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	<title>Rückzahlung &#8211; Pavel Rechtsanwälte</title>
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	<description>Ihr Rechtsanwalt für SOKA Bau Rechtsfragen in ganz Deutschland</description>
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	<title>Rückzahlung &#8211; Pavel Rechtsanwälte</title>
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	<item>
		<title>Erneuter Erfolg gegen Volkswagen: Keine Rückzahlung von Fortbildungskosten</title>
		<link>https://www.ra-pavel.de/erneuter-erfolg-gegen-volkswagen-keine-rueckzahlung-von-fortbildungskosten/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Isabell Brommer]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 22 Nov 2025 21:32:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsgericht Braunschweig]]></category>
		<category><![CDATA[Ausbildungstarifvertrag]]></category>
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					<description><![CDATA[Das Arbeitsgericht Braunschweig hat erneut eine Klage der Volkswagen AG auf Rückzahlung von Studiengebühren sowie Gehältern und Einmalzahlungen während des Studiums des Arbeitnehmers abgewiesen.&#160; Der Mandant der Kanzlei PAVEL Rechtsanwälte wurde auf Zahlung von 47.152,38 EUR verklagt. Er sollte für den Zeitraum seines Hauptstudiums während des „Studiums im Praxisverbund“ Vergütung, Einmalzahlungen und Semestergebühren von insgesamt [&#8230;]]]></description>
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<p class="wp-block-paragraph">Das Arbeitsgericht Braunschweig hat erneut eine Klage der Volkswagen AG auf Rückzahlung von Studiengebühren sowie Gehältern und Einmalzahlungen während des Studiums des Arbeitnehmers abgewiesen.&nbsp;</p>



<p class="wp-block-paragraph">Der Mandant der Kanzlei PAVEL Rechtsanwälte wurde auf Zahlung von 47.152,38 EUR verklagt. Er sollte für den Zeitraum seines Hauptstudiums während des „Studiums im Praxisverbund“ Vergütung, Einmalzahlungen und Semestergebühren von insgesamt fast 50.000 EUR zurückzahlen.&nbsp;</p>



<p class="wp-block-paragraph">Volkswagen als Klägerin berief sich dabei auf den Ausbildungstarifvertrag, in welchem unter § 18 geregelt ist, dass die Vergütung sowie Studiengebühren zurückzuzahlen sind, wenn der Studierende nach Studienabschluss nicht ein Arbeitsvertragsangebot von VW annimmt oder innerhalb von vier Jahren nach Beendigung des Studiums aus dem Arbeitsverhältnis wieder ausscheidet.&nbsp;</p>



<p class="wp-block-paragraph">Wir haben argumentiert, dass der Anspruch nicht bzw. nicht in voller Höhe entstanden ist, weil es Zweifel an der Wirksamkeit des Ausbildungstarifvertrages gäbe, es nicht statthaft sei, auch für Praxisphasen, in denen der Studierende wertschöpfend bei VW gearbeitet habe, Gehälter zurückzuverlangen und weil der Anspruch verjährt bzw. von der Ausschlussfrist des Manteltarifvertrages (MTV) erfasst sei, da der Beklagte nach dem Studium kurzzeitig bei VW gearbeitet habe und daher die Rückzahlung zumindest im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis des Beklagten stehe.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Das Arbeitsgericht Braunschweig wies daraufhin mit Urteil vom 06.11.2025 die Klage von Volkswagen vollumfänglich ab. Die Ausschlussfrist des § 23 MTV greife vorliegend aufgrund des zwischenzeitlichen Arbeitsverhältnisses und umfasse auch die zurückgeforderten Studiengebühren wie auch die Vergütung. Eine Einmalzahlung sei ohnehin nicht geschuldet, weil sich eine Rückzahlung dieser nicht aus dem Wortlaut der Rückzahlungsklausel des Ausbildungstarifvertrages ergäbe. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.&nbsp;</p>



<p class="wp-block-paragraph"><em>(Arbeitsgericht Braunschweig, Urteil vom 06.11.2025 &#8211; 8 Ca 351/25)</em></p>
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			</item>
		<item>
		<title>Rückzahlung von Fortbildungskosten: Forderung des Landes Berlin abgewehrt</title>
		<link>https://www.ra-pavel.de/rueckzahlung-von-fortbildungskosten-forderung-des-landes-berlin-abgewehrt/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Isabell Brommer]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 28 Mar 2025 21:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[Das Land Berlin vertreten durch das Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf hat unsere Mandantin auf Rückzahlung von Fortbildungskosten i.H.v. 33.535,96 Euro für ein duales Studium beim Land Berlin in Anspruch genommen. Diese Forderung wurde nun durch die PAVEL Rechtsanwälte erfolgreich abgewehrt – das Land Berlin nahm auf unsere rechtlichen Ausführungen hin die Klage zurück.  Unsere Mandantin hatte im [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p class="wp-block-paragraph">Das Land Berlin vertreten durch das Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf hat unsere Mandantin auf Rückzahlung von Fortbildungskosten i.H.v. 33.535,96 Euro für ein duales Studium beim Land Berlin in Anspruch genommen. Diese Forderung wurde nun durch die PAVEL Rechtsanwälte erfolgreich abgewehrt – das Land Berlin nahm auf unsere rechtlichen Ausführungen hin die Klage zurück. </p>



