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	<title>sachgrundlose Befristung &#8211; Pavel Rechtsanwälte</title>
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	<description>Ihr Rechtsanwalt für SOKA Bau Rechtsfragen in ganz Deutschland</description>
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	<title>sachgrundlose Befristung &#8211; Pavel Rechtsanwälte</title>
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		<title>Unbefristetes Arbeitsverhältnis bei Überschreitung der Höchstdauer der sachgrundlosen Befristung um einen Tag</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Isabell Brommer]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 06 Sep 2019 14:48:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[sachgrundlose Befristung]]></category>
		<category><![CDATA[unbefristetes Arbeitsverhältnis]]></category>
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					<description><![CDATA[Die Überschreitung der Höchstdauer von zwei Jahren bei einer sachgrundlosen Befristung auch um nur einen Tag wegen einer Dienstreise führt zu einem unbefristeten Arbeitsverhältnis, so das Landesarbeitsgericht Düsseldorf. Der Kläger, der zuvor als Rechtsanwalt, u.a. auf dem Gebiet des Verwaltungsrechts, tätig war, bewarb sich Mitte August 2016 auf eine Ausschreibung des Bundesamtes für Migration und [&#8230;]]]></description>
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<p class="wp-block-paragraph">Die Überschreitung der Höchstdauer von zwei Jahren bei einer sachgrundlosen Befristung auch um nur einen Tag wegen einer Dienstreise führt zu einem unbefristeten Arbeitsverhältnis, so das Landesarbeitsgericht Düsseldorf. </p>



<p class="wp-block-paragraph">Der Kläger, der zuvor als Rechtsanwalt, u.a. auf dem Gebiet des Verwaltungsrechts, tätig war, bewarb sich Mitte August 2016 auf eine Ausschreibung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF). Die Bewerbung war erfolgreich und der Kläger wurde zunächst befristet für sechs Monate am Standort Düsseldorf eingestellt. Das Arbeitsverhältnis begann ausweislich des Arbeitsvertrages am Montag, den 05.09.2016. In der Zeit vom 05.09.2016 bis zum 23.09.2016 besuchte der Kläger eine Schulung für Anhörer in Nürnberg. Hierzu reiste der in Düsseldorf wohnhafte Kläger im Einvernehmen mit dem BAMF bereits am Sonntag, den 04.09.2016 an. Das BAMF erstattete ihm die Reisekosten und die Hotelkosten für die Übernachtung vom 04.09.2016 auf den 05.09.2016. Nach Qualifizierung zum Entscheider arbeitete der Kläger ab dem 21.01.2017 als solcher. Mit Vereinbarung aus Februar 2017 wurde das Arbeitsverhältnis bis zum 04.09.2018 verlängert. Nach Ablauf der Befristung erhielt der Kläger keine unbefristete Stelle. Seine darauf gerichtete Bewerbung war erfolglos.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Mit seiner gegen die Bundesrepublik Deutschland als Anstellungskörperschaft gerichteten Klage begehrte der Kläger die Feststellung, dass sein Arbeitsverhältnis nicht durch Befristung zum 04.09.2018 beendet worden ist und seine Weiterbeschäftigung.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Das LAG Düsseldorf hat der Klage stattgegeben. Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist die sachgrundlose Befristung des Arbeitsvertrages mit dem Kläger unwirksam. Diese sei gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG nur bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig. Diese Zeitdauer sei hier um einen Tag überschritten gewesen, weil die Dienstreise am 04.09.2016 bereits Arbeitszeit gewesen sei. Die einvernehmliche und von der Arbeitgeberin bezahlte Dienstreise sei nicht in der Freizeit des Klägers, sondern bereits innerhalb des Arbeitsverhältnisses erbracht worden. Sie sei Teil der arbeitsvertraglich versprochenen Dienste i.S.v. § 611 Abs. 1 BGB gewesen. Das Arbeitsverhältnis hätte damit nicht erst am 05.09.2016, sondern bereits am 04.09.2016 begonnen. Der Zwei-Jahres-Zeitraum endete mit Ablauf des 03.09.2018. Die Überschreitung der Höchstdauer von zwei Jahren für die sachgrundlose Befristung auch um nur einen Tag aufgrund der Dienstreise führe dazu, dass mit dem Kläger ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bestehe.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die Revision wurde vom LAG zugelassen, sodass das Urteil noch vor dem Bundesarbeitsgericht angegriffen werden kann.</p>



