<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?><rss version="2.0"
	xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/"
	xmlns:wfw="http://wellformedweb.org/CommentAPI/"
	xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/"
	xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom"
	xmlns:sy="http://purl.org/rss/1.0/modules/syndication/"
	xmlns:slash="http://purl.org/rss/1.0/modules/slash/"
	>

<channel>
	<title>Bauliche Tätigkeiten &#8211; Pavel Rechtsanwälte</title>
	<atom:link href="https://www.ra-pavel.de/tag/bauliche-taetigkeiten/feed/" rel="self" type="application/rss+xml" />
	<link>https://www.ra-pavel.de</link>
	<description>Ihr Rechtsanwalt für SOKA Bau Rechtsfragen in ganz Deutschland</description>
	<lastBuildDate>Wed, 23 Aug 2023 12:07:33 +0000</lastBuildDate>
	<language>de</language>
	<sy:updatePeriod>
	hourly	</sy:updatePeriod>
	<sy:updateFrequency>
	1	</sy:updateFrequency>
	<generator>https://wordpress.org/?v=7.0.4</generator>

<image>
	<url>https://www.ra-pavel.de/wp-content/uploads/2020/04/cropped-favicon-32x32.png</url>
	<title>Bauliche Tätigkeiten &#8211; Pavel Rechtsanwälte</title>
	<link>https://www.ra-pavel.de</link>
	<width>32</width>
	<height>32</height>
</image> 
	<item>
		<title>Reinigungsarbeiten geben den Ausschlag – Mischbetrieb nicht sozialkassenpflichtig</title>
		<link>https://www.ra-pavel.de/reinigungsarbeiten-geben-den-ausschlag-mischbetrieb-nicht-sozialkassenpflichtig/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Isabell Brommer]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 02 Jun 2023 09:54:40 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[SOKA-Bau]]></category>
		<category><![CDATA[Abrissarbeiten]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsbericht Berlin]]></category>
		<category><![CDATA[Bauliche Tätigkeiten]]></category>
		<category><![CDATA[Mischbetrieb]]></category>
		<category><![CDATA[Photovoltaik-Anlagen]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialkassenpflicht]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.ra-pavel.de/?p=2540</guid>

					<description><![CDATA[Ein Unternehmen, welches Abrissarbeiten verrichtet und Photovoltaik-Anlagen montiert muss nicht sozialkassenpflichtig sein. Es kommt auf die prozentuale Verteilung der Arbeitszeit an. Mit der richtigen Beratung gelingt eine Abwehr ungerechtfertigter Forderungen der SOKA-Bau. Nach Verbund zweier Klageverfahren der SOKA-Bau (ULAK) gegen unseren Mandanten verlangte die SOKA-Bau rund 65.000,00 EUR an Sozialkassenbeiträgen. Dabei behauptete die SOKA, der [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p class="wp-block-paragraph">Ein Unternehmen, welches Abrissarbeiten verrichtet und Photovoltaik-Anlagen montiert muss nicht sozialkassenpflichtig sein. Es kommt auf die prozentuale Verteilung der Arbeitszeit an. Mit der richtigen Beratung gelingt eine Abwehr ungerechtfertigter Forderungen der SOKA-Bau.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Nach Verbund zweier Klageverfahren der SOKA-Bau (ULAK) gegen unseren Mandanten verlangte die SOKA-Bau rund 65.000,00 EUR an Sozialkassenbeiträgen. Dabei behauptete die SOKA, der beklagte Betrieb würde überwiegend Abrissarbeiten verrichten und Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) montieren.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Tatsächlich wurden im Betrieb des Beklagten in einem eher unbedeutenden Umfange PVAnlagen montiert und Abrissarbeiten durchgeführt (zusammengenommen unter 40&nbsp;%), aber weit überwiegend schlichte Reinigungsarbeiten vorgenommen. Die Zeugen sprachen immer davon, ihr Job sei es gewesen &#8222;zu schippen und zu fegen&#8220;. Betriebe, die Reinigungstätigkeiten auf Baustellen verrichten, sind nicht sokapflichtig. Dabei kommt es aber darauf an, dass richtig dargelegt wird, dass die Reinigungsarbeiten nicht im Zusammenhang mit eigenen baulichen Tätigkeiten standen.&nbsp;</p>



<p class="wp-block-paragraph">Mit der richtigen rechtlichen Beratung und prozessualen Unterstützung lassen sich auch komplexe Verfahren vor den Arbeitsgerichten gewinnen und hohe Forderungen der SOKA-Bau abwehren.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><em>(Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 17.05.2023 &#8211; Az. 61&nbsp;Ca&nbsp;80118/22)</em></p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Im Zusammenhang mit baulichen Tätigkeiten verrichtete Arbeiten sind nicht per se sozialkassenpflichtig</title>
		<link>https://www.ra-pavel.de/im-zusammenhang-mit-baulichen-taetigkeiten-verrichtete-arbeiten-sind-nicht-per-se-sozialkassenpflichtig/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Isabell Brommer]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 26 Apr 2023 10:26:49 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[SOKA-Bau]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsgericht Wiesbaden]]></category>
		<category><![CDATA[Bauliche Tätigkeiten]]></category>
		<category><![CDATA[Bautätigkeiten]]></category>
		<category><![CDATA[Fliegen- und Maurerarbeiten]]></category>
		<category><![CDATA[Haupttätigkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Hessisches Landesarbeitsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialkassenpflicht]]></category>
		<category><![CDATA[VTV-Bau]]></category>
		<category><![CDATA[Zusammenhangstätigkeiten]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.ra-pavel.de/?p=2552</guid>

