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	<title>Arbeitsunfall &#8211; Pavel Rechtsanwälte</title>
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		<title>BAG: Privilegierung des Arbeitgebers nur bei &#8222;doppeltem Vorsatz&#8220; ausgeschlossen</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Isabell Brommer]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 26 Jan 2020 07:58:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsunfall]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesarbeitsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[doppelter Vorsatz]]></category>
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					<description><![CDATA[Der Arbeitgeber hat einem Beschäftigen den erlittenen Personenschaden infolge eines Arbeitsunfalles nur dann zu ersetzen, wenn dieser vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1-4 SGB VII versicherten Wege herbeigeführt wurde. In seinem Urteil vom 28.11.2019 stellt das BAG nun klar, dass im erstgenannten Fall ein doppelter Vorsatz erforderlich ist, also stellt [&#8230;]]]></description>
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<p class="wp-block-paragraph">Der Arbeitgeber hat einem Beschäftigen den erlittenen Personenschaden infolge eines Arbeitsunfalles nur dann zu ersetzen, wenn dieser vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1-4 SGB VII versicherten Wege herbeigeführt wurde. In seinem Urteil vom 28.11.2019 stellt das BAG nun klar, dass im erstgenannten Fall ein doppelter Vorsatz erforderlich ist, also stellt also hohe Anforderungen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die Arbeitnehmerin war als Pflegekraft in einem Seniorenpflegeheim beschäftigt. Sie zog sich eine Außenknöchelfraktur zu, als sie kurz vor Arbeitsbeginn um 07:30 Uhr auf einem Weg zum Nebeneingang des Pflegeheimes ausrutschte. Im Gegensatz zum Haupteingang war dieser nicht beleuchtet. Es handelte sich dabei um einen Arbeitsunfall i.S.d. § 7 SGB VII.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Neben dem erhaltenen Verletztengeld wollte die Arbeitnehmerin den Ersatz der materiellen Schäden sowie Schmerzensgeld einklagen. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Auch die Revision vor dem BAG blieb nun ohne Erfolg. Nach Ansicht der Richter in Erfurt ist für den Ausschluss der Haftungsprivilegierung nach § 104 SGB VII ein doppelter Vorsatz erforderlich. Dieser muss sich zum einen auf die Verletzungshandlung und zum anderen auf den Verletzungserfolg beziehen. Ein solcher doppelter Vorsatz liegt jedoch im Hinblick auf die Beklagte nach Ansicht des BAG nicht vor.</p>



