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	<title>Betriebsrat &#8211; Pavel Rechtsanwälte</title>
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	<description>Ihr Rechtsanwalt für SOKA Bau Rechtsfragen in ganz Deutschland</description>
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	<title>Betriebsrat &#8211; Pavel Rechtsanwälte</title>
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	<item>
		<title>Betriebsrat stets in der Mitbestimmung beim Hinweisgeberschutz</title>
		<link>https://www.ra-pavel.de/betriebsrat-stets-in-der-mitbestimmung-beim-hinweisgeberschutz/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Isabell Brommer]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 05 Aug 2025 20:43:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebsrat]]></category>
		<category><![CDATA[Hinweisgeberschutz]]></category>
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					<description><![CDATA[Zwischen vielen Arbeitgebern und Betriebsräten bzw. Personalräten war bislang strittig, ob auch bei externen Hinweisgeberstellen die Mitarbeitervertretung in der Mitbestimmung ist.  Nun hat das LAG Schleswig-Holstein entschieden: Auch bei einer ausgelagerten Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz hat der Betriebsrat mitzubestimmen. Ein Unternehmen hatte von der Möglichkeit des § 12 HinSchG Gebrauch gemacht und die interne Meldestelle [&#8230;]]]></description>
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<p class="wp-block-paragraph">Zwischen vielen Arbeitgebern und Betriebsräten bzw. Personalräten war bislang strittig, ob auch bei externen Hinweisgeberstellen die Mitarbeitervertretung in der Mitbestimmung ist. </p>



<p class="wp-block-paragraph">Nun hat das LAG Schleswig-Holstein entschieden: Auch bei einer ausgelagerten Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz hat der Betriebsrat mitzubestimmen. Ein Unternehmen hatte von der Möglichkeit des § 12 HinSchG Gebrauch gemacht und die interne Meldestelle an eine externe Kanzlei ausgelagert. Der Betriebsrat forderte den Arbeitgeber daraufhin auf, ihn zu beteiligen, da darin ein mitbestimmungspflichtiger Vorgang nach § 87 Abs.1 Nr.1 BetrVG läge, weil die Ausgestaltung der Meldestelle das betriebliche Ordnungsverhalten betreffe. Der Arbeitgeber weigerte sich und richtete die externe Meldestelle ohne Beteiligung des Betriebsrats ein.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Das LAG Schleswig-Holstein gab dem Betriebsrat Recht: Die Mitbestimmung entfalle auch bei einer Auslagerung an Dritte nicht, die Arbeitgeberseite dürfe die externe Meldestelle daher nicht ohne Zustimmung des Betriebsrats einführen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Rechtsanwalt Brommer der Kanzlei Pavel Rechtsanwälte schult Betriebsräte, Personalräte und MAVs zum Thema Hinweisgeberschutz und entwürft Betriebsvereinbarungen und Dienstvereinbarungen zum Hinweisgeberschutz und setzt diese – notfalls in einer Einigungsstelle &#8211; durch. Kontaktieren Sie uns gerne, wenn wir Sie unsere Unterstützung benötigen.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><em>(Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 08.07.2025, 2 TaBV 16/24)</em></p>



<p class="wp-block-paragraph"></p>
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			</item>
		<item>
		<title>LAG München: Betriebsrat hat Initiativrecht bei Ausgestaltung der Arbeitszeiterfassung</title>
		<link>https://www.ra-pavel.de/lag-muenchen-betriebsrat-hat-initiativrecht-bei-ausgestaltung-der-arbeitszeiterfassung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Isabell Brommer]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 27 Jul 2023 11:28:49 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht Aktuelles]]></category>
