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	<title>fristlose Kündigung &#8211; Pavel Rechtsanwälte</title>
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	<description>Ihr Rechtsanwalt für SOKA Bau Rechtsfragen in ganz Deutschland</description>
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	<title>fristlose Kündigung &#8211; Pavel Rechtsanwälte</title>
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	<item>
		<title>Fristlose Kündigung bei gefälschtem Genesenennachweis gerechtfertigt</title>
		<link>https://www.ra-pavel.de/fristlose-kuendigung-bei-gefaelschtem-genesenennachweis-gerechtfertigt/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Isabell Brommer]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 03 May 2022 16:31:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsgericht Berlin]]></category>
		<category><![CDATA[ArbG]]></category>
		<category><![CDATA[fristlose Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[Gefälschter Genesenennachweis]]></category>
		<category><![CDATA[LAG Berlin-Brandenburg]]></category>
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					<description><![CDATA[Das Arbeitsgericht Berlin hat in einem Urteil festgestellt, dass die Vorlage eines gefälschten Genesenennachweises anstelle eines erforderlichen tagesaktuellen Corona-Tests oder Impfnachweises eine fristlose Kündigung rechtfertigt. Der Kläger war als Justizbeschäftigter bei einem Gericht tätig und ist gegen die ihm gegenüber ausgesprochene fristlose Kündigung durch das Land Berlin vorgegangen. Nach der vom 24.11.2021 bis 19.03.2022 gültigen [&#8230;]]]></description>
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<p class="wp-block-paragraph">Das Arbeitsgericht Berlin hat in einem Urteil festgestellt, dass die Vorlage eines gefälschten Genesenennachweises anstelle eines erforderlichen tagesaktuellen Corona-Tests oder Impfnachweises eine fristlose Kündigung rechtfertigt.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Der Kläger war als Justizbeschäftigter bei einem Gericht tätig und ist gegen die ihm gegenüber ausgesprochene fristlose Kündigung durch das Land Berlin vorgegangen. Nach der vom 24.11.2021 bis 19.03.2022 gültigen Fassung des § 28b Abs. 1 IfSG hätte er nur nach Vorlage eines Impfnachweises, eines Genesenennachweises oder eines tagesaktuellen Testes im Sinne der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung das Gericht betreten dürfen. Er verschaffte sich allerdings durch die Vorlage eines gefälschten Genesenennachweises zutritt, woraufhin er nach erfolgter Anhörung fristlos durch das Land Berlin gekündigt worden ist.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Das ArbG Berlin hat nun dem Beklagten recht gegeben. Insbesondere aufgrund der erheblichen Verletzung von arbeitsvertraglichen Rücksichtnahmepflichten in Bezug auf den Gesundheitsschutz aller Menschen im Gericht sei eine Abmahnung nicht erforderlich. Allerdings ist eine Berufung vor dem LAG Berlin-Brandenburg noch möglich.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><em>(Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 26.04.2022 – 58 Ca 12302/21)</em></p>
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		<title>Maskenpflicht am Arbeitsplatz trotz Attest</title>
		<link>https://www.ra-pavel.de/fristlose-kuendigung-wegen-maskenverweigerung-rechtmaessig/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Isabell Brommer]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 25 Aug 2021 14:36:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsgericht Köln]]></category>
		<category><![CDATA[fristlose Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[Maskenverweigerung]]></category>
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					<description><![CDATA[Ein Arbeitgeber darf die Beschäftigung seines Arbeitnehmers im Betrieb verweigern, wenn es diesem &#8211; belegt durch ein ärztliches Attest &#8211; nicht möglich ist, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Der Kläger ist bei der beklagten Kommune als Verwaltungsmitarbeiter beschäftigt. Bis zum Beginn der Corona-Pandemie hatte der Kläger einen Arbeitsplatz im Rathaus der Gemeinde inne. Seine Tätigkeiten erfolgten [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p class="wp-block-paragraph">Ein Arbeitgeber darf die Beschäftigung seines Arbeitnehmers im Betrieb verweigern, wenn es diesem &#8211; belegt durch ein ärztliches Attest &#8211; nicht möglich ist, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Der Kläger ist bei der beklagten Kommune als Verwaltungsmitarbeiter beschäftigt. Bis zum Beginn der Corona-Pandemie hatte der Kläger einen Arbeitsplatz im Rathaus der Gemeinde inne. Seine Tätigkeiten erfolgten überwiegend im Büro. Die Beklagte ordnete am 06.05.2020 für die im Rathaus