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	<title>Betriebsverfassungsgesetz &#8211; Pavel Rechtsanwälte</title>
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	<description>Ihr Rechtsanwalt für SOKA Bau Rechtsfragen in ganz Deutschland</description>
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	<title>Betriebsverfassungsgesetz &#8211; Pavel Rechtsanwälte</title>
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		<title>Unternehmen müssen die Arbeitszeit ihrer Beschäftigten systematisch erfassen</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Isabell Brommer]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 03 Nov 2022 14:29:10 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsstunden]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitszeiterfassung]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebsrat]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebsverfassungsgesetz]]></category>
		<category><![CDATA[BetrVG]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesarbeitsgericht]]></category>
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					<description><![CDATA[Grundsätzlich sprechen sich Betriebsräte eher gegen eine elektronische Zeiterfassung aus, da sie die Kontrolle der Arbeitnehmer erweitert. Jedoch können auch die Beschäftigten ein Interesse an der Einführung einer elektronischen Zeiterfassung haben, gerade wenn es um die genaue Dokumentation von Arbeitszeit und Überstunden geht. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit dem Urteil vom 13.09.2022 verkündet, dass entsprechend [&#8230;]]]></description>
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<p class="wp-block-paragraph">Grundsätzlich sprechen sich Betriebsräte eher gegen eine elektronische Zeiterfassung aus, da sie die Kontrolle der Arbeitnehmer erweitert. Jedoch können auch die Beschäftigten ein Interesse an der Einführung einer elektronischen Zeiterfassung haben, gerade wenn es um die genaue Dokumentation von Arbeitszeit und Überstunden geht.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit dem Urteil vom 13.09.2022 verkündet, dass entsprechend eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs von 2019 <em>(14.05.2019 &#8211; C-55/18)</em> für alle Arbeitgeber eine Pflicht zur Erfassung der Arbeitszeiten ihrer Beschäftigten besteht.</p>



<p class="wp-block-paragraph">In der dem BAG vorgelegten Entscheidung ging es eigentlich darum, ob dem Betriebsrat ein Initiativrecht zur Einführung einer elektronischen Arbeitszeiterfassung zusteht. Dies lehnte das BAG zwar ab, führte jedoch in der Begründung aus, dass insofern bereits eine objektive gesetzliche Handlungspflicht bestehe, die das reklamierte Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates sperre. Dies verortet das BAG nach einer unionsrechtskonformen Auslegung in der arbeitsschutzrechtlichen Generalklausel des § 3 Abs. 2 Nr. 1 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), aus der es eine Pflicht des Arbeitgebers zur Erfassung der Arbeitszeit ableitet. Dabei reicht es nicht aus, dass Zeiterfassungssysteme bereitgestellt werden. Diese müssen auch Beginn, Dauer und Ende der Arbeitszeit tatsächlich erfassen. Der Arbeitgeber muss außerdem kontrollieren, dass die Arbeitszeiten dokumentiert werden. Allerdings besteht bei der Ausgestaltung der Zeiterfassung ein umfassendes Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates, welches sich aus § 87 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ergibt.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Ob auf das Urteil ein nationales Gesetz folgt, bleibt abzuwarten. Das BAG sieht hierfür keine Notwendigkeit, da es die Generalklausel des ArbSchG für ausreichend hält. Das Bundesarbeitsministerium will die Regeln zur Arbeitszeiterfassung trotzdem mit einem zusätzlichen Gesetz klarstellen. Ein Vorschlag zur Ausgestaltung kommt vorraussichtlich im ersten Quartal des Jahres 2023, heißt es aus Berlin.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><em>(Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 13.09.2022 &#8211; 1 ABR 22/21)</em></p>
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		<title>Regierungsbildung: Arbeitsrechtliche Reformen geplant Angleichung der Löhne durch gesetzliche Maßnahme zur Überprüfbarkeit</title>
		<link>https://www.ra-pavel.de/regierungsbildung-arbeitsrechtliche-reformen-geplant-angleichung-der-loehne-durch-gesetzliche-massnahme-zur-ueberpruefbarkeit/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Isabell Brommer]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 17 Jan 2018 09:42:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeit auf Abruf]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitnehmerüberlassungsgesetz]]></category>
		<category><![CDATA[befristete Teilzeitarbeit]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebsverfassungsgesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Mitbestimmung]]></category>
		<category><![CDATA[sachgrundlose Befristung]]></category>
		<category><![CDATA[Teilzeit]]></category>
		<category><![CDATA[Vollzeit]]></category>
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					<description><![CDATA[Erste Einigungen wurden bereits in den Sondierungsgesprächen erzielt. Folgende Vorhaben plant die angestrebte große Koalition umzusetzen: Sachgrundlose Befristungen bleiben unangetastet Die bestehenden Regelungen zur sachgrundlosen Befristungen nach dem Teilzeitbefristungsgesetz (TzBfG) werden nicht weiter eingeschränkt oder gar abgeschafft. Die im Wahlprogramm festgehaltenen Vorschläge der SPD finden in den Ergebnissen keinen Niederschlag. Anspruch auf befristete Teilzeitarbeit Jedoch [&#8230;]]]></description>
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<p class="wp-block-paragraph">Erste Einigungen wurden bereits in den Sondierungsgesprächen erzielt. Folgende Vorhaben plant die angestrebte große Koalition umzusetzen:</p>