<p class="wp-block-paragraph">(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28.11.2019 &#8211; 8 AZR 35/19)</p>
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		<title>Kommt das Recht auf Homeoffice?</title>
		<link>https://www.ra-pavel.de/kommt-das-recht-auf-homeoffice/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Isabell Brommer]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 14 Mar 2019 09:13:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsstättenverordnung]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsunfall]]></category>
		<category><![CDATA[Heimarbeit]]></category>
		<category><![CDATA[Homeoffice]]></category>
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					<description><![CDATA[Die Bundesregierung denkt offenbar über ein Recht auf Heimarbeit nach. Im Jahre 2018 haben bereits 39 Prozent der deutschen Unternehmen zumindest einzelnen Mitarbeitern ganz oder teilweise das Arbeiten von zu Hause aus ermöglicht. Damit hat sich das Angebot von Homeoffice in Deutschland seit 2016 um 8 Prozent erhöht. Viele Unternehmer sehen in der Entwicklung hingegen [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p class="wp-block-paragraph">Die Bundesregierung denkt offenbar über ein Recht auf Heimarbeit nach. Im Jahre 2018 haben bereits 39 Prozent der deutschen Unternehmen zumindest einzelnen Mitarbeitern ganz oder teilweise das Arbeiten von zu Hause aus ermöglicht. Damit hat sich das Angebot von Homeoffice in Deutschland seit 2016 um 8 Prozent erhöht.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Viele Unternehmer sehen in der Entwicklung hingegen nicht unerhebliche Risiken. So sehen 63 Prozent der Unternehmer ein Problem beim Homeoffice in der drohenden Ungleichbehandlung der Arbeitnehmer. 46 Prozent fürchten, dass ein Recht auf Homeoffice die Produktivität senken würde. Für Arbeitnehmer scheint die Möglichkeit des Homeoffice ein großer Anreiz zu sein. So fänden 68 Prozent der Bürger einen gesetzlichen Anspruch auf Homeoffice gut. Nur 20 Prozent halten von der Idee wenig, weitere 12 Prozent haben zu dem Thema keine Meinung. Das Bedürfnis der Arbeitnehmer ist bei 35 Prozent sogar so hoch, dass sie für das Mehr an Flexibilität durch Homeoffice ihrem derzeitigen Arbeitgeber den Rücken kehren würden.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Rechtlich ist Homeoffice derzeit in Deutschland noch kaum etabliert. So gibt es derzeit weder einen Anspruch des Arbeitnehmers auf Homeoffice, noch ein Recht des Arbeitsgebers, vom Arbeitnehmer zu verlangen, dass dieser in Heimarbeit seinen Beruf auszuüben hat. Jeder Arbeitnehmer muss prinzipiell an einer vom Arbeitgeber bestimmten &#8222;Betriebsstätte&#8220; arbeiten. Es können in Arbeitsverträgen jedoch Klauseln aufgenommen werden, durch welche den Arbeitnehmern eine Recht auf Homeoffice gewährt werden kann.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Andererseits gilt das Weisungsrecht des Arbeitgebers nicht so weit, dass Arbeitnehmer Zuhause tätig werden müssen, wenn zum Beispiel mangelnde Kapazitäten bestehen. Das LAG Berlin-Brandenburg hat in einem Fall, in dem der Arbeitnehmer nach Weisung des Arbeitgebers sich weigerte seine Arbeit Zuhause zu verrichten und daraufhin gekündigt wurde entschieden, dass die Kündigung unwirksam sei (LAG Berlin-Brandenburg, 19.10.2018 &#8211; 17 Sa 562/18).</p>



<p class="wp-block-paragraph">Gewährt ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer hingegen die Möglichkeit des Homeoffice, so sind die Mindeststandards bei der technischen Einrichtung des Telearbeitsplatzes zu beachten. Bei regelmäßiger Heimarbeit gelten insoweit die Vorschriften der Arbeitsstättenverordnung für Telearbeitsplätze. Ebenso gelten die neuen Datenschutzbestimmungen an den Arbeitsplätzen in den Privatwohnungen. Bezüglich personenbezogener Daten haben Arbeitgeber oft auch private Vereinbarungen mit ihren Kunden. Der hinreichende Schutz der Daten stellt dabei bei Homeoffice gelegentlich eine besondere Herausforderung dar und wird deshalb von manchen Arbeitgebern abgelehnt.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Hinsichtlich des Arbeitsschutzes hat das Bundessozialgericht entschieden, dass es sich auch um einen Arbeitsunfall handelt, wenn der Arbeitnehmer während der Arbeit Zuhause verunfallt. Im entschiedenen Fall hatte die Klägerin ihr Büro im Keller und war auf dem Weg zu einem Anruf, als sie auf der Treppe stürzte. Maßgeblich sei eine objektivierte Handlungstendenz des Versicherten, eine dem unternehmen dienende Tätigkeit ausüben zu wollen (BSG, Urteil vom 27.11.2018 &#8211; B 2 U 28/17 R).</p>



<p class="wp-block-paragraph">E scheint letztlich sinnvoll, die Möglichkeit des Homeoffice gesetzlich zu verankern und auszugestalten. Dies entspricht der digitalen Entwicklung und dem Bedürfnis eines Großteils der Bevölkerung.</p>
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