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	<title>Arbeitsgericht &#8211; Pavel Rechtsanwälte</title>
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	<description>Ihr Rechtsanwalt für SOKA Bau Rechtsfragen in ganz Deutschland</description>
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	<title>Arbeitsgericht &#8211; Pavel Rechtsanwälte</title>
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	<item>
		<title>Montagearbeiten von Fachkräften sind Elektroinstallationsarbeiten</title>
		<link>https://www.ra-pavel.de/montagearbeiten-von-fachkraeften-sind-elektroinstallationsarbeiten/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Isabell Brommer]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 26 Jul 2024 08:47:41 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[SOKA-BAU]]></category>
		<category><![CDATA[SOKA-Bau]]></category>
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					<description><![CDATA[Unser Mandant führt einen Betrieb, der elektrische Zugangsanlagen wie Türen, Tore und Schleusen montiert, installiert und repariert sowie wartet. Nun wurde ausgeurteilt, dass die Montagearbeiten nicht zu einer Sozialkassenpflicht unseres Mandanten führen. Die Urlaubskasse (ULAK) der SOKA-Bau führte gegen unseren Mandanten gleich mehrere Klage­ver­fah­ren. Die Forderungen konnten wir jeweils abwehren und waren somit sowohl vor [&#8230;]]]></description>
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<p class="wp-block-paragraph">Unser Mandant führt einen Betrieb, der elektrische Zugangsanlagen wie Türen, Tore und Schleusen montiert, installiert und repariert sowie wartet. Nun wurde ausgeurteilt, dass die Montagearbeiten nicht zu einer Sozialkassenpflicht unseres Mandanten führen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die Urlaubskasse (ULAK) der SOKA-Bau führte gegen unseren Mandanten gleich mehrere Klage­ver­fah­ren. Die Forderungen konnten wir jeweils abwehren und waren somit sowohl vor dem Arbeitsgericht Wiesbaden, als auch dem Hessischen Landesarbeitsgericht in zwei unterschiedlichen Verfahren erfolgreich.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die ULAK hat ge­gen un­se­ren Man­dan­ten per Mahnbescheid beim Ar­beits­ge­richt Wiesbaden hohe Beitragsforderungen in mehreren Verfahren geltend gemacht. Zunächst wurde, nachdem das Arbeitsgericht Wiesbaden unseren Mandanten noch zur Zahlung von Sozialkassenbeiträgen verurteilt hatte, unsere Berufung vom LAG Hessen stattgegeben. In zweiter Instanz folgte das Gericht unserer Argumentation.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Beim Montieren, Installieren und der Inbetriebnahme der Toranlagen handele es sich um Tätigkeiten des Elektroinstalla­tionsgewerbes. Zum Elektroinstalla­tionsgewerbe zähle auch der Aufbau und Anschluss elektrischer Toranlagen. Die Montage und die Installation elektrischer Toranlagen seien da­mit sowohl baugewerbliche Leistungen i.S.v. § 1 Abs. 2 Abschn. II als auch Tätigkeiten des Elektroinstallationsge­werbes im Sinne von § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 12 VTV-Bau.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Somit komme es entscheidend darauf an, ob Fachleute des ausgenommenen Gewerkes die Tätigkeiten ausführen würden, also gelernte Elektriker oder zumindest angelernte Kräfte. Dies war vorliegend der Fall, sodass das LAG entschied, dass es sich um einen Betrieb des Elektroinstallationsgewer­bes handelt. Somit muss dieser keine Sozialkassenbeiträge an die SOKA-Bau abführen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Dieser Rechtsmeinung schloss sich sodann auch das Arbeitsgericht Wiesbaden an und urteilte in einem weiteren Verfahren entsprechend, dass es sich um einen Elektroinstallationsbetrieb handele, der nicht zur Zahlung von Sozialkassenbeiträge verpflichtet sei.</p>



<p class="wp-block-paragraph">(Arbeitsgericht Wiesbaden, Urteil vom 29.05.2024 – 11 Ca 490/23 SK und Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 12.04.2024 – 10 Sa 768/23 SK)</p>



<p class="wp-block-paragraph"></p>
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			</item>
		<item>
		<title>Arbeitgeber dürfen Mitarbeiter ins Ausland versetzen</title>
