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	<title>Kanzlei Pavel &#8211; Pavel Rechtsanwälte</title>
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	<description>Ihr Rechtsanwalt für SOKA Bau Rechtsfragen in ganz Deutschland</description>
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	<title>Kanzlei Pavel &#8211; Pavel Rechtsanwälte</title>
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	<item>
		<title>Erneuter Erfolg gegen Volkswagen: Keine Rückzahlung von Fortbildungskosten</title>
		<link>https://www.ra-pavel.de/erneuter-erfolg-gegen-volkswagen-keine-rueckzahlung-von-fortbildungskosten/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Isabell Brommer]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 22 Nov 2025 21:32:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsgericht Braunschweig]]></category>
		<category><![CDATA[Ausbildungstarifvertrag]]></category>
		<category><![CDATA[Ausbildungsvertrag]]></category>
		<category><![CDATA[Fortbildungskosten]]></category>
		<category><![CDATA[Kanzlei Pavel]]></category>
		<category><![CDATA[Klage]]></category>
		<category><![CDATA[Rückzahlung]]></category>
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					<description><![CDATA[Das Arbeitsgericht Braunschweig hat erneut eine Klage der Volkswagen AG auf Rückzahlung von Studiengebühren sowie Gehältern und Einmalzahlungen während des Studiums des Arbeitnehmers abgewiesen.&#160; Der Mandant der Kanzlei PAVEL Rechtsanwälte wurde auf Zahlung von 47.152,38 EUR verklagt. Er sollte für den Zeitraum seines Hauptstudiums während des „Studiums im Praxisverbund“ Vergütung, Einmalzahlungen und Semestergebühren von insgesamt [&#8230;]]]></description>
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<p class="wp-block-paragraph">Das Arbeitsgericht Braunschweig hat erneut eine Klage der Volkswagen AG auf Rückzahlung von Studiengebühren sowie Gehältern und Einmalzahlungen während des Studiums des Arbeitnehmers abgewiesen.&nbsp;</p>



<p class="wp-block-paragraph">Der Mandant der Kanzlei PAVEL Rechtsanwälte wurde auf Zahlung von 47.152,38 EUR verklagt. Er sollte für den Zeitraum seines Hauptstudiums während des „Studiums im Praxisverbund“ Vergütung, Einmalzahlungen und Semestergebühren von insgesamt fast 50.000 EUR zurückzahlen.&nbsp;</p>



<p class="wp-block-paragraph">Volkswagen als Klägerin berief sich dabei auf den Ausbildungstarifvertrag, in welchem unter § 18 geregelt ist, dass die Vergütung sowie Studiengebühren zurückzuzahlen sind, wenn der Studierende nach Studienabschluss nicht ein Arbeitsvertragsangebot von VW annimmt oder innerhalb von vier Jahren nach Beendigung des Studiums aus dem Arbeitsverhältnis wieder ausscheidet.&nbsp;</p>



<p class="wp-block-paragraph">Wir haben argumentiert, dass der Anspruch nicht bzw. nicht in voller Höhe entstanden ist, weil es Zweifel an der Wirksamkeit des Ausbildungstarifvertrages gäbe, es nicht statthaft sei, auch für Praxisphasen, in denen der Studierende wertschöpfend bei VW gearbeitet habe, Gehälter zurückzuverlangen und weil der Anspruch verjährt bzw. von der Ausschlussfrist des Manteltarifvertrages (MTV) erfasst sei, da der Beklagte nach dem Studium kurzzeitig bei VW gearbeitet habe und daher die Rückzahlung zumindest im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis des Beklagten stehe.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Das Arbeitsgericht Braunschweig wies daraufhin mit Urteil vom 06.11.2025 die Klage von Volkswagen vollumfänglich ab. Die Ausschlussfrist des § 23 MTV greife vorliegend aufgrund des zwischenzeitlichen Arbeitsverhältnisses und umfasse auch die zurückgeforderten Studiengebühren wie auch die Vergütung. Eine Einmalzahlung sei ohnehin nicht geschuldet, weil sich eine Rückzahlung dieser nicht aus dem Wortlaut der Rückzahlungsklausel des Ausbildungstarifvertrages ergäbe. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.&nbsp;</p>



