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	<title>Fortbildungskosten &#8211; Pavel Rechtsanwälte</title>
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	<description>Ihr Rechtsanwalt für SOKA Bau Rechtsfragen in ganz Deutschland</description>
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	<title>Fortbildungskosten &#8211; Pavel Rechtsanwälte</title>
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	<item>
		<title>Erneuter Erfolg gegen Volkswagen: Keine Rückzahlung von Fortbildungskosten</title>
		<link>https://www.ra-pavel.de/erneuter-erfolg-gegen-volkswagen-keine-rueckzahlung-von-fortbildungskosten/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Isabell Brommer]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 22 Nov 2025 21:32:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsgericht Braunschweig]]></category>
		<category><![CDATA[Ausbildungstarifvertrag]]></category>
		<category><![CDATA[Ausbildungsvertrag]]></category>
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		<category><![CDATA[Rückzahlung]]></category>
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					<description><![CDATA[Das Arbeitsgericht Braunschweig hat erneut eine Klage der Volkswagen AG auf Rückzahlung von Studiengebühren sowie Gehältern und Einmalzahlungen während des Studiums des Arbeitnehmers abgewiesen.&#160; Der Mandant der Kanzlei PAVEL Rechtsanwälte wurde auf Zahlung von 47.152,38 EUR verklagt. Er sollte für den Zeitraum seines Hauptstudiums während des „Studiums im Praxisverbund“ Vergütung, Einmalzahlungen und Semestergebühren von insgesamt [&#8230;]]]></description>
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<p class="wp-block-paragraph">Das Arbeitsgericht Braunschweig hat erneut eine Klage der Volkswagen AG auf Rückzahlung von Studiengebühren sowie Gehältern und Einmalzahlungen während des Studiums des Arbeitnehmers abgewiesen.&nbsp;</p>



<p class="wp-block-paragraph">Der Mandant der Kanzlei PAVEL Rechtsanwälte wurde auf Zahlung von 47.152,38 EUR verklagt. Er sollte für den Zeitraum seines Hauptstudiums während des „Studiums im Praxisverbund“ Vergütung, Einmalzahlungen und Semestergebühren von insgesamt fast 50.000 EUR zurückzahlen.&nbsp;</p>



<p class="wp-block-paragraph">Volkswagen als Klägerin berief sich dabei auf den Ausbildungstarifvertrag, in welchem unter § 18 geregelt ist, dass die Vergütung sowie Studiengebühren zurückzuzahlen sind, wenn der Studierende nach Studienabschluss nicht ein Arbeitsvertragsangebot von VW annimmt oder innerhalb von vier Jahren nach Beendigung des Studiums aus dem Arbeitsverhältnis wieder ausscheidet.&nbsp;</p>



<p class="wp-block-paragraph">Wir haben argumentiert, dass der Anspruch nicht bzw. nicht in voller Höhe entstanden ist, weil es Zweifel an der Wirksamkeit des Ausbildungstarifvertrages gäbe, es nicht statthaft sei, auch für Praxisphasen, in denen der Studierende wertschöpfend bei VW gearbeitet habe, Gehälter zurückzuverlangen und weil der Anspruch verjährt bzw. von der Ausschlussfrist des Manteltarifvertrages (MTV) erfasst sei, da der Beklagte nach dem Studium kurzzeitig bei VW gearbeitet habe und daher die Rückzahlung zumindest im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis des Beklagten stehe.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Das Arbeitsgericht Braunschweig wies daraufhin mit Urteil vom 06.11.2025 die Klage von Volkswagen vollumfänglich ab. Die Ausschlussfrist des § 23 MTV greife vorliegend aufgrund des zwischenzeitlichen Arbeitsverhältnisses und umfasse auch die zurückgeforderten Studiengebühren wie auch die Vergütung. Eine Einmalzahlung sei ohnehin nicht geschuldet, weil sich eine Rückzahlung dieser nicht aus dem Wortlaut der Rückzahlungsklausel des Ausbildungstarifvertrages ergäbe. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.&nbsp;</p>