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					<description><![CDATA[Initiativrecht bei Ausgestaltung der Arbeitszeiterfassung: Betriebsräten steht ein Initiativrecht in Bezug auf die Ausgestaltung der Arbeitszeitzerfassung zu.  Das LAG München hatte über den Antrag eines Betriebsrats auf Einsetzung einer Einigungsstelle zum Thema der Ausgestaltung der Arbeitszeiterfassung für Mitarbeiter im Außendienst zu entscheiden. Der Betriebsrat begehrte die Aufnahme von Verhandlungen über die Ausgestaltung der Arbeitszeiterfassung der [&#8230;]]]></description>
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<p class="wp-block-paragraph">Initiativrecht bei Ausgestaltung der Arbeitszeiterfassung: Betriebsräten steht ein Initiativrecht in Bezug auf die Ausgestaltung der Arbeitszeitzerfassung zu. </p>



<p class="wp-block-paragraph">Das LAG München hatte über den Antrag eines Betriebsrats auf Einsetzung einer Einigungsstelle zum Thema der Ausgestaltung der Arbeitszeiterfassung für Mitarbeiter im Außendienst zu entscheiden. Der Betriebsrat begehrte die Aufnahme von Verhandlungen über die Ausgestaltung der Arbeitszeiterfassung der Außendienstmitarbeiter. Zu diesem Zeitpunkt bestanden lediglich Vereinbarungen über die Arbeitszeiterfassung im Hinblick auf die Beschäftigten im Innendienst. Die Arbeitgeberin hielt den Betriebsrat für unzuständig und verwies darauf, dass sie sich mit dem Konzernbetriebsrat bereits auf die Einführung und Anwendung eines Systems auch für die Mitarbeiter des Außendienstes geeinigt habe. Zudem stehe eine Gesetzesänderung zur Arbeitszeiterfassung an und sie hoffe, dass gemäß den zu erwartenden gesetzlichen Regelungen eine Pflicht zur Arbeitszeiterfassung für Beschäftige im Außendienst nicht bestehe.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Dem ist das BAG entgegen getreten.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Der Arbeitgeber sei nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG gesetzlich dazu verpflichtet, die Arbeitszeit seiner Arbeitnehmer zu erfassen. Es bestehe daher zwar kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 BetrVG im Hinblick auf die Frage des &#8222;Ob&#8220; der Arbeitszeiterfassung. Jedoch stehe dem Betriebsrat hinsichtlich der Ausgestaltung eines Zeiterfassungssystems ein Initiativrecht zu. Das Mitbestimmungsrecht hänge auch nicht davon ab, ob der Arbeitgeber seinen gesetzlichen Pflichten nachkommen will oder nicht; dieser könne sich gegenüber dem Wunsch des Betriebsrats nach einer Regelung nicht darauf berufen, er sei nicht gewillt, der gesetzlichen Verpflichtung zu genügen.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><em>(Beschluss Landesarbeitsgericht München vom 22.05.2023&nbsp; 4 TaBV 24/23)</em></p>
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			</item>
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		<title>Berücksichtigung der Rentennähe bei Kündigung</title>
		<link>https://www.ra-pavel.de/beruecksichtigung-der-rentennaehe-bei-kuendigung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Isabell Brommer]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 14 Mar 2023 21:09:50 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[BAG]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebsbedingte Kündigung]]></category>
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					<description><![CDATA[Dass ältere Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt nicht dieselben Chancen haben wie ihre jüngeren Kollegen, ist jedermann wohlbekannt. Bei der Gewichtung des Lebensalters im Rahmen einer betriebsbedingten Kündigung kann nun sogar zu Lasten des Arbeitnehmers berücksichtigt werden, dass er bereits eine Altersrente bezieht oder innerhalb von zwei Jahren nach dem in Aussicht genommenen Ende des Arbeitsverhältnisses [&#8230;]]]></description>
