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	<title>Entgeltfortzahlung &#8211; Pavel Rechtsanwälte</title>
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		<title>Krankschreibung bei Kündigung: Keine Vergütung?</title>
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		<dc:creator><![CDATA[jb_pavel]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 19 Jan 2024 19:50:59 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung]]></category>
		<category><![CDATA[AU]]></category>
		<category><![CDATA[Beweiswert]]></category>
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					<description><![CDATA[Wenn eine Kündigung und die Krankmeldung zeitlich unmittelbar zusammenfallen, kann dies den hohen Beweiswert der ärztlichen Krankschreibung erschüttern. Entfällt dadurch der Anspruch auf Entgeltfortzahlung? Grundsätzlich gilt: Wer arbeitsunfähig ist, muss zwar nicht arbeiten, erhält aber dennoch (für sechs Wochen) Entgeltfortzahlung, also die volle vertraglich geschuldete Vergütung. Eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) hat dabei einen sehr hohen [&#8230;]]]></description>
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<p class="wp-block-paragraph">Wenn eine Kündigung und die Krankmeldung zeitlich unmittelbar zusammenfallen, kann dies den hohen Beweiswert der ärztlichen Krankschreibung erschüttern. Entfällt dadurch der Anspruch auf Entgeltfortzahlung?</p>



<p class="wp-block-paragraph">Grundsätzlich gilt: Wer arbeitsunfähig ist, muss zwar nicht arbeiten, erhält aber dennoch (für sechs Wochen) Entgeltfortzahlung, also die volle vertraglich geschuldete Vergütung.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) hat dabei einen sehr hohen Beweiswert, welcher nur aufgrund konkreter Indizien erschüttert werden kann. Ein solcher Fall liegt nach dem Bundesarbeitsgericht (BAG) vor, wenn der Arbeitnehmer sich nach einer vom Arbeitgeber erhaltene Kündigung krankmeldet oder das Attest exakt bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgestellt ist.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Dabei ist nicht entscheidend, ob es sich um eine arbeitgeber- oder arbeitnehmerseitige Kündigung handelt. Die Erschütterung des Beweiswertes im unmittelbaren Zusammenhang mit der Kündigung hatte das BAG erstmals vor rund zwei Jahren angenommen (BAG, Urteil v. 08.09.2021 – 5 AZR 149/21).</p>



<p class="wp-block-paragraph">Im konkreten Fall wurde die Krankmeldung durch einen Arbeitnehmer einer Zeitarbeitsfirma eingereicht, der seit Mitte März 2021 mit der Ausführung von Hilfsarbeiten bei der Firma beschäftigt wurde. Bereits rund fünf Wochen nach Beginn eines Leiharbeitsverhältnisses wurde der Arbeitnehmer von dem Verleiher nicht mehr eingesetzt. Anfang Mai 2022 reichte der Zeitarbeitnehmer dann eine AU ein, die ihn mit einer Atemwegsinfektion eine Woche krankschrieb. Auf der Erhalt der AU hin kündigte die Zeitarbeitsfirma das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31. Mai 2022. Daraufhin reichte der Arbeitnehmer ein Attest vom 6. Mai 2022 ein, welches schließlich nochmals bis 31. Mai verlängert wurde und somit exakt eine Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses bescheinigte.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die Zeitarbeitsfirma schenkte dem keinen Glauben, zweifelte die Erkrankung an und verweigerte die Entgeltfortzahlung. Insbesondere die passgenaue Krankschreibung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses mit neuem Tätigkeitsbeginn am Folgetag sorgte für Misstrauen, daher sei der Beweiswert der AU erschüttert. Nach einer in den ersten beiden Instanzen erfolgreichen Vergütungsklage scheiterte der Arbeitnehmer nun vor dem BAG.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Nach dem BAG sei es dabei „nicht entscheidend, ob es sich um eine Kündigung des Arbeitnehmers oder eine Kündigung des Arbeitgebers“ handele und „ob für den Beweis der Arbeitsunfähigkeit eine oder mehrere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegt“ würden. Entscheidend seien die Gesamtumstände der AU im Zusammenhang mit der Kündigung, insbesondere die zeitliche Koinzidenz zwischen Kündigung und Krankmeldung.</p>