<p class="wp-block-paragraph"><em>(Arbeitsgericht Braunschweig, Urteil vom 06.11.2025 &#8211; 8 Ca 351/25)</em></p>
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			</item>
		<item>
		<title>Rückzahlung von Fortbildungskosten: Forderung des Landes Berlin abgewehrt</title>
		<link>https://www.ra-pavel.de/rueckzahlung-von-fortbildungskosten-forderung-des-landes-berlin-abgewehrt/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Isabell Brommer]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 28 Mar 2025 21:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsgericht Berlin]]></category>
		<category><![CDATA[Bezirksamt]]></category>
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		<category><![CDATA[Studienvertrag]]></category>
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					<description><![CDATA[Das Land Berlin vertreten durch das Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf hat unsere Mandantin auf Rückzahlung von Fortbildungskosten i.H.v. 33.535,96 Euro für ein duales Studium beim Land Berlin in Anspruch genommen. Diese Forderung wurde nun durch die PAVEL Rechtsanwälte erfolgreich abgewehrt – das Land Berlin nahm auf unsere rechtlichen Ausführungen hin die Klage zurück.  Unsere Mandantin hatte im [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p class="wp-block-paragraph">Das Land Berlin vertreten durch das Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf hat unsere Mandantin auf Rückzahlung von Fortbildungskosten i.H.v. 33.535,96 Euro für ein duales Studium beim Land Berlin in Anspruch genommen. Diese Forderung wurde nun durch die PAVEL Rechtsanwälte erfolgreich abgewehrt – das Land Berlin nahm auf unsere rechtlichen Ausführungen hin die Klage zurück. </p>



<p class="wp-block-paragraph">Unsere Mandantin hatte im Jahr 2020 einen Studienvertrag unterschrieben, der eine Rückzahlung von Fortbildungskosten vorsah, wenn sich die Arbeitnehmer nach Abschluss des Studiums nicht jahrelang arbeitsvertraglich an das Land Berlin bindet.&nbsp;</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die Rückzahlungsklausel war nach unserer Auffassung unwirksam, weil diese nicht hinreichend Ausnahmen vorsah, etwa bei einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus besonderen persönlichen Gründen. In hiesigem Fall hatte die duale Studierende bereits vor Beginn des Studiums ihre Unsicherheit darüber geäußert, dauerhaft fernab von der Heimat zu leben und ihre Verbundenheit zur Familie uns der heimischen Umgebung zum Ausdruck gebracht. Dennoch forderte das Land Berlin nach Kündigung des Arbeitsvertrags kurz nach Ende des Studiums Vergütungen und Studienkosten in Höhe von über 33.000 Euro zurück. </p>