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<p class="wp-block-paragraph">Dass ältere Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt nicht dieselben Chancen haben wie ihre jüngeren Kollegen, ist jedermann wohlbekannt. Bei der Gewichtung des Lebensalters im Rahmen einer betriebsbedingten Kündigung kann nun sogar zu Lasten des Arbeitnehmers berücksichtigt werden, dass er bereits eine Altersrente bezieht oder innerhalb von zwei Jahren nach dem in Aussicht genommenen Ende des Arbeitsverhältnisses beziehen kann. Lediglich eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen darf insoweit nicht berücksichtigt werden, wie das Bundesarbeitsgericht (BAG) kürzlich entschied.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Grundlage der Entscheidung war ein Streit um die Wirksamkeit zweier betriebsbedingter Kündigungen. Die 65-jährige Klägerin war seit 1972 bei der Insolvenzschuldnerin angestellt. Aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens kündigte der Insolvenzverwalter ihres Arbeitgebers das Arbeitsverhältnis zunächst zum 30.06.2020 betriebsbedingt mit der Begründung, die Klägerin sei in ihrer Vergleichsgruppe auch in Bezug auf den von ihr benannten, 1986 geborenen und seit 2012 beschäftigten Kollegen sozial am wenigsten schutzwürdig. Für sie bestehe die Möglichkeit, zeitnah nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ab dem 01.12.2020 eine Altersrente für besonders langjährig Beschäftigte gemäß §§ 38, 236b SGB VI zu beziehen. Nach erneuten Verhandlungen mit dem Betriebsrat kündigte der Insolvenzverwalter der Klägerin vorsorglich erneut zum 30.09.2020. Gegen beide Kündigungen erhob die Klägerin Kündigungsschutzklage.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die Revision des beklagten Insolvenzverwalters hatte vor dem Bundesarbeitsgerichts nur teilweise Erfolg. Der Senat sah die erste Kündigung vom 27. März 2020 wie die Vorinstanzen als unwirksam an. Jedoch stellte das BAG insofern fest, dass es bei der Gewichtung des Kriteriums „Lebensalter“ zu Lasten des Arbeitnehmers berücksichtigt werden dürfe, wenn dieser spätestens innerhalb von zwei Jahren nach der Kündigung das gesetzliche Rentenalter erreicht und die Regelaltersrente beziehen kann. Nach Ansicht des BAG ist das Auswahlkriterium „Lebensalter“ ambivalent. Insofern nehme die soziale Schutzbedürftigkeit zunächst mit steigendem Lebensalter zu, weil lebensältere Arbeitnehmer für gewöhnlich schlechtere Vermittlungschancen auf dem Arbeitsmarkt haben. Sie falle aber wieder ab, wenn der Arbeitnehmer spätestens innerhalb von zwei Jahren nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses über ein Ersatzeinkommen in Form einer abschlagsfreien Rente wegen Alters mit Ausnahme der Altersrente für schwerbehinderte Menschen (§§ 37, 236a SGB VI) verfügen kann oder über ein solches bereits verfügt, weil er eine abschlagsfreie Rente wegen Alters bezieht. Diese Umstände könne der Arbeitgeber bei dem Auswahlkriterium „Lebensalter“ zum Nachteil des Arbeitnehmers berücksichtigen. Insoweit steht ihnen nach § 1 Abs. 3 KSchG, § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO ein Wertungsspielraum zu.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><em>Urteil des <em>Bundesarbeitsgericht</em>s vom 08.12.2022 &#8211; 6 AZR 31/22</em></p>
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			</item>
		<item>
		<title>Unternehmen müssen die Arbeitszeit ihrer Beschäftigten systematisch erfassen</title>
		<link>https://www.ra-pavel.de/unternehmen-muessen-die-arbeitszeit-ihrer-beschaeftigten-systematisch-erfassen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Isabell Brommer]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 03 Nov 2022 14:29:10 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht Aktuelles]]></category>
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		<category><![CDATA[Bundesarbeitsgericht]]></category>
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					<description><![CDATA[Grundsätzlich sprechen sich Betriebsräte eher gegen eine elektronische Zeiterfassung aus, da sie die Kontrolle der Arbeitnehmer erweitert. Jedoch können auch die Beschäftigten ein Interesse an der Einführung einer elektronischen Zeiterfassung haben, gerade wenn es um die genaue Dokumentation von Arbeitszeit und Überstunden geht. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit dem Urteil vom 13.09.2022 verkündet, dass entsprechend [&#8230;]]]></description>
