnis: Forderungen von über 90.000 Euro abgewehrt! In der ersten Instanz hatte das Arbeitsgericht Wiesbaden noch der Sozialkasse Recht gegeben und unsere Mandantin zur Zahlung von 92.211,13 EUR verurteilt. Die Richter argumentierten, [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p class="wp-block-paragraph">Zu Unrecht wurde unsere Mandantin, deren Arbeitnehmer arbeitszeitlich überwiegend Sprinkleranlagen installierten, von der SOKA-Bau auf Zahlung von Sozialkassenbeiträgen in Anspruch genommen. Mit dem Ergebnis: Forderungen von über 90.000 Euro abgewehrt!</p>



<p class="wp-block-paragraph">In der ersten Instanz hatte das Arbeitsgericht Wiesbaden noch der Sozialkasse Recht gegeben und unsere Mandantin zur Zahlung von 92.211,13 EUR verurteilt. Die Richter argumentierten, es handele sich um Rohrleitungsbauarbeiten, die unter den einschlägigen Tarifvertrag VTV-Bau fallen würden.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Hiergegen legten wir Berufung ein. Das Landesarbeitsgericht folgte den Ausführungen der PAVEL Rechtsanwälte: Die Arbeiten an den Sprinkleranlagen fallen unter den Ausnahmetatbestand der Anlagenmechaniker für Sanitär, Heizung und Klimatechnik, § 1 Abs. 2 Abschnitt VII Nr. 12 VTV Bau. Diese Ausnahmegewerke installieren üblicherweise Wasser- und Luftversorgungssysteme und sind nach der einschlägigen Handwerksverordnung mit der Installation und Instandhaltung von versorgungstechnischen Anlagen und Systemen befasst. Rohrleitungsarbeiten hingegen gingen grds. nur bis zu den Hausanschlüssen (so wohl auch BAG, 17.11.2010 – 10 AZR 845/09). Innerhalb des Gebäudes seien Anlagenmechaniker wie Heizungsbauer und Klempner zuständig, welche unter den Ausnahmetatbestand fallen würden. Durch die Installation der Sprinkleranlage in einem Gebäude würden somit keine Rohrleitungsarbeiten im Sinne des VTV Bau, sondern anlagenmechanische Arbeiten i.S.d. Ausnahmetatbestandes ausgeführt. Die einzelnen anspruchsvollen Teilarbeiten müssten zudem im Zusammenhang gesehen werden und dürften nicht künstlich in einzelne Arbeitsschritte aufgegliedert werden, die zum Tei ggf. unter den VTV Bau fallen würden.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Folgerichtig wurde die Berufung vom Landesarbeitsgericht in Frankfurt zurückgewiesen und unsere Mandantin muss keine Sozialkassenbeiträge an die SOKA-Bau abführen.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><em>(Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 07.03.2025 – 10 SLa 768/24 SK)</em></p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Rolladen- Bau und Reparatur in eigener Werkstatt sozialkassenfrei</title>
		<link>https://www.ra-pavel.de/rolladen-bau-und-reparatur-in-eigener-werkstatt-sozialkassenfrei/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Isabell Brommer]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 04 Apr 2025 20:51:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[Unsere Mandantin, ein Rollladen- und Sonnenschutztechniker, das Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierung anbietet wurde von der SOKA-Bau auf Zahlung von 120.221,- Euro in Anspruch genommen. Bereits vor dem Arbeitsgericht Wiesbaden wurde die Klage abgewiesen und nun ein erneuter Erfolg der Kanzlei PAVEL Rechtsanwälte: Die Berufung der SOKA-Bau wurde zurückgewiesen!  Die SOKA hatte behauptet, von dem Unternehmen [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p class="wp-block-paragraph">Unsere Mandantin, ein Rollladen- und Sonnenschutztechniker, das Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierung anbietet wurde von der SOKA-Bau auf Zahlung von 120.221,- Euro in Anspruch genommen. Bereits vor dem Arbeitsgericht Wiesbaden wurde die Klage abgewiesen und nun ein erneuter Erfolg der Kanzlei PAVEL Rechtsanwälte: Die Berufung der SOKA-Bau wurde zurückgewiesen! </p>