<p class="wp-block-paragraph">Unsere Mandantin hatte im Jahr 2020 einen Studienvertrag unterschrieben, der eine Rückzahlung von Fortbildungskosten vorsah, wenn sich die Arbeitnehmer nach Abschluss des Studiums nicht jahrelang arbeitsvertraglich an das Land Berlin bindet.&nbsp;</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die Rückzahlungsklausel war nach unserer Auffassung unwirksam, weil diese nicht hinreichend Ausnahmen vorsah, etwa bei einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus besonderen persönlichen Gründen. In hiesigem Fall hatte die duale Studierende bereits vor Beginn des Studiums ihre Unsicherheit darüber geäußert, dauerhaft fernab von der Heimat zu leben und ihre Verbundenheit zur Familie uns der heimischen Umgebung zum Ausdruck gebracht. Dennoch forderte das Land Berlin nach Kündigung des Arbeitsvertrags kurz nach Ende des Studiums Vergütungen und Studienkosten in Höhe von über 33.000 Euro zurück. </p>



<p class="wp-block-paragraph">Bereits in der Güteverhandlung äußerte das Gericht Bedenken, ob die Rückzahlungsklausel in dieser Form wirksam sei. Auf unsere schriftsätzliche Klageerwiderung hin nahm das Land Berlin Ende März die Klage dann schließlich zurück. Somit muss unsere Mandantin keinerlei Rückzahlung leisten und schuldenfrei in ihre berufliche Laufbahn starten.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Sind Sie sich nicht sicher, ob ihr ehemaliger Arbeitgeber die <strong>Rückzahlung</strong> von <strong>Fortbildungskosten</strong> verlangen darf? Kontaktieren Sie uns über das Kontaktformular oder rufen uns an für eine <strong>kostenlose Ersteinschätzung</strong>.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><em>(Arbeitsgericht Berlin, Klagerücknahme des Landes Berlin &#8211; 58 Ca 12170/24)</em></p>
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			</item>
		<item>
		<title>Rückforderung von Fortbildungskosten</title>
		<link>https://www.ra-pavel.de/rueckforderung-von-fortbildungskosten/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[jb_pavel]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 15 Jul 2021 13:22:02 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Arbeitnehmer]]></category>
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					<description><![CDATA[Wehren Sie die Rückforderung erfolgreich ab! Werden Sie nach der Beendigung des Arbeitsverhältnissen von Ihrem Arbeitgeber in Anspruch genommen? Verlangt dieser Fortbildungskosten zurück? Oder verlangt er für den Zeitraum der Ausbildung und Weiterbildung gezahlte Vergütung zurück? Verlangt Ihr bisheriger Arbeitgeber die Rückzahlung von Weiterbildungskosten, welche z.B. im Rahmen eines dualen Studiums geleistet wurden oder die [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[		<div data-elementor-type="wp-page" data-elementor-id="1633" class="elementor elementor-1633" data-elementor-post-type="page">
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									<p></p>
<p></p>
<h2 class="wp-block-heading">Wehren Sie die Rückforderung erfolgreich ab!</h2>
<p></p>
<p></p>
<p class="wp-block-paragraph">Werden Sie nach der Beendigung des Arbeitsverhältnissen von Ihrem Arbeitgeber in Anspruch genommen? Verlangt dieser Fortbildungskosten zurück? Oder verlangt er für den Zeitraum der Ausbildung und Weiterbildung gezahlte Vergütung zurück? Verlangt Ihr bisheriger Arbeitgeber die Rückzahlung von Weiterbildungskosten, welche z.B. im Rahmen eines dualen Studiums geleistet wurden oder die Kosten für einen Führerschein oder die Rückzahlung eines Arbeitnehmerdarlehens? Werden anderweitige Geldforderungen erhoben, etwa aufgrund eines Arbeitnehmerdarlehens?</p>
<p>Oft sind diese <u>Rückforderungen ungerechtfertigt</u>. Rechtlich sind Sie daher nicht verpflichtet, den Forderungen Ihres Arbeitgebers nachzugeben. Trotzdem verschicken viele Arbeitgeber Rückforderungsschreiben oder machen Zahlungen gar gerichtlich geltend.</p>
<p></p>
<p></p>
<p class="wp-block-paragraph">Die Wirksamkeit einer Rückforderung hängt stets an der Wirksamkeit der Vereinbarung ab, die im Arbeitsvertrag selbst oder einer ergänzenden Vereinbarung geregelt sein kann. Man spricht von einer sogenannte Rückzahlungsvereinbarung.</p>
