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	<title>Hessisches Landesarbeitsgericht &#8211; Pavel Rechtsanwälte</title>
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	<description>Ihr Rechtsanwalt für SOKA Bau Rechtsfragen in ganz Deutschland</description>
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	<title>Hessisches Landesarbeitsgericht &#8211; Pavel Rechtsanwälte</title>
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	<item>
		<title>Installation von Sprinkleranlagen nicht sozialkassenpflichtig</title>
		<link>https://www.ra-pavel.de/installation-von-sprinkleranlagen-nicht-sozialkassenpflichtig/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Isabell Brommer]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 30 May 2025 20:40:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[SOKA-BAU]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[Zu Unrecht wurde unsere Mandantin, deren Arbeitnehmer arbeitszeitlich überwiegend Sprinkleranlagen installierten, von der SOKA-Bau auf Zahlung von Sozialkassenbeiträgen in Anspruch genommen. Mit dem Ergebnis: Forderungen von über 90.000 Euro abgewehrt! In der ersten Instanz hatte das Arbeitsgericht Wiesbaden noch der Sozialkasse Recht gegeben und unsere Mandantin zur Zahlung von 92.211,13 EUR verurteilt. Die Richter argumentierten, [&#8230;]]]></description>
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<p class="wp-block-paragraph">Zu Unrecht wurde unsere Mandantin, deren Arbeitnehmer arbeitszeitlich überwiegend Sprinkleranlagen installierten, von der SOKA-Bau auf Zahlung von Sozialkassenbeiträgen in Anspruch genommen. Mit dem Ergebnis: Forderungen von über 90.000 Euro abgewehrt!</p>



<p class="wp-block-paragraph">In der ersten Instanz hatte das Arbeitsgericht Wiesbaden noch der Sozialkasse Recht gegeben und unsere Mandantin zur Zahlung von 92.211,13 EUR verurteilt. Die Richter argumentierten, es handele sich um Rohrleitungsbauarbeiten, die unter den einschlägigen Tarifvertrag VTV-Bau fallen würden.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Hiergegen legten wir Berufung ein. Das Landesarbeitsgericht folgte den Ausführungen der PAVEL Rechtsanwälte: Die Arbeiten an den Sprinkleranlagen fallen unter den Ausnahmetatbestand der Anlagenmechaniker für Sanitär, Heizung und Klimatechnik, § 1 Abs. 2 Abschnitt VII Nr. 12 VTV Bau. Diese Ausnahmegewerke installieren üblicherweise Wasser- und Luftversorgungssysteme und sind nach der einschlägigen Handwerksverordnung mit der Installation und Instandhaltung von versorgungstechnischen Anlagen und Systemen befasst. Rohrleitungsarbeiten hingegen gingen grds. nur bis zu den Hausanschlüssen (so wohl auch BAG, 17.11.2010 – 10 AZR 845/09). Innerhalb des Gebäudes seien Anlagenmechaniker wie Heizungsbauer und Klempner zuständig, welche unter den Ausnahmetatbestand fallen würden. Durch die Installation der Sprinkleranlage in einem Gebäude würden somit keine Rohrleitungsarbeiten im Sinne des VTV Bau, sondern anlagenmechanische Arbeiten i.S.d. Ausnahmetatbestandes ausgeführt. Die einzelnen anspruchsvollen Teilarbeiten müssten zudem im Zusammenhang gesehen werden und dürften nicht künstlich in einzelne Arbeitsschritte aufgegliedert werden, die zum Tei ggf. unter den VTV Bau fallen würden.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Folgerichtig wurde die Berufung vom Landesarbeitsgericht in Frankfurt zurückgewiesen und unsere Mandantin muss keine Sozialkassenbeiträge an die SOKA-Bau abführen.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><em>(Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 07.03.2025 – 10 SLa 768/24 SK)</em></p>
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			</item>
		<item>
		<title>Rolladen- Bau und Reparatur in eigener Werkstatt sozialkassenfrei</title>
		<link>https://www.ra-pavel.de/rolladen-bau-und-reparatur-in-eigener-werkstatt-sozialkassenfrei/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Isabell Brommer]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 04 Apr 2025 20:51:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[SOKA-BAU]]></category>
		<category><![CDATA[Baugewerbliche Tätigkeiten]]></category>
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					<description><![CDATA[Unsere Mandantin, ein Rollladen- und Sonnenschutztechniker, das Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierung anbietet wurde von der SOKA-Bau auf Zahlung von 120.221,- Euro in Anspruch genommen. Bereits vor dem Arbeitsgericht Wiesbaden wurde die Klage abgewiesen und nun ein erneuter Erfolg der Kanzlei PAVEL Rechtsanwälte: Die Berufung der SOKA-Bau wurde zurückgewiesen!  Die SOKA hatte behauptet, von dem Unternehmen [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p class="wp-block-paragraph">Unsere Mandantin, ein Rollladen- und Sonnenschutztechniker, das Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierung anbietet wurde von der SOKA-Bau auf Zahlung von 120.221,- Euro in Anspruch genommen. Bereits vor dem Arbeitsgericht Wiesbaden wurde die Klage abgewiesen und nun ein erneuter Erfolg der Kanzlei PAVEL Rechtsanwälte: Die Berufung der SOKA-Bau wurde zurückgewiesen! </p>