<p class="wp-block-paragraph"><em>(Arbeitsgericht Braunschweig, Urteil vom 06.11.2025 &#8211; 8 Ca 351/25)</em></p>
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			</item>
		<item>
		<title>SOKA-Beiträge erfolgreich zurückgefordert!</title>
		<link>https://www.ra-pavel.de/soka-beitraege-erfolgreich-zurueckgefordert/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Isabell Brommer]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 17 Oct 2025 14:18:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[SOKA-BAU]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht Aktuelles]]></category>
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		<category><![CDATA[Sozialkassenpflichtig]]></category>
		<category><![CDATA[ULAK]]></category>
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					<description><![CDATA[Eine Mandantin von PAVEL Rechtsanwälte zahlte regelmäßig Beiträge im Sozialkassenverfahren an die SOKA-BAU, obwohl sie hierzu nicht verpflichtet gewesen wäre. Nach umfangreicher anwaltlicher Beratung stand fest, dass unsere Mandantin unter den Ausnahmetatbestand für das Klempnerhandwerk fiel und dies mindestens schon seit dem Kalenderjahr 2021. Hierüber haben wir die SOKA-BAU mit einem außergerichtlichen Schreiben informiert. Die [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p class="wp-block-paragraph">Eine Mandantin von PAVEL Rechtsanwälte zahlte regelmäßig Beiträge im Sozialkassenverfahren an die SOKA-BAU, obwohl sie hierzu nicht verpflichtet gewesen wäre. Nach umfangreicher anwaltlicher Beratung stand fest, dass unsere Mandantin unter den Ausnahmetatbestand für das Klempnerhandwerk fiel und dies mindestens schon seit dem Kalenderjahr 2021. Hierüber haben wir die SOKA-BAU mit einem außergerichtlichen Schreiben informiert.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die Reaktion der SOKA-BAU war daraufhin die Schließung des Betriebskontos, allerdings erst ab dem Kalenderjahr 2024. Tatsächlich hätte unsere Mandantin aber auch für die Kalenderjahre 2021 bis einschließlich 2023 keine Beiträge zahlen müssen. Eine außergerichtliche Aufforderung zur Rückzahlung dieser geleisteten Beiträge blieb erfolglos, sodass wir die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse (ULAK) vor dem Arbeitsgericht Wiesbaden auf Rückzahlung verklagt haben. Die ULAK argumentierte damit, dass bereits das monatliche Zahlen der Beiträge dazu führt, dass eine Rückforderung ausgeschlossen ist, weil der Betrieb damit anerkannt habe, sozialkassenpflichtig zu sein.&nbsp;</p>



<p class="wp-block-paragraph">Das Arbeitsgericht Wiesbaden folgte der von uns vertretenen Rechtsauffassung und gab unserer Klage statt. Das bloße Zahlen von Beiträgen stellt keine Erklärung dar, auf eine spätere Rückforderung zu verzichten. Dies bedeutet, dass Beitragszahlungen &#8211; soweit keine Sozialkassenpflicht bestand &#8211; auch für vergangene Zeiträume zurückgefordert werden können.</p>



<p class="wp-block-paragraph">(<em>Arbeitsgerichts Wiesbaden, Urteil vom 08.08.2025 &#8211; 8 Ca 551/24</em>)</p>