					<description><![CDATA[Hilfs- und Nebentätigkeiten, die der sachgemäßen Erbringung einer Haupttätigkeit dienen, sind diesen als sogenannte Zusammenhangstätigkeiten zuzurechnen. In sozialkassenrechtlicher Hinsicht bedeutet dies, dass Hilfs- und Nebentätigkeiten, die der sachgerechten Ausführung von Bautätigkeiten dienen, ebenfalls sozialkassenpflichtig sind. Erbringt ein Betrieb allerdings ausschließlich Hilfs- und Nebenarbeiten, ohne sogleich eigene baugewerbliche Tätigkeiten auszuführen, unterfällt er nicht dem VTV-Bau. Das [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p class="wp-block-paragraph">Hilfs- und Nebentätigkeiten, die der sachgemäßen Erbringung einer Haupttätigkeit dienen, sind diesen als sogenannte Zusammenhangstätigkeiten zuzurechnen. In sozialkassenrechtlicher Hinsicht bedeutet dies, dass Hilfs- und Nebentätigkeiten, die der sachgerechten Ausführung von Bautätigkeiten dienen, ebenfalls sozialkassenpflichtig sind. Erbringt ein Betrieb allerdings ausschließlich Hilfs- und Nebenarbeiten, ohne sogleich eigene baugewerbliche Tätigkeiten auszuführen, unterfällt er nicht dem VTV-Bau. Das hat jüngst das Arbeitsgericht Wiesbaden entschieden. Die Entscheidung hat das Hessische Landesarbeitsgericht zwischenzeitlich bestätigt und die Berufung der SOKA-Bau vollumfänglich zurückgewiesen.&nbsp;</p>



<p class="wp-block-paragraph">Im betreffenden Verfahren forderte die SOKA-Bau vom Beklagten zunächst Beiträge im Sozialkassenverfahren des Baugewerbes für die Kalenderjahre 2017, 2018 und 2019 in Höhe von etwa 110.000,00 EUR. Dabei behauptete die klagende SOKA-Bau (ULAK), der Beklagte habe in den streitgegenständlichen Kalenderjahren sozialkassenpflichtige Fliesen- und Maurerarbeiten erbracht. Wenn die Arbeiten nicht von den eigenen gewerblichen Arbeitnehmern erbracht worden seien, sondern von Subunternehmern, so seien diese von den gewerblichen Arbeitnehmern des Beklagten überwacht, angeleitet oder kontrolliert worden. Tatsächlich war es jedoch so, dass die vom Beklagten beauftragten Subunternehmer ihre baulichen Tätigkeiten eigenständig ausführten. Eine Kontrolle, Anleitung oder Überwachung durch die gewerblichen Mitarbeiter des Beklagten fand nicht statt. Sie erbrachten lediglich Hilfs- und Nebenarbeiten. Es stellte sich im Rahmen der durchgeführten Beweisaufnahme heraus, dass die gewerblichen Arbeitnehmer des Beklagten bspw. Schutt, Werkzeuge oder andere Materialien lieferten bzw. abholten.&nbsp;</p>



<p class="wp-block-paragraph">Dabei handelt es sich nach Einschätzung des Arbeitsgerichts Wiesbaden jedoch nicht um sozialkassenpflichtige Tätigkeiten. Denn die von den gewerblichen Arbeitnehmern des Beklagten durchgeführten Zusammenhangstätigkeiten dienten nicht der sachgerechten Ausführung eigener baulicher Tätigkeiten. Vielmehr dienten sie der ordnungsgemäßen Ausführung von baulichen Tätigkeiten, die die vom Beklagten beauftragten Subunternehmer eigenständig durchführten.&nbsp;</p>



<p class="wp-block-paragraph">Zusammenhangstätigkeiten können also dann sozialkassenfrei sein, wenn Sie der sachgerechten Ausführung baulicher Tätigkeiten dienen. Erforderlich dafür ist aber, dass die baulichen/sozialkassenpflichtigten Tätigkeiten nicht von den gewerblichen Arbeitnehmern des gleiches Betriebes durchgeführt werden, sondern von eigenständig arbeitenden Subunternehmern.&nbsp;</p>