<p class="wp-block-paragraph">Die SOKA hatte behauptet, von dem Unternehmen seien überwiegend Montagearbeiten ausgeführt worden. Tatsächlich wurden aber vornehmlich Vertriebs-, Reparatur- und Wartungsarbeiten an Rolltoren, Fenstern, Türen und vor allem Sonnenschutzanlagen verrichtet. Aufgrund des streitigen Vortrags der Parteien wurde vom Hessischen Landesarbeitsgericht Beweis erhoben und es wurden die Arbeitnehmer vernommen.&nbsp;</p>



<p class="wp-block-paragraph">Nach der Zeugenvernehmung stellte das Gericht fest, dass im Kalenderjahr 2015 lediglich 44,1 % auf baugewerbliche Tätigkeiten entfielen und im Jahr 2016 nur 48,4 % baugewerbliche Tätigkeiten in Bezug auf die Gesamtarbeitszeit der Arbeitnehmer. Die Behauptung der ULAK, die in dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer hätten arbeitszeitlich überwiegend baugewerbliche Tätigkeiten ausgeführt, konnte somit nicht nachgewiesen werden.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Das Urteil des LAG Hessen ist inzwischen rechtskräftig. Die SOKA-Bau hat daraufhin das Beitragskonto der Firma rückwirkend zum Datum der Eröffnung geschlossen und verlangt keinerlei Sozialkassenbeiträge mehr.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><em>(Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 18.03.2025 – Az. 12 Sa 1361/20 SK)</em></p>
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			</item>
		<item>
		<title>Fast 120.000 Euro Sozialkassenbeitrags-Forderung: Verjährung! Klage der ULAK scheitert!</title>
		<link>https://www.ra-pavel.de/fast-120-000-euro-sozialkassenbeitrags-forderung-berufung-der-ulak-scheitert/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Isabell Brommer]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 28 Mar 2025 21:17:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[SOKA-BAU]]></category>
		<category><![CDATA[Forderung]]></category>
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					<description><![CDATA[Die ULAK begehrte im Klageverfahren von unserem Mandanten 119.427,73 EUR. Wir konnten die Forderung zu einem großen Teil abwehren, weil die Ansprüche von der ULAK zu spät gerichtlich geltend gemacht worden sind. Was war geschehen? Die ULAK hat gegen unseren Mandanten Klage beim Arbeitsgericht Berlin eingereicht. In der Klagschrift war eine alte Adresse unseres Mandanten [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p class="wp-block-paragraph">Die ULAK begehrte im Klageverfahren von unserem Mandanten 119.427,73 EUR. Wir konnten die Forderung zu einem großen Teil abwehren, weil die Ansprüche von der ULAK zu spät gerichtlich geltend gemacht worden sind.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Was war geschehen?