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	<title>Beweiswert &#8211; Pavel Rechtsanwälte</title>
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		<title>Krankschreibung bei Kündigung: Keine Vergütung?</title>
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		<dc:creator><![CDATA[jb_pavel]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 19 Jan 2024 19:50:59 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung]]></category>
		<category><![CDATA[AU]]></category>
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					<description><![CDATA[Wenn eine Kündigung und die Krankmeldung zeitlich unmittelbar zusammenfallen, kann dies den hohen Beweiswert der ärztlichen Krankschreibung erschüttern. Entfällt dadurch der Anspruch auf Entgeltfortzahlung? Grundsätzlich gilt: Wer arbeitsunfähig ist, muss zwar nicht arbeiten, erhält aber dennoch (für sechs Wochen) Entgeltfortzahlung, also die volle vertraglich geschuldete Vergütung. Eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) hat dabei einen sehr hohen [&#8230;]]]></description>
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<p class="wp-block-paragraph">Wenn eine Kündigung und die Krankmeldung zeitlich unmittelbar zusammenfallen, kann dies den hohen Beweiswert der ärztlichen Krankschreibung erschüttern. Entfällt dadurch der Anspruch auf Entgeltfortzahlung?</p>



<p class="wp-block-paragraph">Grundsätzlich gilt: Wer arbeitsunfähig ist, muss zwar nicht arbeiten, erhält aber dennoch (für sechs Wochen) Entgeltfortzahlung, also die volle vertraglich geschuldete Vergütung.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) hat dabei einen sehr hohen Beweiswert, welcher nur aufgrund konkreter Indizien erschüttert werden kann. Ein solcher Fall liegt nach dem Bundesarbeitsgericht (BAG) vor, wenn der Arbeitnehmer sich nach einer vom Arbeitgeber erhaltene Kündigung krankmeldet oder das Attest exakt bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgestellt ist.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Dabei ist nicht entscheidend, ob es sich um eine arbeitgeber- oder arbeitnehmerseitige Kündigung handelt. Die Erschütterung des Beweiswertes im unmittelbaren Zusammenhang mit der Kündigung hatte das BAG erstmals vor rund zwei Jahren angenommen (BAG, Urteil v. 08.09.2021 – 5 AZR 149/21).</p>



<p class="wp-block-paragraph">Im konkreten Fall wurde die Krankmeldung durch einen Arbeitnehmer einer Zeitarbeitsfirma eingereicht, der seit Mitte März 2021 mit der Ausführung von Hilfsarbeiten bei der Firma beschäftigt wurde. Bereits rund fünf Wochen nach Beginn eines Leiharbeitsverhältnisses wurde der Arbeitnehmer von dem Verleiher nicht mehr eingesetzt. Anfang Mai 2022 reichte der Zeitarbeitnehmer dann eine AU ein, die ihn mit einer Atemwegsinfektion eine Woche krankschrieb. Auf der Erhalt der AU hin kündigte die Zeitarbeitsfirma das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31. Mai 2022. Daraufhin reichte der Arbeitnehmer ein Attest vom 6. Mai 2022 ein, welches schließlich nochmals bis 31. Mai verlängert wurde und somit exakt eine Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses bescheinigte.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die Zeitarbeitsfirma schenkte dem keinen Glauben, zweifelte die Erkrankung an und verweigerte die Entgeltfortzahlung. Insbesondere die passgenaue Krankschreibung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses mit neuem Tätigkeitsbeginn am Folgetag sorgte für Misstrauen, daher sei der Beweiswert der AU erschüttert. Nach einer in den ersten beiden Instanzen erfolgreichen Vergütungsklage scheiterte der Arbeitnehmer nun vor dem BAG.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Nach dem BAG sei es dabei „nicht entscheidend, ob es sich um eine Kündigung des Arbeitnehmers oder eine Kündigung des Arbeitgebers“ handele und „ob für den Beweis der Arbeitsunfähigkeit eine oder mehrere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegt“ würden. Entscheidend seien die Gesamtumstände der AU im Zusammenhang mit der Kündigung, insbesondere die zeitliche Koinzidenz zwischen Kündigung und Krankmeldung.</p>