<p class="wp-block-paragraph">In diesen Fällen müssen Arbeitnehmer mithin beweisen, dass sie tatsächlich arbeitsunfähig erkrankt sind, indem die Umstände der Erkrankung dargelegt und unter Beweis gestellt werden, beispielsweise durch die Benennung des behandelnden Mediziners als Zeugen.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><em>(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2023 – 5 AZR 137/23)</em></p>
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		<title>BAG: Weiterer Entgeltfortzahlungsanspruch nur bei erneuter Erkrankung nach erster Arbeitsverhinderung</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Isabell Brommer]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 03 Jan 2020 07:48:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsunfähigkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesarbeitsgericht]]></category>
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		<category><![CDATA[Entgeltfortzahlungsgesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Krankengeld]]></category>
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					<description><![CDATA[Nach § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) hat der Arbeitnehmer für die Dauer von 6 Wochen gesetzlichen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgeltes. In einer Entscheidung vom 11.12.2019 hat das BAG nun entschieden, welche Ansprüche der Arbeitnehmer hat, sollte eine neue, auf einem anderen Grundleiden beruhende Krankheit auftreten, die ebenfalls die Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat. Die Klägerin war [&#8230;]]]></description>
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<p class="wp-block-paragraph">Nach § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) hat der Arbeitnehmer für die Dauer von 6 Wochen gesetzlichen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgeltes. In einer Entscheidung vom 11.12.2019 hat das BAG nun entschieden, welche Ansprüche der Arbeitnehmer hat, sollte eine neue, auf einem anderen Grundleiden beruhende Krankheit auftreten, die ebenfalls die Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die Klägerin war bei der Beklagten als Fachkraft in der Altenpflege beschäftigt. Sie war ab dem 07.02.2017 aufgrund eines psychischen Leidens arbeitsunfähig, weswegen die Beklagte auch bis einschließlich dem 20.03.2017 Entgeltfortzahlung leistete. Anschließend bezog die Klägerin bis einschließlich dem 18.05.2017 Krankengeld.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Am 18.05.2017 unterzog sie sich einer gynäkologischen Operation. Ihre Ärztin attestierte ihr als &#8220;Erstbescheinigung&#8221; eine Arbeitsunfähigkeit vom 19.05.2017 zunächst bis zum 16.06.2017 und anschließend eine Folgebescheinigung bis einschließlich 30.06.2017.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Während des gesamten Zeitraumes vom 19.05.2017 &#8211; 29.06.2017 erhielt die Klägerin weder Entgeltfortzahlung noch Krankengeld. Sie hat von der Beklagten deshalb 3.364,90 € nebst Zinsen verlangt. Laut der Klägerin habe ihre psychische Erkrankung am 18.05.2017 geendet, danach sei sie wegen eines neuen Leidens arbeitsunfähig gewesen. Die Beklagte vertritt hingegen die Auffassung, es handele sich um einen einheitlichen Verhinderungsfall, sodass die sich ergebenen Ansprüche erfüllt seien.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Das Arbeitsgericht hatte der Klage stattgegeben, das LAG hatte gegenteiliges entschieden. Die Revision vor dem BAG hatte nun ebenfalls keinen Erfolg. Wenn ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig krank ist und sich daran im engen zeitlichen Zusammenhang eine weitere Arbeitsunfähigkeit anschließt, dann muss der Arbeitnehmer im Streitfall beweisen können , dass die erste Arbeitsunfähigkeit beim Eintritt der darauf folgenden Arbeitsunfähigkeit bereits geendet hat und kein einheitlicher Verhinderungsfall vorliegt. Ansonsten besteht kein erneuter Anspruch auf Entgeltfortzahlung.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Im vorliegenden Fall entschieden die Richter, dass dieser Beweis der Klägerin nicht gelungen war. Insofern sei die Revision abzulehnen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11.12.2019 &#8211; 5 AZR 505/18)</p>
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