<p class="wp-block-paragraph">Bereits in der Güteverhandlung äußerte das Gericht Bedenken, ob die Rückzahlungsklausel in dieser Form wirksam sei. Auf unsere schriftsätzliche Klageerwiderung hin nahm das Land Berlin Ende März die Klage dann schließlich zurück. Somit muss unsere Mandantin keinerlei Rückzahlung leisten und schuldenfrei in ihre berufliche Laufbahn starten.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Sind Sie sich nicht sicher, ob ihr ehemaliger Arbeitgeber die <strong>Rückzahlung</strong> von <strong>Fortbildungskosten</strong> verlangen darf? Kontaktieren Sie uns über das Kontaktformular oder rufen uns an für eine <strong>kostenlose Ersteinschätzung</strong>.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><em>(Arbeitsgericht Berlin, Klagerücknahme des Landes Berlin &#8211; 58 Ca 12170/24)</em></p>
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			</item>
		<item>
		<title>Erfolg gegen Volkswagen! Fortbildungskosten nicht zurückzuerstatten</title>
		<link>https://www.ra-pavel.de/erfolg-gegen-volkswagen-fortbildungskosten-sind-nicht-zurueckzuerstatten-rueckforderung-von-vw-erfolglos/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Isabell Brommer]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 30 May 2024 12:27:40 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Fortbildungskosten]]></category>
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					<description><![CDATA[Die Volkswagen AG hat unseren Mandanten, einen ehemaligen Studierenden und Arbeitnehmer von VW, auf Rückzahlung von Fortbildungskosten und monatlichen Gehältern sowie Einmalzahlungen während des Studiums in Höhe von fast 34.000,- EUR in Anspruch genommen, weil dieser entgegen der tarifvertraglichen Regelung das Arbeitsverältnis zu Beginn der vierjährigen Bindungsdauer beendete.  Daraufhin schlossen die Parteien wiederholt sogenannte Wiedereinstellungszusagen, [&#8230;]]]></description>
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									<p>Die Volkswagen AG hat unseren Mandanten, einen ehemaligen Studierenden und Arbeitnehmer von VW, auf Rückzahlung von Fortbildungskosten und monatlichen Gehältern sowie Einmalzahlungen während des Studiums in Höhe von fast 34.000,- EUR in Anspruch genommen, weil dieser entgegen der tarifvertraglichen Regelung das Arbeitsverältnis zu Beginn der vierjährigen Bindungsdauer beendete. </p><p>Daraufhin schlossen die Parteien wiederholt sogenannte Wiedereinstellungszusagen, in denen Volkswagen dem Mandanten zusicherte, ihn bis zu einem bestimmten Datum wiedereinzustellen. Der ehemalige Student machte hiervon keinen Gebrauch, sodass die letze Wiedereinstellungszusage im Jahr 2020 auslief. Im Dezember 2023 verklagte VW den ehemaligen Arbeitnehmer dann auf Rückzahlung von Fortbildungskosten und Vergütung i.H.v. 33.659,00 EUR.</p><p>Das Arbeitsgericht Braunschweig hat mit Urteil vom 23.05.2024 geurteilt, dass der ehemalige duale Studierende die Fortbildungskosten und insbesondere die hohe Rückforderung an Vergütung für die Dauer des dualen Studiums nicht zurückzahlen muss. Der Anspruch sei jedenfalls verjährt. Er wäre bereits mit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers im April 2014 entstanden und infolgedessen sei die Verjährungsfrist bereits Ende Dezember 2016 ausgelaufen. Somit konnte sich unser Mandant erfolgreich auf die Einrede der Verjährung berufen. Volkswagen hatte argumentiert, dass der Anspruch aufgrund der Wiedereinstellungszusagen erst im Jahr 2020 zu laufen begonnen habe.</p><p>Weiterhin ließ das Arbeitsgericht ausdrücklich offen, ob der Anspruch überhaupt in voller Höhe bestanden hätte. Wir haben für unseren Mandanten geltend gemacht, dass sich hinsichtlich der Einmalzahlungen keinerlei Anspruchsgrundlage im Tarifvertrag finden lasse. Die Rückzahlung der Vergütungen dürfe nach unserer Auffassung erst für Zeiträume nach Abschluss der IHK-Prüfung erfolgen, wodurch sich die Rückforderung ebenfalls verringert hätte. Weiterhin wurden auch Vergütungen für die Zeit der Praxisphasen zurückverlangt, in den der Student für Volkswagen im Werk gearbeitet hat. Volkswagen behauptete pauschal, es habe sich um keine werthaltige Arbeit gehalten, ohne näher auf den Vortrag der einzelnen Tätigkeiten des dualen Studierenden einzugehen.</p><p>Das Urteil des Arbeitsgerichts Braunschweig ist noch nicht rechtskräftig, Volkswagen kann hiergegen noch vor dem Niedersächsischen Landesarbeitsgericht in Berufung gehen.</p><p>Sind Sie Rückforderung Ihres ehemaligen Arbeitgebers Volkswagen ausgesetzt? Wir haben die Expertise, um Sie zu rechtlich zu beraten und ungerechtfertigte Ansprüche abzuwehren! Melden Sie sich einfach per E-Mail, Telefon oder über unser Kontaktformular bei uns.</p><p> </p>								</div>
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		<item>
		<title>Erneut Rückzahlungsklausel von Fortbildungskosten unwirksam</title>
		<link>https://www.ra-pavel.de/erneut-rueckzahlungsklausel-von-fortbildungskosten-unwirksam/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Isabell Brommer]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 29 Dec 2023 22:34:38 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[BAG]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesarbeitsgericht]]></category>
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		<category><![CDATA[Härtefallregelung]]></category>
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					<description><![CDATA[In einer neuen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) hat der 9. Senat eine formularvertragliche Klausel, welche die Erstattung von Fortbildungskosten bei wiederholtem Nicht-Ablegen der Prüfung vorsah, für unwirksam erklärt, weil sie keine Ausnahme für berechtigte Eigenkündigungen vorsah. Das BAG hat in einem Urteil die Klage einer Steuerberater- und Wirtschaftsprüferkanzlei abgewiesen. Die Kanzlei hatte ihre ehemalige Buchhalterin [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p class="wp-block-paragraph">In einer neuen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) hat der 9. Senat eine formularvertragliche Klausel, welche die Erstattung von Fortbildungskosten bei wiederholtem Nicht-Ablegen der Prüfung vorsah, für unwirksam erklärt, weil sie keine Ausnahme für berechtigte Eigenkündigungen vorsah. </p>