gelegenen Arbeitsplätze das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung an. Der Kläger legte infolgedessen zwei Atteste vor, wonach ihm aus gesundheitlichen Gründen weder das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung noch eines Gesichtsvisiers möglich sei. Seit Oktober 2020 war der Kläger daher durchgehend krank geschrieben. Er begehrte seine Beschäftigung im Rathaus ohne Gesichtsbedeckung oder alternativ eine Beschäftigung im Homeoffice. Das Arbeitsgericht Siegburg hat die Klage abgewiesen. Der Kläger habe weder einen Anspruch, dass die Beklagte seine Arbeitsleistung im Rathaus ohne das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung dulde. Auch ein Anspruch auf Arbeiten im Homeoffice bestehe nicht. Der Gesundheits- und Infektionsschutz aller Mitarbeiter und Besucher des Rathauses sei gewichtiger als das Interesse des Klägers an einer Beschäftigung ohne Mund-Nasen-Bedeckung. Zum einen bestehe im Rathaus der Beklagten gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 der geltenden Coronaschutzverordnung eine Maskenpflicht. Des Weiteren sei die Anordnung vom Direktionsrecht der Beklagten umfasst. Da zumindest Teile der dem Kläger übertragenen Tätigkeiten im Rathaus erledigt werden müssen, stehe ihm auch kein Anspruch auf Einrichtung eines Homeoffice-Arbeitsplatzes zu, sodass eine Arbeitsunfähigkeit des Klägers bestehe.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><em>(Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 18.08.2021 &#8211; 4 Ca 2301/20)</em></p>



<p class="wp-block-paragraph"></p>
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		<item>
		<title>Kündigung wegen Entwendens von Desinfektionsmittel rechtmäßig</title>
		<link>https://www.ra-pavel.de/kuendigung-wegen-entwendens-von-desinfektionsmittel-rechtmaessig/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Isabell Brommer]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 21 Dec 2020 15:09:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Desinfektionsmittel]]></category>
		<category><![CDATA[fristlose Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[LAG Düsseldorf]]></category>
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					<description><![CDATA[Das Landes­arbeits­gericht Düsseldorf hat die fristlose Kündigung eines Mitarbeiters, der ein Liter Desinfektionsmittel entwendet hatte, auch ohne vorherige Abmahnung als rechtmäßig angesehen. Der Kläger war seit dem Jahr 2004 bei einem Paketzustellunternehmen, der Beklagten, als Be- und Entlader sowie Wäscher für die Fahrzeuge beschäftigt. Die Wäsche der Wagen erfolgte in Nachtschicht mit sechs bis sieben [&#8230;]]]></description>
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<p class="wp-block-paragraph">Das Landes­arbeits­gericht Düsseldorf hat die fristlose Kündigung eines Mitarbeiters, der ein Liter Desinfektionsmittel entwendet hatte, auch ohne vorherige Abmahnung als rechtmäßig angesehen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Der Kläger war seit dem Jahr 2004 bei einem Paketzustellunternehmen, der Beklagten, als Be- und Entlader sowie Wäscher für die Fahrzeuge beschäftigt. Die Wäsche der Wagen erfolgte in Nachtschicht mit sechs bis sieben Kollegen, wobei der Kläger seinen Wagen in der Nähe des Arbeitsplatzes abstellen konnte. Bei der stichprobenartigen Ausfahrtkontrolle am 23.03.2020 gegen 07.50&nbsp;Uhr fand der Werkschutz im Kofferraum des Klägers eine nicht angebrochene Plastikflasche mit einem Liter Desinfektionsmittel und eine Handtuchrolle. Der Wert des Desinfektionsmittels betrug zum damaligen Zeitpunkt ca. 40&nbsp;Euro. Es kam damals bei der Beklagten immer wieder vor, dass Desinfektionsmittel aus den Waschräumen entwendet wurde.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Der Personalausschuss des Betriebsrats stimmte am 24.03.2020 der fristlosen Kündigung des Klägers nach Befragung von Zeugen abschließend zu, welche die Beklagte am 25.03.2020 aussprach. Gegen diese Kündigung wendet sich der Kläger mit seiner Klage. Er habe sich während der Arbeit jede Stunde zu seinem Fahrzeug begeben, um die Hände zu desinfizieren und abzutrocknen. Er habe das Mittel für sich und eventuell seine Kollegen verwenden wollen, zumal dieses in den Waschräumen nicht immer verfügbar gewesen sei. Bei der Ausfahrt habe er an die Sachen im Kofferraum nicht mehr gedacht. Er müsse kein Desinfektionsmittel stehlen, weil seine Frau in der Pflege arbeite und die Familie über sie ausreichend versorgt sei. Die Arbeitgeberin hat behauptet, dass der Kläger dem Werkschutz gesagt habe, dass er das Desinfektionsmittel habe mitnehmen dürfen, um sich unterwegs die Hände zu desinfizieren. Sie habe mit Aushängen im Sanitärbereich darauf hingewiesen, dass das Mitnehmen von Desinfektionsmittel eine fristlose Kündigung und Anzeige zur Folge habe.