<p class="wp-block-paragraph">(Urteil des LAG Düsseldorf vom 19.04.2019, 3 Sa 1126/18)</p>
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			</item>
		<item>
		<title>LAG Berlin-Brandenburg untersagt Umgehung der Regeln für sachgrundlose Befristungen</title>
		<link>https://www.ra-pavel.de/lag-berlin-brandenburg-untersagt-umgehung-der-regeln-fuer-sachgrundlose-befristungen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Isabell Brommer]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 02 May 2019 08:51:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Landesarbeitsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[sachgrundlose Befristung]]></category>
		<category><![CDATA[Teilzeit- und Befristungsgesetz]]></category>
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					<description><![CDATA[Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschied, dass eine sachgrundlose Befristung immer dann rechtsmissbräuchlich und damit unwirksam ist, wenn es für den Arbeitgeberwechsel keinen rechtlichen Grund gebe und es sich bei den grundsätzlich verschiedenen Arbeitgebern faktisch um ein Unternehmen handeln würde. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg gab damit einer Entfristungsklage einer technischen Assistentin statt, die bei einer Forschungsgruppe in einem [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p class="wp-block-paragraph">Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschied, dass eine sachgrundlose Befristung immer dann rechtsmissbräuchlich und damit unwirksam ist, wenn es für den Arbeitgeberwechsel keinen rechtlichen Grund gebe und es sich bei den grundsätzlich verschiedenen Arbeitgebern faktisch um ein Unternehmen handeln würde.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg gab damit einer Entfristungsklage einer technischen Assistentin statt, die bei einer Forschungsgruppe in einem Labor beschäftigt war. Die Initiative des Arbeitgeberwechsels ging von dem Leiter der Arbeitsgruppe aus, der dadurch eine Weiterbeschäftigung gewährleisten wollte.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Damit griff die Klägerin nach dem Ende ihres neuen Arbeitsverhältnisses die sachgrundlose Entfristung mit Erfolg an, indem sie rügte, dass das Arbeitsverhältnis praktisch zu den vorherigen Bedingungen abgeschlossen wurde und der Arbeitgeberwechsel lediglich der Umgehung des § 14 Abs. 2 S. 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) dienen sollte. Dieser lautet:</p>



<p class="wp-block-paragraph">&#8222;Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat.&#8220;</p>



<p class="wp-block-paragraph">Somit hat das Gericht den neuen Arbeitgeber rechtlich als identisch mit dem alten Arbeitgeber gewertet. Als unerheblich betrachtet das Gericht auch, dass die Tätigkeit im Bereich Forschung lag, wo wegen der Projektbezogenheit der Forschungen vereinfachte Befristungsmöglichkeiten per Gesetz gelten (zum Beispiel durch § 14 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 7 TzBfG). Die Revision wurde dabei nicht zugelassen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">(LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31.01.2019 &#8211; 21 Sa 936 / 18)</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Regierungsbildung: Arbeitsrechtliche Reformen geplant Angleichung der Löhne durch gesetzliche Maßnahme zur Überprüfbarkeit</title>
		<link>https://www.ra-pavel.de/regierungsbildung-arbeitsrechtliche-reformen-geplant-angleichung-der-loehne-durch-gesetzliche-massnahme-zur-ueberpruefbarkeit/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Isabell Brommer]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 17 Jan 2018 09:42:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeit auf Abruf]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitnehmerüberlassungsgesetz]]></category>
		<category><![CDATA[befristete Teilzeitarbeit]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebsverfassungsgesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Mitbestimmung]]></category>
		<category><![CDATA[sachgrundlose Befristung]]></category>
		<category><![CDATA[Teilzeit]]></category>
		<category><![CDATA[Vollzeit]]></category>
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					<description><![CDATA[Erste Einigungen wurden bereits in den Sondierungsgesprächen erzielt. Folgende Vorhaben plant die angestrebte große Koalition umzusetzen: Sachgrundlose Befristungen bleiben unangetastet Die bestehenden Regelungen zur sachgrundlosen Befristungen nach dem Teilzeitbefristungsgesetz (TzBfG) werden nicht weiter eingeschränkt oder gar abgeschafft. Die im Wahlprogramm festgehaltenen Vorschläge der SPD finden in den Ergebnissen keinen Niederschlag. Anspruch auf befristete Teilzeitarbeit Jedoch [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p class="wp-block-paragraph">Erste Einigungen wurden bereits in den Sondierungsgesprächen erzielt. Folgende Vorhaben plant die angestrebte große Koalition umzusetzen:</p>