<p class="wp-block-paragraph"></p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>SOKA-Bau erfolgreich auf Rückforderung von Beiträgen verklagt!</title>
		<link>https://www.ra-pavel.de/soka-bau-erfolgreich-auf-rueckforderung-von-beitraegen-verklagt/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Isabell Brommer]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 05 Sep 2025 14:12:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[SOKA-BAU]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[SOKA-Bau]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsgericht Wiesbaden]]></category>
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		<category><![CDATA[Widerspruch]]></category>
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					<description><![CDATA[Unsere Mandantschaft wurde von der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse (ULAK) verklagt, da diese meinte, dass ein Baubetrieb vorliegt. Wir haben gegenüber dem Arbeitsgericht Wiesbaden argumentiert, dass überwiegend baufremde Tätigkeiten ausgeführt werden. Nach umfangreicher Beweisaufnahme schloss sich das Arbeitsgericht Wiesbaden der Rechtsauffassung der Pavel Rechtsanwälte an und wies die Klage bereits im Kalenderjahr 2020 ab. Unsere Mandantschaft [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p class="wp-block-paragraph">Unsere Mandantschaft wurde von der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse (ULAK) verklagt, da diese meinte, dass ein Baubetrieb vorliegt. Wir haben gegenüber dem Arbeitsgericht Wiesbaden argumentiert, dass überwiegend baufremde Tätigkeiten ausgeführt werden. Nach umfangreicher Beweisaufnahme schloss sich das Arbeitsgericht Wiesbaden der Rechtsauffassung der Pavel Rechtsanwälte an und wies die Klage bereits im Kalenderjahr 2020 ab. Unsere Mandantschaft hatte zwischenzeitlich Beiträge an die SOKA-Bau gezahlt.&nbsp;</p>



<p class="wp-block-paragraph">Nach Vorliegen des Urteils forderten Pavel Rechtsanwälte die SOKA-Bau auf, die zu unrecht gezahlten Beiträge zu erstatten. Zunächst teilte die SOKA-Bau mit, dass sie noch in der rechtlichen Prüfung befände, bei Rechtskraft des Urteils aber selbstverständlich die dann gebotenen verfahrens- und buchungstechnischen Maßnahmen ergreift. Das Urteil wurde rechtskräftig. Trotz mehrfacher Mahnungen erfolgte aber weiterhin keine Rückzahlung der Beiträge. Erst nachdem Pavel Rechtsanwälte einen Mahnbescheid beantragt hatten, zahlte die SOKA-Bau einen Betrag von knapp 41.000,00 Euro zurück. Gleichzeitig legte sie Widerspruch gegen den erlassenen Mahnbescheid ein. Das Problem: Die Forderung unserer Mandantschaft war immer noch nicht vollständig ausgeglichen. Im weiteren Verfahren bestritt die ULAK, weitere Zahlungen von der Mandantschaft erhalten zu haben. Außerdem sah sie keine Rückforderungsanspruch für die Monate Januar &#8211; November 2012, da dieser Zeitraum in dem vorherigen Verfahren von der ULAK nicht eingeklagt worden sei. Wir haben die Auffassung vertreten, dass &#8211; entsprechend ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) &#8211; immer das jeweilige Kalenderjahr, also vom 01.01. &#8211; 31.12. eines Jahres, zu betrachten ist, ob ein Baubetrieb vorliegt. Das Arbeitsgericht Wiesbaden hat sich unserer Rechtsauffassung angeschlossen und führt aus, dass die ULAK nicht ausreichend dargelegt hat, warum abweichend von der vorangegangenen Entscheidung für die übrigen Monate gleichwohl ein Baubetrieb vorgelegen haben soll. Damit hat das Arbeitsgericht Wiesbaden bestätigt, dass die ULAK verpflichtet ist, unserer Mandantschaft auch die weiteren Beiträge zu erstatten. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><em>(Arbeitsgericht Wiesbaden, Urteil v. 27.08.2025, AZ 11 Ca 54/24 SK)</em></p>