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts liegt ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung vor. Die Einlassungen des Klägers seien nicht glaubhaft. Das Landesarbeitsgericht gehe davon aus, dass der Kläger sich das Desinfektionsmittel zugeeignet habe, um es selbst zu verbrauchen. Wenn er es während der Schicht habe benutzen wollen, hätte es nahe gelegen, das Desinfektionsmittel auf den Materialwagen am Arbeitsplatz zu stellen, zumal in der Nacht nur sechs bis sieben Kollegen arbeiteten. Es sei zudem nicht nachvollziehbar, dass er das Desinfektionsmittel auch für die Kollegen verwenden wollte, denn weder hatte er ihnen gesagt, wo er das Desinfektionsmittel aufbewahrt noch ihnen den Autoschlüssel gegeben, damit sie es benutzen können. Schließlich sei die aufgefundene Flasche nicht angebrochen gewesen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Auch in Ansehung der langen Beschäftigungszeit sei keine vorherige Abmahnung erforderlich. Der Kläger habe in einer Zeit der Pandemie, als Desinfektionsmittel Mangelware war und in Kenntnis davon, dass auch die Beklagte mit Versorgungsengpässen zu kämpfen hatte, eine nicht geringe Menge Desinfektionsmittel entwendet. Damit habe er zugleich in Kauf genommen, dass seine Kollegen leer ausgingen. In Ansehung dieser Umstände habe ihm klar sein müssen, dass er mit der Entwendung von einem Liter Desinfektionsmittel den Bestand seines Arbeitsverhältnisses gefährdete. Auch die Interessenabwägung fiel angesichts dieser Umstände zu Lasten des Klägers aus.</p>



<p class="wp-block-paragraph">(Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 14.01.2021 &#8211; 5 Sa 483/20 -)</p>
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			</item>
		<item>
		<title>LAG Baden-Württemberg: Rechtmäßige Kündigung nach Rassismus-Vorwurf</title>
		<link>https://www.ra-pavel.de/lag-baden-wuerttemberg-rechtmaessige-kuendigung-nach-rassismus-vorwurf/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Isabell Brommer]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 07 Jan 2020 07:53:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Beleidigung]]></category>
		<category><![CDATA[fristlose Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[Landesarbeitsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Rassismus]]></category>
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					<description><![CDATA[Auch das LAG Baden-Württemberg hält die Kündigung eines Daimler &#8211; Mitarbeiters aufgrund einer rassistischen Beleidigung gegenüber einem türkischen Kollegen für rechtmäßig. Das geht aus einem entsprechenden Urteil des Gerichts vom 05.12.2019 hervor. Grund der Kündigung im Sommer 2018 waren islamfeindliche Bilder, die der schwerbehinderte 46-jährige seinem türkischen Kollegen per WhatsApp zugesandt hatte. Nach Angaben des [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p class="wp-block-paragraph">Auch das LAG Baden-Württemberg hält die Kündigung eines Daimler &#8211; Mitarbeiters aufgrund einer rassistischen  Beleidigung gegenüber einem türkischen Kollegen für rechtmäßig. Das geht aus einem entsprechenden Urteil des Gerichts vom 05.12.2019 hervor.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Grund der Kündigung im Sommer 2018 waren islamfeindliche Bilder, die der schwerbehinderte 46-jährige seinem türkischen Kollegen per WhatsApp zugesandt hatte.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Nach Angaben des gekündigten Mitarbeiters handelte es sich dabei jedoch nicht um Beleidigungen. Vielmehr seien die Nachrichten als Satire gemeint gewesen. Darüber hinaus habe der türkische Kollege sogar darum gebeten ihm die Botschaften zukommen zu lassen. Anschließend soll er diese gegen den ehemaligen Mitarbeiter und einen weiteren Kollegen verwendet haben, weil diese ihn für die schlechte Leistung ihres Dreier-Teams verantwortlich gemacht hatten.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Das LAG Baden-Württemberg begründete seine Entscheidung damit, dass es sich bei den verschickten Nachrichten um massive Beleidigungen des türkischen Kollegen handele, welche darüber hinaus menschenverachtend und nicht mit der Meinungsfreiheit vereinbar seien.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Auf die Argumentation des Klägers käme es nicht an, weil bereits die versandten Nachrichten allein ausreichen, um eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Das Gericht stellte zudem fest, dass die Kündigung nach ordnungsgemäßer Anhörung des Betriebsrates und der Schwerbehindertenvertretung fristgerecht erklärt wurde.</p>



<p class="wp-block-paragraph">(LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 05.12.2019 &#8211; 17 Sa 3/19)</p>
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