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<p class="wp-block-paragraph">Grundsätzlich sprechen sich Betriebsräte eher gegen eine elektronische Zeiterfassung aus, da sie die Kontrolle der Arbeitnehmer erweitert. Jedoch können auch die Beschäftigten ein Interesse an der Einführung einer elektronischen Zeiterfassung haben, gerade wenn es um die genaue Dokumentation von Arbeitszeit und Überstunden geht.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit dem Urteil vom 13.09.2022 verkündet, dass entsprechend eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs von 2019 <em>(14.05.2019 &#8211; C-55/18)</em> für alle Arbeitgeber eine Pflicht zur Erfassung der Arbeitszeiten ihrer Beschäftigten besteht.</p>



<p class="wp-block-paragraph">In der dem BAG vorgelegten Entscheidung ging es eigentlich darum, ob dem Betriebsrat ein Initiativrecht zur Einführung einer elektronischen Arbeitszeiterfassung zusteht. Dies lehnte das BAG zwar ab, führte jedoch in der Begründung aus, dass insofern bereits eine objektive gesetzliche Handlungspflicht bestehe, die das reklamierte Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates sperre. Dies verortet das BAG nach einer unionsrechtskonformen Auslegung in der arbeitsschutzrechtlichen Generalklausel des § 3 Abs. 2 Nr. 1 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), aus der es eine Pflicht des Arbeitgebers zur Erfassung der Arbeitszeit ableitet. Dabei reicht es nicht aus, dass Zeiterfassungssysteme bereitgestellt werden. Diese müssen auch Beginn, Dauer und Ende der Arbeitszeit tatsächlich erfassen. Der Arbeitgeber muss außerdem kontrollieren, dass die Arbeitszeiten dokumentiert werden. Allerdings besteht bei der Ausgestaltung der Zeiterfassung ein umfassendes Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates, welches sich aus § 87 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ergibt.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Ob auf das Urteil ein nationales Gesetz folgt, bleibt abzuwarten. Das BAG sieht hierfür keine Notwendigkeit, da es die Generalklausel des ArbSchG für ausreichend hält. Das Bundesarbeitsministerium will die Regeln zur Arbeitszeiterfassung trotzdem mit einem zusätzlichen Gesetz klarstellen. Ein Vorschlag zur Ausgestaltung kommt vorraussichtlich im ersten Quartal des Jahres 2023, heißt es aus Berlin.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><em>(Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 13.09.2022 &#8211; 1 ABR 22/21)</em></p>
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			</item>
		<item>
		<title>Rechtsanwalt Vincent Spaethe</title>
		<link>https://www.ra-pavel.de/rechtsanwalt-vincent-spaethe/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Isabell Brommer]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 30 Jun 2022 15:28:30 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Rechtsanwälte]]></category>
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					<description><![CDATA[Rechtsanwalt Vincent Spaethe Das Studium der Rechtswissenschaften führte Rechtsanwalt Vincent Spaethe, Jahrgang 1993, &#160;aus seiner Geburtsstadt Hildesheim in die Landeshauptstadt Hannover. Dort studierte er an der Leibniz-Universität Hannover und schloss das Studium im Jahr 2019 mit dem ersten Staatsexamen erfolgreich ab. Im Schwerpunktstudium konzentrierte sich Rechtsanwalt Spaethe auf den Bereich Strafverfolgung und Strafverteidigung. Sein Referendariat [&#8230;]]]></description>
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									<p><strong>Rechtsanwalt Vincent Spaethe</strong></p>
<p>Das Studium der Rechtswissenschaften führte Rechtsanwalt Vincent Spaethe, Jahrgang 1993, &nbsp;aus seiner Geburtsstadt Hildesheim in die Landeshauptstadt Hannover. Dort studierte er an der Leibniz-Universität Hannover und schloss das Studium im Jahr 2019 mit dem ersten Staatsexamen erfolgreich ab.</p>