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			</item>
		<item>
		<title>Trockenbauarbeiten sozialkassenfrei?</title>
		<link>https://www.ra-pavel.de/trockenbauarbeiten-sozialkassenfrei/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Isabell Brommer]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 27 Mar 2024 11:52:41 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[SOKA-BAU]]></category>
		<category><![CDATA[Kanzlei Pavel]]></category>
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					<description><![CDATA[Wenn in Ihrem Betrieb Malertätigkeiten von Fachleuten des Maler- und Lackiererhandwerks durchgeführt werden und dabei in erheblichem Umfang Trockenbauarbeiten anfallen, dann können bei Ihnen die Voraussetzungen dafür vorliegen, einen sokafreien Betrieb zu haben. Auf unseren Tatsachenvortrag hin hat das zuständige Arbeitsgericht Wiesbaden in einer Entscheidung aus dem März 2024 festgestellt, dass dann, wenn Trockenbauarbeiten von [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p class="wp-block-paragraph">Wenn in Ihrem Betrieb Malertätigkeiten von Fachleuten des Maler- und Lackiererhandwerks durchgeführt werden und dabei in erheblichem Umfang Trockenbauarbeiten anfallen, dann können bei Ihnen die Voraussetzungen dafür vorliegen, einen sokafreien Betrieb zu haben.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Auf unseren Tatsachenvortrag hin hat das zuständige Arbeitsgericht Wiesbaden in einer Entscheidung aus dem März 2024 festgestellt, dass dann, wenn Trockenbauarbeiten von Malerfachleuten ausgeführt werden, diese Trockenbauarbeiten (auch) als Malerarbeiten zu deklarieren sind. Der Kniff daran ist, dass Betriebe, die überwiegend Malerarbeiten ausführen, nicht in die SOKA-Bau einzahlen müssen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Trifft diese Ausnahme auch auf Sie zu? Wir prüfen es gern.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Thomas Pavel unter den Top drei Arbeitsrechtlern aus Hannover</title>
		<link>https://www.ra-pavel.de/thomas-pavel-unter-den-top-drei-arbeitsrechtlern-aus-hannover/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Isabell Brommer]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 19 Sep 2023 09:08:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrechtler]]></category>
		<category><![CDATA[Fachanwalt für Arbeitsrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[Pavel Rechtsanwälte]]></category>
		<category><![CDATA[ThreeBestRated]]></category>
		<category><![CDATA[Top Drei]]></category>
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					<description><![CDATA[Rechtsanwalt Thomas Pavel freut sich über eine besondere Auszeichnung: ThreeBestRated wählte ihn unter die Top 3 der Anwälte für Arbeitsrecht in Hannover. Die Bewertung erfolgt dabei unabhängig und aufgrund von Mandanten auf diversen Plattformen abgegebenen Beurteilungen.  Wir danken unseren Mandanten für dieses Vertrauen und die gute Zusammenarbeit und werden auch künftig hart daran arbeiten, dieses [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p class="wp-block-paragraph">Rechtsanwalt Thomas Pavel freut sich über eine besondere Auszeichnung: ThreeBestRated wählte ihn unter die Top 3 der Anwälte für Arbeitsrecht in Hannover. Die Bewertung erfolgt dabei unabhängig und aufgrund von Mandanten auf diversen Plattformen abgegebenen Beurteilungen. </p>