<p class="wp-block-paragraph">Das Arbeitsgericht Wiesbaden wies die Klage vollumfänglich ab. Das Hessische Landesarbeitsgericht bestätigte die Entscheidung.&nbsp;</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die SOKA-Bau machte überdies weitere Beiträge im Sozialkassenverfahren für den Zeitraum von November 2019 bis Dezember 2021 in Höhe von insgesamt knapp 95.000,00 EUR gerichtlich geltend. In allen vier, diese Gesamtsumme betreffenden Gerichtsverfahren, hat die SOKA-Bau die Klagen zwischenzeitlich zurück genommen.&nbsp;</p>



<p class="wp-block-paragraph"><em>(Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 06.07.2022 &#8211; 6 Ca 499/20 SK und Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts <br>vom 21.03.2023 &#8211; 12 Sa 1235/22 SK</em>)</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>SOKA-Bau verliert im Berufungsverfahren über 66.000,00 EUR</title>
		<link>https://www.ra-pavel.de/soka-bau-verliert-im-berufungsverfahren-ueber-66-00000-eur/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Isabell Brommer]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 15 Jul 2021 14:14:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[SOKA-Bau]]></category>
		<category><![CDATA[Bauliche Tätigkeiten]]></category>
		<category><![CDATA[Berufungsverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[Hessisches Landesarbeitsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[ULAK]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.ra-pavel.de/?p=2143</guid>

					<description><![CDATA[Die Urlaubskasse (ULAK) der SOKA-Bau hat einen Betrieb für die Jahre 2012 bis 2017 mit insgesamt gut 144.000,00 Euro Beitragsansprüche verklagt. Im erstinstanzlichen Verfahren hat der Betrieb dieses Verfahren, nachdem die Forderung von der ULAK auf gut 66.000,00 Euro reduziert wurde, nach durchgeführter Beweiswürdigung verloren. Diese hat ergeben, dass nicht wie behauptet überwiegend bauliche Montagearbeiten [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p class="wp-block-paragraph">Die Urlaubskasse (ULAK) der SOKA-Bau hat einen Betrieb für die Jahre 2012 bis 2017 mit insgesamt gut 144.000,00 Euro Beitragsansprüche verklagt. Im erstinstanzlichen Verfahren hat der Betrieb dieses Verfahren, nachdem die Forderung von der ULAK auf gut 66.000,00 Euro reduziert wurde, nach durchgeführter Beweiswürdigung verloren. Diese hat ergeben, dass nicht wie behauptet überwiegend bauliche Montagearbeiten und Estricharbeiten ausgeführt wurden, sondern nicht bauliche Tätigkeiten wie Bodenbelagsarbeiten.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Mit dem Argument, dass die Beweiswürdigung des Arbeitsgerichts Wiesbaden fehlerhaft sei, hat die ULAK dann gegen dieses Urteil Berufung eingelegt. Die Berufung wurde zurückgewiesen. Das Hessische Landesarbeitsgericht hat festgestellt, dass die Bewertung und Beurteilung der Zeugenaussagen in der ersten Instanz durch das Arbeitsgericht Wiesbaden korrekt durchgeführt war und auch das Urteil in der ersten Instanz damit rechtsfehlerfrei war.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><em>(Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 23.07.2021 &#8211; 9 Sa 504/20 SK)</em></p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Arbeitsgericht Wiesbaden: Klage der ULAK über 394.647,00 EUR abgewiesen</title>
		<link>https://www.ra-pavel.de/arbeitsgericht-wiesbaden-klage-der-ulak-ueber-394-64700-eur-abgewiesen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[jb_pavel]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 11 Nov 2020 16:05:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[SOKA-Bau]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsgericht Wiesbaden]]></category>
		<category><![CDATA[Bauliche Tätigkeiten]]></category>
		<category><![CDATA[Blechverkleidung]]></category>
		<category><![CDATA[industrielle anlagen]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialkassenbeitrag]]></category>
		<category><![CDATA[ULAK]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.ra-pavel.de/?p=1588</guid>

					<description><![CDATA[394.647,00 EUR an Beiträgen verlangte die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse (ULAK) von unserer Mandantin u.a. für Blechverkleidungsarbeiten an industriellen Anlagen. Allerdings konnte die Kanzlei Pavel das Unternehmen vor den Forderungen bewahren. Das Arbeitsgericht Wiesbaden entschied nach durchgeführter Beweisaufnahme, dass das Bearbeiten von Blechen in der Werkstatt sowie die anschießende Montage nicht den baulichen Tätigkeiten unterfällt. Urteil [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p class="wp-block-paragraph">394.647,00 EUR an Beiträgen verlangte die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse (ULAK) von unserer Mandantin u.a. für Blechverkleidungsarbeiten an industriellen Anlagen. Allerdings konnte die Kanzlei Pavel das Unternehmen vor den Forderungen bewahren. Das Arbeitsgericht Wiesbaden entschied nach durchgeführter Beweisaufnahme, dass das Bearbeiten von Blechen in der Werkstatt sowie die anschießende Montage nicht den baulichen Tätigkeiten unterfällt.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 28.10.2020 – 11 Ca 109/18 SK</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
	</channel>
</rss>