<p class="wp-block-paragraph">Die SOKA hatte behauptet, von dem Unternehmen seien überwiegend Montagearbeiten ausgeführt worden. Tatsächlich wurden aber vornehmlich Vertriebs-, Reparatur- und Wartungsarbeiten an Rolltoren, Fenstern, Türen und vor allem Sonnenschutzanlagen verrichtet. Aufgrund des streitigen Vortrags der Parteien wurde vom Hessischen Landesarbeitsgericht Beweis erhoben und es wurden die Arbeitnehmer vernommen.&nbsp;</p>



<p class="wp-block-paragraph">Nach der Zeugenvernehmung stellte das Gericht fest, dass im Kalenderjahr 2015 lediglich 44,1 % auf baugewerbliche Tätigkeiten entfielen und im Jahr 2016 nur 48,4 % baugewerbliche Tätigkeiten in Bezug auf die Gesamtarbeitszeit der Arbeitnehmer. Die Behauptung der ULAK, die in dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer hätten arbeitszeitlich überwiegend baugewerbliche Tätigkeiten ausgeführt, konnte somit nicht nachgewiesen werden.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Das Urteil des LAG Hessen ist inzwischen rechtskräftig. Die SOKA-Bau hat daraufhin das Beitragskonto der Firma rückwirkend zum Datum der Eröffnung geschlossen und verlangt keinerlei Sozialkassenbeiträge mehr.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><em>(Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 18.03.2025 – Az. 12 Sa 1361/20 SK)</em></p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Reparaturarbeiten in Industrieanlagen nicht sozialkassenpflichtig</title>
		<link>https://www.ra-pavel.de/reparaturarbeiten-in-industrieanlagen-nicht-sozialkassenpflichtig/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Isabell Brommer]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 21 Feb 2025 21:57:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[SOKA-BAU]]></category>
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					<description><![CDATA[Rohrleitungsarbeiten, die bei Wartungs- und Reparaturarbeiten von Industrieanlagen anfallen, führen nicht zur Sozialkassenpflicht. Entscheidend ist der Schwerpunkt der Arbeiten, der hier im Anlagenbau liegt. Oftmals werden Unternehmen in Anspruch genommen, deren Arbeitnehmer auch Tätigkeiten ausführen, die sozialkassenpflichtig sind, wie vorliegend der Rohrleitungsbau, obgleich der Schwerpunkt auf anderen Arbeiten liegt. In diesem Fall wurde eine Firma [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p class="wp-block-paragraph">Rohrleitungsarbeiten, die bei Wartungs- und Reparaturarbeiten von Industrieanlagen anfallen, führen nicht zur Sozialkassenpflicht. Entscheidend ist der Schwerpunkt der Arbeiten, der hier im Anlagenbau liegt.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Oftmals werden Unternehmen in Anspruch genommen, deren Arbeitnehmer auch Tätigkeiten ausführen, die sozialkassenpflichtig sind, wie vorliegend der Rohrleitungsbau, obgleich der Schwerpunkt auf anderen Arbeiten liegt. In diesem Fall wurde eine Firma auf Zahlung von Sozialkassenbeiträgen für etwas mehr als ein Jahr i.H.v. 33.159,00 Euro in Anspruch genommen. </p>