</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die ULAK hat gegen unseren Mandanten Klage beim Arbeitsgericht Berlin eingereicht. In der Klagschrift war eine alte Adresse unseres Mandanten angegeben. Das Gericht hat die ULAK unverzüglich darüber informiert, dass die Klage unter der angegebenen Adresse nicht zugestellt werden konnte. Erst knapp fünf Monate später teilte die ULAK die aktuelle Adresse unseres Mandanten mit. Die Klage konnte nun zugestellt werden; die Forderungen waren aber wegen des Zeitablaufs ganz überwiegend verjährt. Zwar hat eine Klage (und auch ein Mahnbescheid) grundsätzlich hemmende Wirkung, dazu muss die Zustellung der Klage (bzw. des Mahnbescheides) aber demnächst erfolgen. Das Arbeitsgericht hält eine Verzögerung bis maximal einen Monat und 14 Tagen für zulässig. Da die ULAK hier aber mehr als fünf Monate benötigt hat, stellt das Arbeitsgericht fest, dass die Verzögerung auf einem vorwerfbaren Verhalten der ULAK beruht, sodass die Rückwirkung nicht greift und damit ganz überwiegend Verjährung eingetreten ist.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Es lohnt sich daher, nicht nur tatsächliche Einwendungen gegen die Forderung der ULAK zu erheben, sondern auch das prozessuale Verhalten der ULAK anwaltlich prüfen zu lassen.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><em>(Urteil des ArbG Berlin &#8211; 62 Ca 80672/22)</em></p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Bau von Tiny Houses sozialkassenfrei – wenn diese eine Straßenzulassung haben</title>
		<link>https://www.ra-pavel.de/bau-von-tiny-houses-sozialkassenfrei-wenn-diese-eine-strassenzulassung-haben/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Isabell Brommer]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 05 May 2023 09:43:26 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[SOKA-Bau]]></category>
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					<description><![CDATA[In der zweiten Instanz vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht (LAG) siegte das Unternehmen gegen die SOKA-Bau, welche für den Bau von Tiny Houses Sozialkassenbeiträge verlangte. Da diese jedoch wie Wohnmobile eine Straßenzulassung haben, sind sie gerade nicht als Bauwerke im Sinne des VTV zu qualifizieren, so das LAG. Das von den Pavel Rechtsanwälten vertretene Unternehmen baut [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p class="wp-block-paragraph">In der zweiten Instanz vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht (LAG) siegte das Unternehmen gegen die SOKA-Bau, welche für den Bau von Tiny Houses Sozialkassenbeiträge verlangte. Da diese jedoch wie Wohnmobile eine Straßenzulassung haben, sind sie gerade nicht als Bauwerke im Sinne des VTV zu qualifizieren, so das LAG.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Das von den Pavel Rechtsanwälten vertretene Unternehmen baut im Wendland mobile Wohnhäuser, sog. Tiny Houses, die transportabel sind und eine Straßenzulassung haben. Zwar seien Montagearbeiten, Holzbauarbeiten und Elektroinstallationsarbeiten ausgeführt worden, aber eben nicht an Bauwerken im Tarifsinne. Anders als das Arbeitsgericht Wiesbaden überzeugte diese Auffassung das Landesarbeitsgericht in Frankfurt. &nbsp;</p>