<p>Im Schwerpunktstudium konzentrierte sich Rechtsanwalt Spaethe auf den Bereich Strafverfolgung und Strafverteidigung.</p>
<p>Sein Referendariat mit dem Schwerpunkt Arbeitsrecht absolvierte er anschließend beim Oberlandesgericht Celle mit Stationen beim Landgericht und der Staatsanwaltschaft seiner Heimatstadt Hildesheim, bei der Bundespolizeidirektion Hannover, sowie beim Norddeutschen Rundfunk in Hamburg. Im Jahr 2022 beendete Rechtsanwalt Spaethe das Referendariat schließlich mit dem Bestehen des zweiten juristischen Staatsexamens. &nbsp;</p>
<p>Rechtsanwalt Spaethe ist bereits seit 2019 als Wissenschaftlicher Mitarbeiter und Referendar in der Kanzlei Pavel tätig. &nbsp;Seit seiner Zulassung im April 2022 ist er nunmehr als Rechtsanwalt tätig. &nbsp;</p>
<p>In der Kanzlei Pavel bearbeitet Rechtsanwalt Spaethe überwiegend Mandate aus dem Bereich des Sozialkassenrechts, des Arbeitsrechts und des Verwaltungs- und Strafrechts. Dabei erschöpfen sich seine Tätigkeiten in der anwaltlichen Beratung, sowie in der gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung seiner Mandanten.</p>
<p>In seiner Freizeit ist Rechtsanwalt Spaethe vor allem sportlich interessiert. Insbesondere im Bereich Fußball ist er seit Kindertagen selbst aktiv. <br></p><p><br></p><p><br></p>								</div>
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		<title>Rechtsanwalt Julian Brommer</title>
		<link>https://www.ra-pavel.de/rechtsanwalt-julian-brommer/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Isabell Brommer]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 25 Oct 2019 18:04:53 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[Rechtsanwalt Julian Brommer ist Experte im individuellen und kollektiven Arbeitsrecht Das Studium der Rechtswissenschaften führte Rechtsanwalt Brommer, Jahrgang 1986, nach Göttingen. Seit 2015 ist er Rechtsanwalt der Kanzlei Pavel und seit 2019 Fachanwalt für Arbeitsrecht. An der Georg-August-Universität engagierte er sich vielseitig in universitären Gremien und in der akademischen Selbstverwaltung. Unter anderem war Brommer Mitglied [&#8230;]]]></description>
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									<p><strong>Rechtsanwalt Julian Brommer ist Experte im individuellen und kollektiven Arbeitsrecht<br></strong></p>
<p>Das Studium der Rechtswissenschaften führte Rechtsanwalt Brommer, Jahrgang 1986, nach Göttingen. Seit 2015 ist er Rechtsanwalt der Kanzlei Pavel und seit 2019 Fachanwalt für Arbeitsrecht.<br></p>
<p>An der Georg-August-Universität engagierte er sich vielseitig in universitären Gremien und in der akademischen Selbstverwaltung. Unter anderem war Brommer Mitglied des Allgemeinen Studierendenausschusses (AStA) und Präsident des Studierendenparlaments. Sein Studienschwerpunkt lag im Medienrecht.</p>
<p>Sein Referendariat mit dem Schwerpunkt Arbeitsrecht absolvierte er beim Oberlandesgericht Celle mit Stationen beim Landgericht Hannover und der Niedersächsischen Landesmedienanstalt. Seit seiner Zulassung als Rechtsanwalt ist er in der Kanzlei Pavel tätig. <br></p>
<div>Sein Schwerpunkt liegt in der arbeitsrechtlichen Beratung und Vertretung, Rechtsanwalt Brommer ist Fachanwalt für Arbeitsrecht. Er berät Arbeitnehmer bei Kündigungen, Überstunden, Rückforderungen, Arbeitszeugnissen und vielen anderen Fragen des individuellen <a href="https://www.ra-pavel.de/arbeitsrecht/" target="_blank">Arbeitsrechts</a>. <br></div>
<div><br></div>
<p>Er hält regelmäßig Seminare in Themen des Betriebsverfassungsrechts und Personalvertretungsrechts sowie im allgemeinen Arbeitsrecht, etwa zum Arbeitszeitrecht für<br></p>
<p>Betriebsräte und Personalräte. Zudem vertritt er Betriebsräte und Personalräte gegenüber dem Arbeitgeber und in Einigungsstellen.<br></p>
<p>Daneben betreut er allgemeine zivilrechtliche Rechtssachen, insbesondere vertragsrechtlicher Natur und in Forderungsangelegenheiten.</p>