<p class="wp-block-paragraph">Auf den erheblichen Vortrag der PAVEL Rechtsanwälte hin wurde Beweis erhoben durch Zeugniseinvernahme der Arbeitnehmer. Die Beweisaufnahme haben wir begleitet und erreicht, dass die Klage letztlich abgewiesen und das Sozialkassenbeitragskonto der Firma rückwirkend geschlossen wurde.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die SOKA-Bau vertrag die Ansicht, dass die Rohrleitungsarbeiten arbeitszeitlich überwogen hätten und somit eine Beitragspflicht besteht und nahmen das Unternehmen auf Zahlung in Anspruch. Wir legten dar, dass arbeitszeitlich im Streitzeitraum die Wartungs- und Reparaturarbeiten von Industrieanlagen überwogen haben. Nur rund 30 % entfielen auf die Instandhaltung und Erweiterung des Rohrnetzes und 70 % auf die Anlagen selbst. Es handelte sich um Vakuum-, Backenbrecheranlagen, Mörser, Mühlen, Öfen und andere Maschinen. Zudem wurde vorgetragen, dass auch gelernte Metallbauer beschäftigt wurden.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Das Gericht folgte den Ausführungen der PAVEL Rechtsanwälte: Allein der Umstand, dass die Anlagen und Maschinenteile mit Rohren verbunden seien oder Filter enthielten, führe nicht dazu, dass die Rohrleitungssysteme hierfür prägend sind. Die Mühlen und Pumpen sowie die Öfen erfüllten einen eigenständigen Zweck, nämlich die Zerkleinerung von harten Materialien bzw. die Erzeugung eines Vakuums oder die Erzeugung von Hitze, und dienten nicht lediglich der Unterstützung des Transportes von Flüssigkeiten oder Gasen im Rohrleitungsnetz. Die Wartungsarbeiten an den Maschinen dienten folglich dem Erhalt der Maschinen, nicht der Rohrleitungen, und entsprechen eher dem Berufsbild eines Maschinenbauers und nicht dem eines Bauberufes. Auch die Qualifikationen der Mitarbeiter stützen diese Entscheidung des Arbeitsgerichts Wiesbaden.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Nachdem die Zeugen in der Beweisaufnahme angaben, überwiegend an den Maschinen selbst Wartungen und Reparaturen ausgeführt zu haben sowie weitergehende Metallbauarbeiten und die Rohrleitungsarbeiten meist nur als Nebenarbeiten dieser Wartungs- und Reinigungsarbeiten angefallen waren, wies das Arbeitsgericht Wiesbaden die Klage der ULAK ab.&nbsp;</p>



<p class="wp-block-paragraph">Kurz darauf erhielt das Unternehmen ein Schreiben, wonach das Sozialkassenbeitragskonto nunmehr rückwirkend geschlossen wurde. Damit steht fest: Künftig muss die Firma keine Sozialkassenbeiträge an die SOKA-Bau abführen.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><em>(Arbeitsgericht Wiesbaden, Urteil vom 13.11.2024 – Az. 11 Ca 712/21)</em></p>



<p class="wp-block-paragraph"></p>
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		<title>Erfolg vor dem BAG! Sozialkassenbeiträge erfolgreich zurückgefordert</title>
		<link>https://www.ra-pavel.de/erfolg-vor-dem-bag-sozialkassenbeitraege-erfolgreich-zurueckgefordert/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Isabell Brommer]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 23 Sep 2024 08:32:12 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[SOKA-Bau]]></category>
		<category><![CDATA[SOKA-BAU]]></category>
		<category><![CDATA[BAG]]></category>
		<category><![CDATA[Beweisaufnahme]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesarbeitsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialkassenbeiträge]]></category>
		<category><![CDATA[ULAK]]></category>
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					<description><![CDATA[Unser Mandant hat jahrelang Sozialkassenbeiträge an die SOKA-Bau gezahlt. Da sich die Tätigkeiten der Mitarbeiter jedoch änderten, stellte er die Zahlung von Sozialkassenbeiträgen im Jahr 2017 ein und forderte insbesondere für das Kalenderjahr 2016 Sozialkassenbeiträge von der SOKA-Bau zurück. Die Pavel Rechtsanwälte setzten den Rückforderungsanspruch für das Kalenderjahr 2016 in Höhe von 19.555,36 EUR in [&#8230;]]]></description>
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<p class="wp-block-paragraph">Unser Mandant hat jahrelang Sozialkassenbeiträge an die SOKA-Bau gezahlt. Da sich die Tätigkeiten der Mitarbeiter jedoch änderten, stellte er die Zahlung von Sozialkassenbeiträgen im Jahr 2017 ein und forderte insbesondere für das Kalenderjahr 2016 Sozialkassenbeiträge von der SOKA-Bau zurück. Die Pavel Rechtsanwälte setzten den Rückforderungsanspruch für das Kalenderjahr 2016 in Höhe von 19.555,36 EUR in der Revisionsinstanz vor dem Bundesarbeitsgericht durch.&nbsp;</p>