<p class="wp-block-paragraph">Insbesondere der Vergleich mit dem Bau von Wohnwagen hält das Gericht für entscheidend, da diese sich in Bezug auf Länge, Breite, Gewicht, Versicherungspflicht, TÜV-Zulassung und straßenverkehrsrechtliche Zulassung nicht wesentlich von den von den Beklagten angebotenen Tiny Houses unterscheiden. Die Argumentation der SOKA-Bau, Tiny Houses würden dauerhaft zu Wohnzwecken genutzt und Wohnwagen nur temporär, sei eine bloße Annahme und letztlich nicht ausschlaggebend. So ständen auf diversen Campingplatzen die Wohnwagen jahrelang, ohne bewegt zu werden und werden von Dauercampern bewohnt.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die SOKA-Bau ist gegen das Urteil in Revision gegangen. Das Verfahren ist nun vor dem Bundesarbeitsgericht anhängig, wir werden über den weiteren Verlauf berichten.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><em>(Urteil des Hessischen Landesarbeitsgericht vom 04.04.2023 &#8211; 12 Sa 577/22 SK)</em></p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Im Zusammenhang mit baulichen Tätigkeiten verrichtete Arbeiten sind nicht per se sozialkassenpflichtig</title>
		<link>https://www.ra-pavel.de/im-zusammenhang-mit-baulichen-taetigkeiten-verrichtete-arbeiten-sind-nicht-per-se-sozialkassenpflichtig/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Isabell Brommer]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 26 Apr 2023 10:26:49 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[SOKA-Bau]]></category>
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					<description><![CDATA[Hilfs- und Nebentätigkeiten, die der sachgemäßen Erbringung einer Haupttätigkeit dienen, sind diesen als sogenannte Zusammenhangstätigkeiten zuzurechnen. In sozialkassenrechtlicher Hinsicht bedeutet dies, dass Hilfs- und Nebentätigkeiten, die der sachgerechten Ausführung von Bautätigkeiten dienen, ebenfalls sozialkassenpflichtig sind. Erbringt ein Betrieb allerdings ausschließlich Hilfs- und Nebenarbeiten, ohne sogleich eigene baugewerbliche Tätigkeiten auszuführen, unterfällt er nicht dem VTV-Bau. Das [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p class="wp-block-paragraph">Hilfs- und Nebentätigkeiten, die der sachgemäßen Erbringung einer Haupttätigkeit dienen, sind diesen als sogenannte Zusammenhangstätigkeiten zuzurechnen. In sozialkassenrechtlicher Hinsicht bedeutet dies, dass Hilfs- und Nebentätigkeiten, die der sachgerechten Ausführung von Bautätigkeiten dienen, ebenfalls sozialkassenpflichtig sind. Erbringt ein Betrieb allerdings ausschließlich Hilfs- und Nebenarbeiten, ohne sogleich eigene baugewerbliche Tätigkeiten auszuführen, unterfällt er nicht dem VTV-Bau. Das hat jüngst das Arbeitsgericht Wiesbaden entschieden. Die Entscheidung hat das Hessische Landesarbeitsgericht zwischenzeitlich bestätigt und die Berufung der SOKA-Bau vollumfänglich zurückgewiesen.&nbsp;</p>



<p class="wp-block-paragraph">Im betreffenden Verfahren forderte die SOKA-Bau vom Beklagten zunächst Beiträge im Sozialkassenverfahren des Baugewerbes für die Kalenderjahre 2017, 2018 und 2019 in Höhe von etwa 110.000,00 EUR. Dabei behauptete die klagende SOKA-Bau (ULAK), der Beklagte habe in den streitgegenständlichen Kalenderjahren sozialkassenpflichtige Fliesen- und Maurerarbeiten erbracht. Wenn die Arbeiten nicht von den eigenen gewerblichen Arbeitnehmern erbracht worden seien, sondern von Subunternehmern, so seien diese von den gewerblichen Arbeitnehmern des Beklagten überwacht, angeleitet oder kontrolliert worden. Tatsächlich war es jedoch so, dass die vom Beklagten beauftragten Subunternehmer ihre baulichen Tätigkeiten eigenständig ausführten. Eine Kontrolle, Anleitung oder Überwachung durch die gewerblichen Mitarbeiter des Beklagten fand nicht statt. Sie erbrachten lediglich Hilfs- und Nebenarbeiten. Es stellte sich im Rahmen der durchgeführten Beweisaufnahme heraus, dass die gewerblichen Arbeitnehmer des Beklagten bspw. Schutt, Werkzeuge oder andere Materialien lieferten bzw. abholten.&nbsp;</p>