<p class="wp-block-paragraph">Wir danken unseren Mandanten für dieses Vertrauen und die gute Zusammenarbeit und werden auch künftig hart daran arbeiten, dieses hervorragende Ergebnis zu bestätigen. Den Eintrag zum Award können Sie einsehen unter <a href="https://threebestrated.de/de-anw%25C3%25A4lte-f%25C3%25BCr-arbeitsrecht-in-hanover" target="_blank" rel="noopener">https://threebestrated.de/de-anw%C3%A4lte-f%C3%BCr-arbeitsrecht-in-hanover</a>.</p>


<div class="wp-block-image">
<figure class="aligncenter size-full is-resized"><img fetchpriority="high" decoding="async" src="https://www.ra-pavel.de/wp-content/uploads/2023/09/ThreeBestRated_png.png" alt="" class="wp-image-2597" style="width:292px;height:292px" width="292" height="292" srcset="https://www.ra-pavel.de/wp-content/uploads/2023/09/ThreeBestRated_png.png 250w, https://www.ra-pavel.de/wp-content/uploads/2023/09/ThreeBestRated_png-150x150.png 150w" sizes="(max-width: 292px) 100vw, 292px" /></figure>
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			</item>
		<item>
		<title>Angaben gegenüber der SOKA nicht bindend</title>
		<link>https://www.ra-pavel.de/angaben-gegenueber-der-soka-nicht-bindend/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Isabell Brommer]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 02 Aug 2023 15:48:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[SOKA-Bau]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsgerichgt]]></category>
		<category><![CDATA[Baugewerbe]]></category>
		<category><![CDATA[Berufung]]></category>
		<category><![CDATA[Erste Instanz]]></category>
		<category><![CDATA[Hessisches Landesar]]></category>
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					<description><![CDATA[Unsere Mandantschaft ist ein Metallbau-Betrieb und stellt in der eigenen Werkstatt Leichtmetall-Elemente für Einhausungen, Metallgeländer und Aluminiumfenster her. Die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse (ULAK) hielt unsere Mandantschaft für einen Baubetrieb und forderte für mehrere Jahre Beiträge für das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe. Bereits in der I. Instanz vor dem Arbeitsgericht Wiesbaden konnten Pavel Rechtsanwälte das Unternehmen vor [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p class="wp-block-paragraph">Unsere Mandantschaft ist ein Metallbau-Betrieb und stellt in der eigenen Werkstatt Leichtmetall-Elemente für Einhausungen, Metallgeländer und Aluminiumfenster her. Die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse (ULAK) hielt unsere Mandantschaft für einen Baubetrieb und forderte für mehrere Jahre Beiträge für das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Bereits in der I. Instanz vor dem Arbeitsgericht Wiesbaden konnten Pavel Rechtsanwälte das Unternehmen vor den Forderungen bewahren. Das Arbeitsgericht Wiesbaden hat festgestellt, dass der Vortrag unserer Rechtsanwälte erheblich ist und der ULAK die Auflage erteilt, für ihre Behauptung, dass es sich um einen Baubetrieb handelt, Beweis anzutreten. In der mündlichen Verhandlung erklärte die ULAK, sie sei aus Rechtsgründen nicht verpflichtet, Beweis anzutreten. Hierbei berief sich die ULAK auf Auskünfte, die unsere Mandantschaft außergerichtlich gegenüber der SOKA-Bau gemacht hat. Diese wichen teilweise von den Angaben ab, die durch unsere Kanzlei im gerichtlichen Verfahren vorgetragen wurden.&nbsp;</p>



<p class="wp-block-paragraph">Dies haben unsere Rechtsanwälte gegenüber dem Arbeitsgericht ausführlich begründet. Das Arbeitsgericht teilte unsere Rechtsauffassung und wies die Klage der ULAK mangels Beweisantritt ab.&nbsp;</p>



<p class="wp-block-paragraph">Hiergegen ging die ULAK in Berufung vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht. Auch das Hessische Landesarbeitsgericht bestätigte unsere Rechtsauffassung, nämlich dass ein Widerspruch zwischen den Angaben unserer Mandantschaft direkt gegenüber der SOKA und unseren Angaben im gerichtlichen Verfahren unbeachtlich sind.&nbsp;</p>



<p class="wp-block-paragraph">Offenkundig war die ULAK von ihrer eigenen Rechtsauffassung selbst nicht ganz überzeugt, da sie im Berufungsverfahren dann auch die Mitarbeiter unserer Mandantschaft als Zeugen benannte. Aufgrund des Beweisbeschlusses des Hessischen Landesarbeitsgerichtes erfolgte eine Vernehmung der Zeugen, die wiederum übereinstimmend den Sachvortrag der Kanzlei Pavel bestätigt haben. Das Hessische Landesarbeitsgericht stellt in seinem Urteil fest, dass es sich bei dem Betrieb unserer Mandantschaft um einen Metallbau-Betrieb handelt, der nicht verpflichtet ist, Beiträge an die ULAK bzw. SOKA-Bau zu zahlen.&nbsp;</p>