<p class="wp-block-paragraph">Nachdem der Betrieb unseres Mandanten in der Vergangenheit überwiegend Fliesenarbeiten ausgeführt hatte, wurden sukzessive immer mehr Ofenbauarbeiten ausgeführt. Nicht nur der Betriebsinhaber selbst ist Meister des Ofen- und Luftheizungsbauerhandwerks, sondern auch ein angestellter Meister und Geselle des Ofensetzerhandwerks wurden beschäftigt. Im Laufe der Zeit haben dann die Ofensetzertätigkeiten gegenüber den Fliesenverlegearbeiten arbeitszeitlich überwogen.&nbsp;</p>



<p class="wp-block-paragraph">Daher stellte unser Mandant die Zahlung an die SOKA-Bau ein. Daraufhin verklagte die ULAK unseren Mandanten zunächst auf Zahlung von Sozialkassenbeiträgen für das Kalenderjahr 2017. Nachdem wir das Überwiegen von Ofensetzertätigkeiten geltend gemacht haben, wurde eine Beweisaufnahme vor dem zuständigen Arbeitsgericht durchgeführt, welche ergab, dass tatsächlich die Ofensetzertätigkeiten im Kalenderjahr 2017 arbeitszeitlich überwogen haben, woraufhin die Klage der ULAK abgewiesen wurde. Dennoch erhob die ULAK auch für das Kalenderjahr 2018 Klage und nach erneuter Beweisaufnahme wurde auch diese Klage, nachdem die Pavel Rechtsanwälte auch diese Beweisaufnahme vor den vernehmenden Arbeitsgerichten begleitet haben, erneut abgewiesen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Daraufhin forderte unser Mandant von der SOKA-Bau Sozialkassenbeiträge für vergangene Jahre zurück. Zum Teil wurde von den Gerichten aufgrund der Einrede der Verjährung, welche von der ULAK erhoben wurde, eine Rückzahlung nicht anerkannt. Jedoch konnten wir bereits vor dem Arbeitsgericht Wiesbaden erfolgreich die Rückzahlung von Sozialkassenbeiträgen für das Kalenderjahr 2016 geltend machen. Das Arbeitsgericht Wiesbaden sah es als erwiesen an, dass die Tätigkeiten des Ofensetzergewerks, welches ein Ausnahmegewerk nach § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 5 VTV-Bau darstellt, überwogen hätten.&nbsp;</p>



<p class="wp-block-paragraph">Daraufhin legte die ULAK Berufung vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht ein und gewann das Berufungsverfahren. Das Hessische Landesarbeitsgericht stellte sich auf den Standpunkt, dass die sog. Rückausnahme greife, da es sich bei den Tätigkeiten auch um solche des Feuerungs- und Ofenbaus nach § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 14 VTV-Bau handele. Daraufhin war die Berufung der beklagten ULAK erfolgreich, sodass wir Revision vor dem Bundesarbeitsgericht hiergegen einlegen mussten.&nbsp;</p>



<p class="wp-block-paragraph">Das Bundesarbeitsgericht hat nunmehr mit Urteil vom 18.09.2024 entschieden, dass unser Mandant einen Anspruch auf Rückzahlung der Sozialkassenbeiträge für das Kalenderjahr 2016 in Höhe von 19.555,36 EUR hat. Dabei folgte das Bundesarbeitsgericht der Rechtsauffassung der Pavel Rechtsanwälte, wonach die Ausnahme des Ofensetzergewerks komplett leer laufe, wenn die Rückausnahme des Feuerungs- und Ofenbaus inhaltlich vollständig die Ofensetzerarbeiten umfasse.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Dahingehend wurde von den Pavel Rechtsanwälten argumentiert, dass das Herd- und Ofensetzerhandwerk als Ausnahmegewerk insbesondere die handwerklichen Tätigkeiten umfasse und der Feuerungs- und Ofenbau insbesondere industrielle Arbeiten und die Begriffe des Ofensetzen und Feuerungs- und Ofenbaus somit gleichzusetzen seien. Auch sei der Ausbildungsberuf des Ofensetzers nicht Teil der Rahmenlehrpläne der Berufsausbildung in der Bauwirtschaft.&nbsp;</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die Urteilsbegründung des Revisionsurteils steht noch aus. &nbsp;</p>