<p class="wp-block-paragraph">In diesen Fällen müssen Arbeitnehmer mithin beweisen, dass sie tatsächlich arbeitsunfähig erkrankt sind, indem die Umstände der Erkrankung dargelegt und unter Beweis gestellt werden, beispielsweise durch die Benennung des behandelnden Mediziners als Zeugen.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><em>(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2023 – 5 AZR 137/23)</em></p>
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		<title>LAG Niedersachsen: Eingeschränkter Beweiswert einer Krankschreibung bis zum Ende der Kündigungsfrist</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Isabell Brommer]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 07 Apr 2023 11:11:06 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[AU-Bescheinigung]]></category>
		<category><![CDATA[BAG]]></category>
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		<category><![CDATA[Krankschreibung]]></category>
		<category><![CDATA[Kündigungsfrist]]></category>
		<category><![CDATA[Landesarbeitsgericht Niedersachsen]]></category>
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					<description><![CDATA[Nicht selten kommt es vor, dass Arbeitnehmer sich nach erfolgter Kündigung des Arbeitsverhältnisses krank melden. Das BAG geht davon aus, dass der Beweiswert einer solchen Bescheinigung dann erschüttert werden kann, wenn der Arbeitnehmer diese nach erhaltener Kündigung vorlegt. Ein etwas anders gelagerter Fall lag nun dem LAG Niedersachsen zur Entscheidung vor. Das LAG Niedersachsen hatte [&#8230;]]]></description>
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<p class="wp-block-paragraph">Nicht selten kommt es vor, dass Arbeitnehmer sich nach erfolgter Kündigung des Arbeitsverhältnisses krank melden. Das BAG geht davon aus, dass der Beweiswert einer solchen Bescheinigung dann erschüttert werden kann, wenn der Arbeitnehmer diese nach erhaltener Kündigung vorlegt. Ein etwas anders gelagerter Fall lag nun dem LAG Niedersachsen zur Entscheidung vor.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Das LAG Niedersachsen hatte über den Beweiswert einer noch vor Zugang der Kündigung ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu entscheiden. In dem betreffenden Fall ging eine auf den 02.05.2022 datierte Kündigung erst am 03.05.2022, nachdem der Arbeitnehmer sich am 02.05.2022 krank gemeldet hatte, zu. In der Folgezeit legte der Arbeitnehmer weitere AU-Bescheinigungen seines behandelnden Arztes bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses am 31.05.2022 vor. Der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist dadurch nach Lösung des LAG jedoch nicht erschüttert worden. Eine zeitliche Koinzidenz, wie im Fall der Vorlage einer AU-Bescheinigung nach erfolgter Kündigung, liege hier gerade nicht vor. In seinem Urteil legt das LAG dar, dass der Kläger nicht durch die arbeitgeberseitige Kündigung dazu animiert werden konnte, einen Arzt zur Ausstellung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aufzusuchen. Der Arbeitnehmer habe keine Kenntnis von der Kündigung gehabt, als er den Arzt aufgesucht hat.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Auch der Umstand, dass der Arbeitnehmer einen Tag nach Ende des Arbeitsverhältnisses zu arbeiten begonnen hat, reichte der Kammer für eine Erschütterung des Beweiswertes nicht aus.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Das LAG hat die Revision zugelassen, da das BAG in seinem Urteil vom 8. September 2021 &#8211; 5 AZR 149/21 aus Sicht der Kammer nicht hinreichend geklärt habe, unter welchen Umständen der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert wird.</p>



<p class="wp-block-paragraph">(Urteil des <em>Landesarbeitsgericht Niedersachsen vom 08.03.2023 &#8211; Az.: 8 Sa 859/2</em>)</p>
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