<ol class="wp-block-list"><li>Sachgrundlose Befristungen bleiben unangetastet</li></ol>



<p class="wp-block-paragraph">Die bestehenden Regelungen zur sachgrundlosen Befristungen nach dem Teilzeitbefristungsgesetz (TzBfG) werden nicht weiter eingeschränkt oder gar abgeschafft. Die im Wahlprogramm festgehaltenen Vorschläge der SPD finden in den Ergebnissen keinen Niederschlag.</p>



<ol class="wp-block-list"><li>Anspruch auf befristete Teilzeitarbeit</li></ol>



<p class="wp-block-paragraph">Jedoch wird der Anspruch nicht uneingeschränkt geschaffen. So gilt er erst ab einer Beschäftigtenzahl von 45 Angestellten im Unternehmen. Bis zu 200 Angestellte wird auch einen Zumutbarkeitsgrenze eingeführt, sodass der Arbeitgeber einen entsprechenden Antrag ablehnen kann, wenn bereits einem Arbeitnehmer von 15 Arbeitnehmer der Anspruch gewährt wurde.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Weiterhin kann das Unternehmen den Antrag auch ablehnen, wenn die Dauer des Antrags ein Jahr unterschreitet oder fünf Jahre überschreitet. Auch ist ein ständiger Wechsel zwischen Voll- und Teilzeit nicht möglich, um Planungssicherheit zu gewährleisten. So muss der Arbeitnehmer eine Karenzzeit von einem Jahr einhalten, wenn er erneut in Teilzeit wechseln möchte. Letztendlich konnte die SPD hier mit ihrem Vorhaben zumindest einen Teilerfolg erringen.</p>



<ol class="wp-block-list"><li>Erweiterte Mitbestimmung des Betriebsrates und Arbeitszeitgesetz</li></ol>



<p class="wp-block-paragraph">Unklar sind jedoch noch die Entwicklungen im Bereich der erweiterten Mitbestimmung des Betriebsrates und des Arbeitszeitgesetzes. So sollten ursprünglich die Rechte des Betriebsrates nach §§ 96 ff. Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) gestärkt werden. Darüber hinaus sollten auch neue Regelungsmodelle als Alternativen zum Acht-Stunden-Tag geschaffen werden. Von beidem findet sich jedoch bisher kein konkreter Anhaltspunkt in den bisherigen Sondierungsergebnissen.</p>



<ol class="wp-block-list"><li>Arbeitnehmerüberlassungsgesetz</li></ol>



<p class="wp-block-paragraph">Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) soll bereits 2019 evaluiert werden. Ursprünglich war dies für 2020 geplant. 2017 wurde das AÜG dahingehend geändert, dass die Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten betragen darf und zwingendes Equal Pay nach 9 Monaten erfolgen muss. Weitere Verschärfungen sind zunächst nicht geplant.</p>



<ol class="wp-block-list"><li>Arbeit auf Abruf</li></ol>



<p class="wp-block-paragraph">Weiter wird recht vage gefordert, dass der Arbeitnehmer „ausreichend Planungs- und Einkommenssicherheit in dieser Arbeitsform hat“. Bereits existent ist hierfür die Regelung des § 12 TzBfG, der schon eine ausdifferenzierte Regelung vorsieht.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Fazit</p>



<p class="wp-block-paragraph">Es scheint, als würde die SPD ihre Wahlkampfforderungen nur in geringem Umfang durchsetzen können. So bleibt abzuwarten, wie sich diese – rechtlich nicht bindenden – politische Willensbekundungen in einem Koalitionsvertrag niederschlagen und schließlich in der parlamentarischen Praxis entwickeln.</p>



<p class="wp-block-paragraph">(Quelle: Handelsblatt am 16.01.2018)</p>
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