<p class="wp-block-paragraph"><em>(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.09.2024 &#8211; 10 AZR 162/23)</em></p>



<p class="wp-block-paragraph"></p>



<p class="wp-block-paragraph"></p>
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		<title>Sozialkassenbeiträge wegen Verjährung nicht zu zahlen!</title>
		<link>https://www.ra-pavel.de/sozialkassenbeitraege-wegen-verjaehrung-nicht-zu-zahlen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Isabell Brommer]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 12 Jun 2024 08:43:05 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[SOKA-BAU]]></category>
		<category><![CDATA[SOKA-Bau]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsgericht Berlin]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialkasse]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialkassenbeiträge]]></category>
		<category><![CDATA[ULAK]]></category>
		<category><![CDATA[Verjährung]]></category>
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					<description><![CDATA[Die ULAK be­gehrte im Kla­ge­ver­fah­ren von un­se­rem Man­danten 119.427,73 EUR. Wir konn­ten die For­de­rung zu ei­nem gro­ßen Teil ab­weh­ren, weil die An­sprü­che von der ULAK zu spät ge­richt­lich gel­tend ge­macht wor­den sind. Was war ge­sche­hen? Die ULAK hat ge­gen un­se­ren Man­dan­ten Kla­ge beim Ar­beits­ge­richt Ber­lin ein­ge­reicht. In der Klag­schrift wa­r ei­ne al­te Ad­res­se un­se­res Man­dan­ten [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p class="wp-block-paragraph">Die ULAK be­gehrte im Kla­ge­ver­fah­ren von un­se­rem Man­danten 119.427,73 EUR. Wir konn­ten die For­de­rung zu ei­nem gro­ßen Teil ab­weh­ren, weil die An­sprü­che von der ULAK zu spät ge­richt­lich gel­tend ge­macht wor­den sind.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Was war ge­sche­hen?</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die ULAK hat ge­gen un­se­ren Man­dan­ten Kla­ge beim Ar­beits­ge­richt Ber­lin ein­ge­reicht. In der Klag­schrift wa­r ei­ne al­te Ad­res­se un­se­res Man­dan­ten an­ge­ge­ben. Das Ge­richt hat die ULAK un­ver­züg­lich da­rü­ber in­for­miert, dass die Kla­ge un­ter der an­ge­ge­be­nen Ad­res­se nicht zu­ge­stellt wer­den konn­te. Erst knapp fünf Mo­nate spä­ter teil­te die ULAK die ak­tu­el­le Ad­res­se un­se­res Man­dan­ten mit. Die Kla­ge konn­te nun zu­ge­stellt wer­den; die For­de­run­gen wa­ren aber we­gen des Zeit­ab­laufs ganz über­wie­gend ver­jährt. Zwar hat ei­ne Kla­ge (und auch ein Mahn­be­scheid) grund­sätz­lich hem­men­de Wir­kung, da­zu muss die Zu­stel­lung der Kla­ge (bzw. des Mahn­be­schei­des) aber dem­nächst er­fol­gen. Das Ar­beits­ge­richt hält ei­ne Ver­zö­ge­rung bis ma­xi­mal ei­nen Mo­nat und 14 Ta­gen für zu­läs­sig. Da die ULAK hier aber mehr als fünf Mo­na­te be­nö­ti­gt hat, stellt das Ar­beits­ge­richt fest, dass die Ver­zö­ge­rung auf ei­nem vor­werf­ba­ren Ver­hal­ten der ULAK be­ruht, so­dass die Rück­wir­kung nicht greift und da­mit ganz über­wie­gend Ver­jäh­rung ein­ge­tre­ten ist.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Es lohnt sich da­her, nicht nur tat­säch­li­che Ein­wen­dun­gen ge­gen die For­de­rung der ULAK zu er­he­ben, son­dern auch das pro­zes­sua­le Ver­hal­ten der ULAK an­walt­lich prü­fen zu las­sen.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><em>(Arbeitsgericht Ber­lin, Urteil vom 07.12.2023 &#8211; 62 Ca 80672/22)</em></p>



<p class="wp-block-paragraph"></p>
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