<p><br></p>
<p>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; <br></p>
<p></p>								</div>
				</div>
					</div>
		</div>
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Julian Brommer</h2>				</div>
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		<title>BAG: Bei Massenentlassungen sind Sozialplan-Abfindung und Nachteilsausgleich verrechenbar Keine doppelte Abfindung</title>
		<link>https://www.ra-pavel.de/bag-bei-massenentlassungen-sind-sozialplan-abfindung-und-nachteilsausgleich-verrechenbar-keine-doppelte-abfindung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Isabell Brommer]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 20 Feb 2019 10:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Abfindung]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebsrat]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesarbeitsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Massenentlassung]]></category>
		<category><![CDATA[Nachteilsausgleich]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialplan]]></category>
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					<description><![CDATA[Eine zusätzliche Abfindungszahlung aufgrund eines Sozialplans bei bereits gezahltem Nachteilsausgleichs können Arbeitnehmer bei fehlerhaften Massenentlassungen nicht verlangen. Aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 12.02.2019 geht weiter hervor, dass dies auch nicht gegen die Massenentlassungsrichtlinie verstoße. Im März 2014 wurde von der beklagten Arbeitgeberin der Beschäftigungsbetrieb des Klägers stillgelegt. Der Betriebsrat wurde über die damit einhergehende [&#8230;]]]></description>
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<p class="wp-block-paragraph">Eine zusätzliche Abfindungszahlung aufgrund eines Sozialplans bei bereits gezahltem Nachteilsausgleichs können Arbeitnehmer bei fehlerhaften Massenentlassungen nicht verlangen. Aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 12.02.2019 geht weiter hervor, dass dies auch nicht gegen die Massenentlassungsrichtlinie verstoße.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Im März 2014 wurde von der beklagten Arbeitgeberin der Beschäftigungsbetrieb des Klägers stillgelegt. Der Betriebsrat wurde über die damit einhergehende Massenentlassung informiert. Ein Interessenausgleich der Betriebsparteien in einer Einigungsstelle fand nicht statt, vielmehr kündigte die Arbeitgeberin allen Arbeitnehmern, einschließlich dem Kläger. Vor den Gerichten für Arbeitssachen erstritt der Kläger aufgrund dieses betriebsverfassungswidrigen Verhaltens daraufhin einen Nachteilsausgleich gemäß § 113 Abs. 1 und Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) in Höhe von 16.307,20 Euro.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Zwischen dem Betriebsrat und der Arbeitgeberin wurde zuvor ein Sozialplan konstituiert. Dieser beinhaltete eine Abfindung in Höhe von 9000 Euro für den Kläger. Unter Hinweis auf den bereits von ihr beglichenen Nachteilsausgleich verweigerte die Arbeitgeberin diese Zahlung. Eine auf die Auszahlung der Sozialplanabfindung gerichtete Klage wiesen die Vorinstanzen ab, woraufhin der Kläger erfolglos Revision einlegte.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Aufgrund der Deckungsgleichheit des Zwecks beider betriebsverfassungsrechtlicher Leistungen, erfülle die Zahlung eines Nachteilsausgleichs auch die Sozialplanforderung. Die Massenentlassungsrichtlinie 98/59/EG stünde diesem Ergebnis, so Auffassung des BAG, nicht entgegen. Verletzung der Konsultationspflicht des Arbeitgebers mit dem Betriebsrat, welche vor einer Massenentlassung zu erfüllen ist, führe zur Unwirksamkeit der Kündigung. Entschädigungszahlungen zu Sanktionierungszwecken seien unionsrechtlich nicht vertretbar.</p>



<p class="wp-block-paragraph">(BAG Urteil vom 12.02.2019 &#8211; 1 AZR 279/17)</p>
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