<p class="wp-block-paragraph">Dabei handelt es sich nach Einschätzung des Arbeitsgerichts Wiesbaden jedoch nicht um sozialkassenpflichtige Tätigkeiten. Denn die von den gewerblichen Arbeitnehmern des Beklagten durchgeführten Zusammenhangstätigkeiten dienten nicht der sachgerechten Ausführung eigener baulicher Tätigkeiten. Vielmehr dienten sie der ordnungsgemäßen Ausführung von baulichen Tätigkeiten, die die vom Beklagten beauftragten Subunternehmer eigenständig durchführten.&nbsp;</p>



<p class="wp-block-paragraph">Zusammenhangstätigkeiten können also dann sozialkassenfrei sein, wenn Sie der sachgerechten Ausführung baulicher Tätigkeiten dienen. Erforderlich dafür ist aber, dass die baulichen/sozialkassenpflichtigten Tätigkeiten nicht von den gewerblichen Arbeitnehmern des gleiches Betriebes durchgeführt werden, sondern von eigenständig arbeitenden Subunternehmern.&nbsp;</p>



<p class="wp-block-paragraph">Das Arbeitsgericht Wiesbaden wies die Klage vollumfänglich ab. Das Hessische Landesarbeitsgericht bestätigte die Entscheidung.&nbsp;</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die SOKA-Bau machte überdies weitere Beiträge im Sozialkassenverfahren für den Zeitraum von November 2019 bis Dezember 2021 in Höhe von insgesamt knapp 95.000,00 EUR gerichtlich geltend. In allen vier, diese Gesamtsumme betreffenden Gerichtsverfahren, hat die SOKA-Bau die Klagen zwischenzeitlich zurück genommen.&nbsp;</p>



<p class="wp-block-paragraph"><em>(Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 06.07.2022 &#8211; 6 Ca 499/20 SK und Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts <br>vom 21.03.2023 &#8211; 12 Sa 1235/22 SK</em>)</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Montage und Installation von Toranlagen nicht sozialkassenpflichtig</title>
		<link>https://www.ra-pavel.de/montage-und-installation-von-toranlagen-nicht-sozialkassenpflichtig/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Isabell Brommer]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 08 Nov 2022 18:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[SOKA-Bau]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsgericht Wiesbaden]]></category>
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					<description><![CDATA[Ein Unternehmen führt überwiegend die Montage von Toranalagen aus und wurde auf Zahlung von Sozialkassenbeiträgen in Anspruch genommen. In der ersten Instanz wurde der Klage der SOKA-Bau stattgegeben. Doch unsere Berufung vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht war erfolgreich: das Unternehmen ist als Elektroinstallationsbetrieb nicht zur Zahlung von Sozialkassenbeiträgen verpflichtet.&#160; Nach dem ernüchternden Urteil des Arbeitsgerichtes Wiesbaden [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p class="wp-block-paragraph">Ein Unternehmen führt überwiegend die Montage von Toranalagen aus und wurde auf Zahlung von Sozialkassenbeiträgen in Anspruch genommen. In der ersten Instanz wurde der Klage der SOKA-Bau stattgegeben. Doch unsere Berufung vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht war erfolgreich: das Unternehmen ist als Elektroinstallationsbetrieb nicht zur Zahlung von Sozialkassenbeiträgen verpflichtet.&nbsp;</p>



<p class="wp-block-paragraph">Nach dem ernüchternden Urteil des Arbeitsgerichtes Wiesbaden ging der von Pavel Rechtsanwälten vertretene Betrieb erfolgreich in die Berufung vor Landesarbeitsgericht. Dieses stellte in der Beweisaufnahme fest, dass es sich bei den Montagearbeiten von Tür- und Toranlagen um Tätigkeiten</p>