<p class="wp-block-paragraph">Das BAG hat in einem Urteil die Klage einer Steuerberater- und Wirtschaftsprüferkanzlei abgewiesen. Die Kanzlei hatte ihre ehemalige Buchhalterin auf Rückzahlung eines ihr gewährten Förderbetrags für ihre Fortbildung verklagt. Die Parteien hatten sich ursprünglich auf einen Fortbildungsvertrag geeinigt, welcher der Buchhalterin die Teilnahme an einem Lehrgang zur Vorbereitung auf die Steuerberaterprüfung ermöglichte. Damit ist erneut eine Rückzahlungsklausel von Fortbildungskosten unwirksam. Der Vertrag sah eine Förderung von insgesamt 10.000 EUR vor. In diesem Vertrag war auch eine Rückzahlungsklausel enthalten, welche drei Fälle vorsah:</p>



<p class="wp-block-paragraph">1. Wenn die Mitarbeiterin das Unternehmen innerhalb von 24 Monaten nach bestandenem Berufsexamen das Unternehmen verlässt.</p>



<p class="wp-block-paragraph">2. Wenn die Mitarbeiterin das Unternehmen innerhalb von 24 Monaten nach nicht bestandenem Berufsexamen das Unternehmen verlässt.</p>



<p class="wp-block-paragraph">3. Wenn die Mitarbeiterin das Examen wiederholt nicht ablegt.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Eine Härtefallregelung sah des Weiteren vor, dass falls die Mitarbeiterin das Examen aufgrund eines von ihr nicht zu vertretenden Grundes (bspw. Krankheit) nicht ablegen konnte, sie es nach Beendigung dieses Grundes wieder aufnimmt.</p>