<p>Oft handelt es sich um <u>Regelungen, die gegen die sogenannte AGB-Kontrolle verstoßen</u>. Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber, der die Vereinbarung formuliert hat, unwirksame Klauseln verwendet hat. Sie können sich wirksam gegen die Rückforderung wehren!</p>
<p></p>
<p></p>
<p><img decoding="async" src="https://www.ra-pavel.de/wp-content/uploads/2021/07/Schreiben_Rueckforderung-edited.jpg" alt="Rückzahlungsvereinbarung" /></p>
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<figcaption>Haben Sie eine Rückzahlungsvereinbarung unterzeichnet und fragen sich, ob diese wirksam ist? Werden Sie wegen der Rückforderung von Fortbildungskosten in Anspruch genommen?<b> </b>Wir bieten Ihnen eine <b>kostenlose Ersteinschätzung</b>, ob eine Zahlungspflicht besteht. <b>Nehmen Sie über das unten stehende Formular Kontakt mit uns auf! </b>Wir melden uns bei Ihnen zurück.</figcaption>
</figure>
<p></p>
<p></p>
<p> </p>
<p></p>								</div>
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									<h2>&nbsp;Wissenswertes zu Rückzahlungsklauseln<br></h2><h3>Wann ist die Rückzahlungs-Klausel unwirksam? Worauf muss ich achten?</h3>
<p></p>
<p>Nach der Beendigung von Arbeitsverhältnissen verlangen Arbeitgeber häufig von ihren Arbeitnehmern Fortbildungs- und Ausbildungskosten zurück oder erheben anderweitige Geldforderungen. Oftmals sind die Rückforderungen ungerechtfertigt.&nbsp;Die Wirksamkeit einer Rückforderung hängt stets an der Wirksamkeit der Vereinbarung, welche im Arbeitsvertrag selbst oder einer ergänzenden Vereinbarung geregelt sein kann. Unter folgenden Voraussetzungen kann eine Klausel und somit die ganze Rückzahlungsvereinbarung unwirksam sein:</p>
<p></p>
<div>
<div>
<h3><strong>Intransparente oder undifferenzierte Regelung</strong></h3>
<div>Wird der Arbeitnehmer durch die Klauseln unangemessen benachteiligt, gilt die gesamte Regelung als unwirksam, hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in mehreren Urteilen entschieden. Insbesondere muss das Transparenzgebot beachtet werden, d.h. die <strong>Klauseln müssen klar und verständlich sein</strong>. Der Arbeitnehmer muss sich darüber im Klaren sein, wie hoch die Kosten sind, die er ggf. zurückzuzahlen hat.</div>
<div>&nbsp;</div>
</div>
<div>
<h3>Zu lange Bindungsdauer</h3>
<div>Eine unangemessene Benachteiligung liegt vor, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer durch die Regelung unangemessen lange an das Unternehmen bindet. Welche <strong>Bindungsdauer zu lange</strong> ist, hängt von der Relation zur Dauer der Fort- und Weiterbildung und den hierbei entstandenen Kosten zusammen. Gerne klären wir Sie hierüber in einem Beratungsgespräch auf.</div>
<div>&nbsp;</div>
</div>
<div>
<h3>Rückforderung von Studiengebühren</h3>
<div>Eine Vereinbarung, die einen Arbeitnehmer verpflichtet, vom Unternehmen übernommene <strong>Studiengebühren</strong> dann zu <strong>erstatten</strong>, wenn ihm der Unternehmer nach Abschluss des Studiums keinen Arbeitsvertrag anbietet, ist unwirksam.&nbsp;Es muss darüber hinaus umrissen sein, einen Anspruch auf was für eine Art von Anstellung nach dem (dualen) Studium besteht.</div>
<div>&nbsp;</div>
</div>
<div>
<h3>Höhe der Rückzahlung und Kürzung</h3>
<div>Weiterhin hat das Bundesarbeitsgericht geurteilt, dass die <strong>Rückzahlungssumme</strong> in der Höhe je nach Dauer der weiteren Tätigkeit im Unternehmen nach der Fortbildung <strong>zu kürzen</strong> ist. Ist keine sog. ratierliche Kürzung vorgesehen – müssten also auch nach einem längeren Zeitraum noch die gesamten Fortbildungskosten zurückgezahlt werden – so ist die Rückzahlungsklausel ebenfalls unwirksam.</div>
<div>&nbsp;</div>
</div>
<div>
<h3>Art der Weiterbildung</h3>
<div>Zuletzt ist eine Rückforderung nur möglich, wenn der Abschluss der Fortbildung die <strong>Chancen auf dem Arbeitsmarkt erhöht</strong>, etwa durch einen anerkannten Abschluss. Nutzt die Weiterbildung nur Ihrem aktuellen Arbeitgeber, ist die Rückforderungsklausel unwirksam.</div>
</div>
</div>								</div>
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