<p class="wp-block-paragraph">handelt, die auch von Betrieben des Elektroinstallationsgewerbes ausgeführt werden. Der Beklagte selbst ist gelernter Elektroinstallateur, der seine Arbeitnehmer angelernt hat und anleitet. Nach § 1 Abs. 2 Abschnitt VII Nr. 12 VTV werden Elektroinstallationsbetriebe grundsätzlich nicht vom VTV-Bau erfasst. Es gilt als sogenanntes Ausnahmegewerk.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die vom Beklagten arbeitszeitlich überwiegend erbrachten Arbeiten der Montage von Toranlagen sowie damit zusammenhängende Installationsarbeiten sind war grundsätzlich als bauliche Tätigkeiten zu werten und somit sozialkassenpflichtig. Es handelt sich aber auch um Arbeiten des Elektroinstallationsgewerbes. Betriebe des Installationsgewerbes sind nach § 1 Abs. 2 Abschnitt VII Nr. 12 Abs. 1 VTV grundsätzlich vom betrieblichen Geltungsbereich ausgenommen und somit sozialkassenfrei.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Der Begriff der Elektroinstallation meint nach dem Bundesarbeitsgericht (BAG) die Verlegung, Instandsetzung und Instandhaltung aller Leitungen der Haustechnik für Elektrizität. Betriebe des Elektroinstallationsgewerbes installieren demnach alles, was elektrisch betrieben wird und tragen die Verantwortung für die Sicherheit der von ihnen errichteten Leitungen und Anschlüsse nach den gesetzlichen Vorschriften.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Zum Elektroinstallationsgewerbe zähle somit auch der Aufbau und Anschluss elektrischer Toranlagen. Hierzu wurden im vorliegenden Fall elektrische Leitungen in Kabelkanälen verlegt und diese elektrischen Leitungen angeschlossen an die zuvor</p>



<p class="wp-block-paragraph">aufgebauten Toranlagen. Insgesamt lasse sich nach dem Hess. LAG feststellen, dass damit Tore mit Antriebssystem montiert sowie deren Steuerungen und Regelungen installiert wurden und das dies Arbeiten des Elektroinstallationsgewerbes sind.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Somit ist der Betrieb nicht nur rückwirkend nicht verpflichtet, Sozialkassenbeiträge zu zahlen, sondern die SOKA-Bau hat das Betriebskonto geschlossen und der Unternehmer muss auch künftig keine Beiträge abführen.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><em>(Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 08.09.2022 &#8211; 9 Sa 1362/20 SK)</em></p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Keine Sozialkassenbeiträge mit Glasergesellen als Betriebsinhaber</title>
		<link>https://www.ra-pavel.de/keine-sozialkassenbeitraege-mit-glasergesellen-als-betriebsinhaber/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Isabell Brommer]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 13 Oct 2022 09:14:15 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[SOKA-Bau]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebsinhaber]]></category>
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					<description><![CDATA[Der Inhaber eines Betriebes konnte sich erfolgreich auf die Ausnahme des Glaserhandwerks berufen. Das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) hat die Berufung der SOKA-Bau in der zweiten Instanz zurückgewiesen. Zunächst machte die SOKA-Bau Sozialkassenbeiträge in sechsstelliger Höhe geltend. Zuletzt beantragte die Urlaubskasse (ULAK), den Inhaber zur Zahlung von rund 30.000,- Euro zu verurteilen. Der gelernte Glaser als [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p class="wp-block-paragraph">Der Inhaber eines Betriebes konnte sich erfolgreich auf die Ausnahme des Glaserhandwerks berufen. Das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) hat die Berufung der SOKA-Bau in der zweiten Instanz zurückgewiesen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Zunächst machte die SOKA-Bau Sozialkassenbeiträge in sechsstelliger Höhe geltend. Zuletzt beantragte die Urlaubskasse (ULAK), den Inhaber zur Zahlung von rund 30.000,- Euro zu verurteilen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Der gelernte Glaser als Betriebsinhaber siegte in der zweiten Instanz, die Berufung der SOKA-Bau wurde zurückgewiesen. Pavel Rechtsanwälte machten geltend, dass es sich um einen Glaserbetrieb handelt, was zu einer Ausnahme von der Sozialkassenpflicht führte. Keiner der Arbeitnehmer war gelernter Glaser, jedoch der Betriebsinhaber selbst. Der Inhaber führte mit seinen Arbeitnehmern die Glaserarbeiten, wie die Montage von Fenster- und Türglas, die Reparatur von Fenstern und Verglasungsarbeiten an Glasfronten gemeinsam aus. Dabei leitete er sie an und nahm die Glaserarbeiten ab. Dies reicht nach dem LAG aus, damit die Arbeiten der Arbeitnehmer ebenfalls als Glasertätigkeiten zu qualifizieren sind.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die Beweisaufnahme hatte bereits in der ersten Instanz ergeben, dass arbeitszeitlich überwiegend die ausgeführten Tätigkeiten, wie der Einbau und die Reparatur von Fenstern und Türen, Verglasung- und Reparaturarbeiten an Fenstern ausgeführt wurden. Das zweitinstanzliche Urteil ist inzwischen rechtskräftig.</p>