<p class="wp-block-paragraph"><em>(Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 02.06.2023 &#8211; 10 Sa 974/21 SK)</em></p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Montage und Installation von Toranlagen nicht sozialkassenpflichtig</title>
		<link>https://www.ra-pavel.de/montage-und-installation-von-toranlagen-nicht-sozialkassenpflichtig/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Isabell Brommer]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 08 Nov 2022 18:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[SOKA-Bau]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsgericht Wiesbaden]]></category>
		<category><![CDATA[BAG]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesarbeitsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Elektroinstallateur]]></category>
		<category><![CDATA[Elektroinstallationsgewerbe]]></category>
		<category><![CDATA[Hessisches Landesarbeitsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Kanzlei Pavel]]></category>
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		<category><![CDATA[Sozialkassenbeiträge]]></category>
		<category><![CDATA[Toranlagen]]></category>
		<category><![CDATA[Tür- und Toranlagen]]></category>
		<category><![CDATA[VTV-Bau]]></category>
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					<description><![CDATA[Ein Unternehmen führt überwiegend die Montage von Toranalagen aus und wurde auf Zahlung von Sozialkassenbeiträgen in Anspruch genommen. In der ersten Instanz wurde der Klage der SOKA-Bau stattgegeben. Doch unsere Berufung vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht war erfolgreich: das Unternehmen ist als Elektroinstallationsbetrieb nicht zur Zahlung von Sozialkassenbeiträgen verpflichtet.&#160; Nach dem ernüchternden Urteil des Arbeitsgerichtes Wiesbaden [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p class="wp-block-paragraph">Ein Unternehmen führt überwiegend die Montage von Toranalagen aus und wurde auf Zahlung von Sozialkassenbeiträgen in Anspruch genommen. In der ersten Instanz wurde der Klage der SOKA-Bau stattgegeben. Doch unsere Berufung vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht war erfolgreich: das Unternehmen ist als Elektroinstallationsbetrieb nicht zur Zahlung von Sozialkassenbeiträgen verpflichtet.&nbsp;</p>



<p class="wp-block-paragraph">Nach dem ernüchternden Urteil des Arbeitsgerichtes Wiesbaden ging der von Pavel Rechtsanwälten vertretene Betrieb erfolgreich in die Berufung vor Landesarbeitsgericht. Dieses stellte in der Beweisaufnahme fest, dass es sich bei den Montagearbeiten von Tür- und Toranlagen um Tätigkeiten</p>



<p class="wp-block-paragraph">handelt, die auch von Betrieben des Elektroinstallationsgewerbes ausgeführt werden. Der Beklagte selbst ist gelernter Elektroinstallateur, der seine Arbeitnehmer angelernt hat und anleitet. Nach § 1 Abs. 2 Abschnitt VII Nr. 12 VTV werden Elektroinstallationsbetriebe grundsätzlich nicht vom VTV-Bau erfasst. Es gilt als sogenanntes Ausnahmegewerk.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die vom Beklagten arbeitszeitlich überwiegend erbrachten Arbeiten der Montage von Toranlagen sowie damit zusammenhängende Installationsarbeiten sind war grundsätzlich als bauliche Tätigkeiten zu werten und somit sozialkassenpflichtig. Es handelt sich aber auch um Arbeiten des Elektroinstallationsgewerbes. Betriebe des Installationsgewerbes sind nach § 1 Abs. 2 Abschnitt VII Nr. 12 Abs. 1 VTV grundsätzlich vom betrieblichen Geltungsbereich ausgenommen und somit sozialkassenfrei.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Der Begriff der Elektroinstallation meint nach dem Bundesarbeitsgericht (BAG) die Verlegung, Instandsetzung und Instandhaltung aller Leitungen der Haustechnik für Elektrizität. Betriebe des Elektroinstallationsgewerbes installieren demnach alles, was elektrisch betrieben wird und tragen die Verantwortung für die Sicherheit der von ihnen errichteten Leitungen und Anschlüsse nach den gesetzlichen Vorschriften.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Zum Elektroinstallationsgewerbe zähle somit auch der Aufbau und Anschluss elektrischer Toranlagen. Hierzu wurden im vorliegenden Fall elektrische Leitungen in Kabelkanälen verlegt und diese elektrischen Leitungen angeschlossen an die zuvor</p>



<p class="wp-block-paragraph">aufgebauten Toranlagen. Insgesamt lasse sich nach dem Hess. LAG feststellen, dass damit Tore mit Antriebssystem montiert sowie deren Steuerungen und Regelungen installiert wurden und das dies Arbeiten des Elektroinstallationsgewerbes sind.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Somit ist der Betrieb nicht nur rückwirkend nicht verpflichtet, Sozialkassenbeiträge zu zahlen, sondern die SOKA-Bau hat das Betriebskonto geschlossen und der Unternehmer muss auch künftig keine Beiträge abführen.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><em>(Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 08.09.2022 &#8211; 9 Sa 1362/20 SK)</em></p>
]]></content:encoded>
					
		
		
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