<p class="wp-block-paragraph">In der Entscheidung gab das BAG nun der Mitarbeiterin recht. Die Steuerkanzlei hat keinen Anspruch auf Rückzahlung der Förderleistung, obwohl die Mitarbeiterin mehrfach in den Jahren 2018, 2019 und 2020 nicht zur Steuerberaterprüfung angetreten ist und dann das Unternehmen zum 30.06.2020 verlassen hat. Dies ist darin begründet, dass der Senat die Rückzahlungsklausel für unwirksam erklärt hat. Sie verstoße gegen § 307 Abs.1 S. 1 BGB, da sie zu einer unangemessenen Benachteiligung für die Mitarbeiterin führe. Das Gericht erklärte, dass die relevante Fallkonstellation, in denen die Gründe für das Nichtablegen der Prüfung nicht in der Verantwortungssphäre des Arbeitnehmers liegen, von der Rückzahlungspflicht hätten ausgenommen werden müssen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Da die vorhandene Rückzahlungsklausel dies nicht tat, ist sie unwirksam und wird vollständig gestrichen. Es kommt daher auch nicht mehr auf die tatsächlichen Gründe an, die die Mitarbeiterin zum Nichtablegen der Prüfung veranlasst haben. Der Rechtsfolge der Unwirksamkeit seien auch solche Klauseln unterworfen, die in zu beanstandender Weise ein Risiko regeln, das sich im Entscheidungsfall nicht realisiert habe. Dem BAG ist hier zuzustimmen, da er Rückzahlungsklauseln, die auf das Nicht-Ablegen der Prüfung abstellen, genauso bewertet wie Rückzahlungsklauseln, welche die Erstattungspflicht des Arbeitnehmers von seinem vorzeitigen Ausscheiden abhängig machen. Somit ist die Entscheidung nur konsequent.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><em>(Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 25.04.2023 &#8211; 9 AZR 187/22)</em></p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Rückforderung von Fortbildungskosten</title>
		<link>https://www.ra-pavel.de/rueckforderung-von-fortbildungskosten/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[jb_pavel]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 15 Jul 2021 13:22:02 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Arbeitnehmer]]></category>
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					<description><![CDATA[Wehren Sie die Rückforderung erfolgreich ab! Werden Sie nach der Beendigung des Arbeitsverhältnissen von Ihrem Arbeitgeber in Anspruch genommen? Verlangt dieser Fortbildungskosten zurück? Oder verlangt er für den Zeitraum der Ausbildung und Weiterbildung gezahlte Vergütung zurück? Verlangt Ihr bisheriger Arbeitgeber die Rückzahlung von Weiterbildungskosten, welche z.B. im Rahmen eines dualen Studiums geleistet wurden oder die [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[		<div data-elementor-type="wp-page" data-elementor-id="1633" class="elementor elementor-1633" data-elementor-post-type="page">
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									<p></p>
<p></p>
<h2 class="wp-block-heading">Wehren Sie die Rückforderung erfolgreich ab!</h2>
<p></p>
<p></p>
<p class="wp-block-paragraph">Werden Sie nach der Beendigung des Arbeitsverhältnissen von Ihrem Arbeitgeber in Anspruch genommen? Verlangt dieser Fortbildungskosten zurück? Oder verlangt er für den Zeitraum der Ausbildung und Weiterbildung gezahlte Vergütung zurück? Verlangt Ihr bisheriger Arbeitgeber die Rückzahlung von Weiterbildungskosten, welche z.B. im Rahmen eines dualen Studiums geleistet wurden oder die Kosten für einen Führerschein oder die Rückzahlung eines Arbeitnehmerdarlehens? Werden anderweitige Geldforderungen erhoben, etwa aufgrund eines Arbeitnehmerdarlehens?</p>
<p>Oft sind diese <u>Rückforderungen ungerechtfertigt</u>. Rechtlich sind Sie daher nicht verpflichtet, den Forderungen Ihres Arbeitgebers nachzugeben. Trotzdem verschicken viele Arbeitgeber Rückforderungsschreiben oder machen Zahlungen gar gerichtlich geltend.</p>
<p></p>
<p></p>
<p class="wp-block-paragraph">Die Wirksamkeit einer Rückforderung hängt stets an der Wirksamkeit der Vereinbarung ab, die im Arbeitsvertrag selbst oder einer ergänzenden Vereinbarung geregelt sein kann. Man spricht von einer sogenannte Rückzahlungsvereinbarung.</p>