<p class="wp-block-paragraph">(<em>Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 06.09.2022 – 12 Sa 258/21 SK</em>)</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>SOKA-Bau verliert im Berufungsverfahren über 66.000,00 EUR</title>
		<link>https://www.ra-pavel.de/soka-bau-verliert-im-berufungsverfahren-ueber-66-00000-eur/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Isabell Brommer]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 15 Jul 2021 14:14:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[SOKA-Bau]]></category>
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		<category><![CDATA[Hessisches Landesarbeitsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[ULAK]]></category>
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					<description><![CDATA[Die Urlaubskasse (ULAK) der SOKA-Bau hat einen Betrieb für die Jahre 2012 bis 2017 mit insgesamt gut 144.000,00 Euro Beitragsansprüche verklagt. Im erstinstanzlichen Verfahren hat der Betrieb dieses Verfahren, nachdem die Forderung von der ULAK auf gut 66.000,00 Euro reduziert wurde, nach durchgeführter Beweiswürdigung verloren. Diese hat ergeben, dass nicht wie behauptet überwiegend bauliche Montagearbeiten [&#8230;]]]></description>
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<p class="wp-block-paragraph">Die Urlaubskasse (ULAK) der SOKA-Bau hat einen Betrieb für die Jahre 2012 bis 2017 mit insgesamt gut 144.000,00 Euro Beitragsansprüche verklagt. Im erstinstanzlichen Verfahren hat der Betrieb dieses Verfahren, nachdem die Forderung von der ULAK auf gut 66.000,00 Euro reduziert wurde, nach durchgeführter Beweiswürdigung verloren. Diese hat ergeben, dass nicht wie behauptet überwiegend bauliche Montagearbeiten und Estricharbeiten ausgeführt wurden, sondern nicht bauliche Tätigkeiten wie Bodenbelagsarbeiten.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Mit dem Argument, dass die Beweiswürdigung des Arbeitsgerichts Wiesbaden fehlerhaft sei, hat die ULAK dann gegen dieses Urteil Berufung eingelegt. Die Berufung wurde zurückgewiesen. Das Hessische Landesarbeitsgericht hat festgestellt, dass die Bewertung und Beurteilung der Zeugenaussagen in der ersten Instanz durch das Arbeitsgericht Wiesbaden korrekt durchgeführt war und auch das Urteil in der ersten Instanz damit rechtsfehlerfrei war.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><em>(Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 23.07.2021 &#8211; 9 Sa 504/20 SK)</em></p>
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