<ol class="wp-block-list"><li>Sachgrundlose Befristungen bleiben unangetastet</li></ol>



<p class="wp-block-paragraph">Die bestehenden Regelungen zur sachgrundlosen Befristungen nach dem Teilzeitbefristungsgesetz (TzBfG) werden nicht weiter eingeschränkt oder gar abgeschafft. Die im Wahlprogramm festgehaltenen Vorschläge der SPD finden in den Ergebnissen keinen Niederschlag.</p>



<ol class="wp-block-list"><li>Anspruch auf befristete Teilzeitarbeit</li></ol>



<p class="wp-block-paragraph">Jedoch wird der Anspruch nicht uneingeschränkt geschaffen. So gilt er erst ab einer Beschäftigtenzahl von 45 Angestellten im Unternehmen. Bis zu 200 Angestellte wird auch einen Zumutbarkeitsgrenze eingeführt, sodass der Arbeitgeber einen entsprechenden Antrag ablehnen kann, wenn bereits einem Arbeitnehmer von 15 Arbeitnehmer der Anspruch gewährt wurde.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Weiterhin kann das Unternehmen den Antrag auch ablehnen, wenn die Dauer des Antrags ein Jahr unterschreitet oder fünf Jahre überschreitet. Auch ist ein ständiger Wechsel zwischen Voll- und Teilzeit nicht möglich, um Planungssicherheit zu gewährleisten. So muss der Arbeitnehmer eine Karenzzeit von einem Jahr einhalten, wenn er erneut in Teilzeit wechseln möchte. Letztendlich konnte die SPD hier mit ihrem Vorhaben zumindest einen Teilerfolg erringen.</p>



<ol class="wp-block-list"><li>Erweiterte Mitbestimmung des Betriebsrates und Arbeitszeitgesetz</li></ol>



<p class="wp-block-paragraph">Unklar sind jedoch noch die Entwicklungen im Bereich der erweiterten Mitbestimmung des Betriebsrates und des Arbeitszeitgesetzes. So sollten ursprünglich die Rechte des Betriebsrates nach §§ 96 ff. Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) gestärkt werden. Darüber hinaus sollten auch neue Regelungsmodelle als Alternativen zum Acht-Stunden-Tag geschaffen werden. Von beidem findet sich jedoch bisher kein konkreter Anhaltspunkt in den bisherigen Sondierungsergebnissen.</p>



<ol class="wp-block-list"><li>Arbeitnehmerüberlassungsgesetz</li></ol>



<p class="wp-block-paragraph">Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) soll bereits 2019 evaluiert werden. Ursprünglich war dies für 2020 geplant. 2017 wurde das AÜG dahingehend geändert, dass die Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten betragen darf und zwingendes Equal Pay nach 9 Monaten erfolgen muss. Weitere Verschärfungen sind zunächst nicht geplant.</p>



<ol class="wp-block-list"><li>Arbeit auf Abruf</li></ol>



<p class="wp-block-paragraph">Weiter wird recht vage gefordert, dass der Arbeitnehmer „ausreichend Planungs- und Einkommenssicherheit in dieser Arbeitsform hat“. Bereits existent ist hierfür die Regelung des § 12 TzBfG, der schon eine ausdifferenzierte Regelung vorsieht.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Fazit</p>



<p class="wp-block-paragraph">Es scheint, als würde die SPD ihre Wahlkampfforderungen nur in geringem Umfang durchsetzen können. So bleibt abzuwarten, wie sich diese – rechtlich nicht bindenden – politische Willensbekundungen in einem Koalitionsvertrag niederschlagen und schließlich in der parlamentarischen Praxis entwickeln.</p>



<p class="wp-block-paragraph">(Quelle: Handelsblatt am 16.01.2018)</p>
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