<p>Oft handelt es sich um <u>Regelungen, die gegen die sogenannte AGB-Kontrolle verstoßen</u>. Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber, der die Vereinbarung formuliert hat, unwirksame Klauseln verwendet hat. Sie können sich wirksam gegen die Rückforderung wehren!</p>
<p></p>
<p></p>
<p><img decoding="async" src="https://www.ra-pavel.de/wp-content/uploads/2021/07/Schreiben_Rueckforderung-edited.jpg" alt="Rückzahlungsvereinbarung" /></p>
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<figcaption>Haben Sie eine Rückzahlungsvereinbarung unterzeichnet und fragen sich, ob diese wirksam ist? Werden Sie wegen der Rückforderung von Fortbildungskosten in Anspruch genommen?<b> </b>Wir bieten Ihnen eine <b>kostenlose Ersteinschätzung</b>, ob eine Zahlungspflicht besteht. <b>Nehmen Sie über das unten stehende Formular Kontakt mit uns auf! </b>Wir melden uns bei Ihnen zurück.</figcaption>
</figure>
<p></p>
<p></p>
<p> </p>
<p></p>								</div>
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									<h2>&nbsp;Wissenswertes zu Rückzahlungsklauseln<br></h2><h3>Wann ist die Rückzahlungs-Klausel unwirksam? Worauf muss ich achten?</h3>
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<p>Nach der Beendigung von Arbeitsverhältnissen verlangen Arbeitgeber häufig von ihren Arbeitnehmern Fortbildungs- und Ausbildungskosten zurück oder erheben anderweitige Geldforderungen. Oftmals sind die Rückforderungen ungerechtfertigt.&nbsp;Die Wirksamkeit einer Rückforderung hängt stets an der Wirksamkeit der Vereinbarung, welche im Arbeitsvertrag selbst oder einer ergänzenden Vereinbarung geregelt sein kann. Unter folgenden Voraussetzungen kann eine Klausel und somit die ganze Rückzahlungsvereinbarung unwirksam sein:</p>
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<h3><strong>Intransparente oder undifferenzierte Regelung</strong></h3>
<div>Wird der Arbeitnehmer durch die Klauseln unangemessen benachteiligt, gilt die gesamte Regelung als unwirksam, hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in mehreren Urteilen entschieden. Insbesondere muss das Transparenzgebot beachtet werden, d.h. die <strong>Klauseln müssen klar und verständlich sein</strong>. Der Arbeitnehmer muss sich darüber im Klaren sein, wie hoch die Kosten sind, die er ggf. zurückzuzahlen hat.</div>
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<h3>Zu lange Bindungsdauer</h3>
<div>Eine unangemessene Benachteiligung liegt vor, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer durch die Regelung unangemessen lange an das Unternehmen bindet. Welche <strong>Bindungsdauer zu lange</strong> ist, hängt von der Relation zur Dauer der Fort- und Weiterbildung und den hierbei entstandenen Kosten zusammen. Gerne klären wir Sie hierüber in einem Beratungsgespräch auf.</div>
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<h3>Rückforderung von Studiengebühren</h3>
<div>Eine Vereinbarung, die einen Arbeitnehmer verpflichtet, vom Unternehmen übernommene <strong>Studiengebühren</strong> dann zu <strong>erstatten</strong>, wenn ihm der Unternehmer nach Abschluss des Studiums keinen Arbeitsvertrag anbietet, ist unwirksam.&nbsp;Es muss darüber hinaus umrissen sein, einen Anspruch auf was für eine Art von Anstellung nach dem (dualen) Studium besteht.</div>
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<h3>Höhe der Rückzahlung und Kürzung</h3>
<div>Weiterhin hat das Bundesarbeitsgericht geurteilt, dass die <strong>Rückzahlungssumme</strong> in der Höhe je nach Dauer der weiteren Tätigkeit im Unternehmen nach der Fortbildung <strong>zu kürzen</strong> ist. Ist keine sog. ratierliche Kürzung vorgesehen – müssten also auch nach einem längeren Zeitraum noch die gesamten Fortbildungskosten zurückgezahlt werden – so ist die Rückzahlungsklausel ebenfalls unwirksam.</div>
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</div>
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<h3>Art der Weiterbildung</h3>
<div>Zuletzt ist eine Rückforderung nur möglich, wenn der Abschluss der Fortbildung die <strong>Chancen auf dem Arbeitsmarkt erhöht</strong>, etwa durch einen anerkannten Abschluss. Nutzt die Weiterbildung nur Ihrem aktuellen Arbeitgeber, ist die Rückforderungsklausel unwirksam.</div>
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