		<link>https://www.ra-pavel.de/arbeitgeber-duerfen-mitarbeiter-ins-ausland-versetzen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Isabell Brommer]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 02 Dec 2022 14:34:30 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesarbeitsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Piloten]]></category>
		<category><![CDATA[Versetzung ins Ausland]]></category>
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					<description><![CDATA[Dass Piloten in ihrem Job äußerst mobil und flexibel einsetzbar sein müssen, erscheint klar. Vier Piloten der Airline Ryanair schluckten jedoch schwer, als sie nach Schließung ihres Standorts von ihrem Arbeitgeber zu deutlich niedrigeren Gehältern ins Ausland versetzt wurden. Das Bundesarbeitsgericht entschied in einem Urteil vom 30.11.2022, dass Arbeitgeber ihre Mitarbeiter ins Ausland versetzen dürfen, [&#8230;]]]></description>
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<p class="wp-block-paragraph">Dass Piloten in ihrem Job äußerst mobil und flexibel einsetzbar sein müssen, erscheint klar. Vier Piloten der Airline Ryanair schluckten jedoch schwer, als sie nach Schließung ihres Standorts von ihrem Arbeitgeber zu deutlich niedrigeren Gehältern ins Ausland versetzt wurden.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Das Bundesarbeitsgericht entschied in einem Urteil vom 30.11.2022, dass Arbeitgeber ihre Mitarbeiter ins Ausland versetzen dürfen, wenn im Arbeitsvertrag nichts gegenteiliges vereinbart wurde.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Einer der Kläger wurde nach Schließung des Standorts in Nürnberg unter deutlich niedrigerem Lohn ins italienische Bologna versetzt. Hierzu kündigte die Fluglinie vorsorglich das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger und bot ihm zugleich an, in Bologna weiter tätig zu sein. Ein Sozialtarifvertrag sah vor, dass zum Abbau eines aus der Schließung eines Standortes folgenden Überangebots an Piloten den Betroffenen ein anderer Ort innerhalb der EU per Versetzung oder Änderungskündigung zugewiesen werden könne. Bei einer Verlegung ins Ausland sollen sodann die dortigen Arbeitsbedingungen und Tarifgehälter gelten. Ryanair führte aus, dass das Flugpersonal einer international tätigen Fluggesellschaft flexibel einsetzbar sein müsse.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Dem stimmte das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil zu. Arbeitgeber können sich prinzipiell auf ihr arbeitsvertragliches Direktionsrecht berufen, um Mitarbeiter an einen Arbeitsplatz in einem anderen Staat zu schicken, so eine Kernaussage des Richterspruchs. Dies gelte allerdings nicht, wenn im Arbeitsvertrag ausdrücklich etwas anderes vereinbart oder den Umständen nach konkludent verabredet worden ist. Die Ausübung des Weisungsrechts im Einzelfall unterliegt allerdings grundsätzlich einer Billigkeitskontrolle, so das Bundesarbeitsgericht.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Im Arbeitsvertrag der Kläger war kein bestimmter Arbeitsort im Inland fest vereinbart, sondern ausdrücklich eine unternehmensweite Versetzungsmöglichkeit vorgesehen. Somit ließ die Weisung des Arbeitgebers den Inhalt des Arbeitsvertrags unberührt und sei folglich nicht unbillig.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><em>Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 30.11.2022 &#8211; 5 AZR 336/21</em></p>
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			</item>
		<item>
		<title>Personalrat ist bei Befristungen frühzeitig zu beteiligen</title>
		<link>https://www.ra-pavel.de/personalrat-ist-bei-befristungen-fruehzeitig-zu-beteiligen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Isabell Brommer]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 18 Oct 2022 13:22:01 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsvertrag]]></category>
		<category><![CDATA[Befristung]]></category>
		<category><![CDATA[Befristungskontrollklage]]></category>
		<category><![CDATA[Beschäftigung an Universität]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesarbeitsgericht]]></category>
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					<description><![CDATA[Sollte der Personalrat bei einem befristeten Arbeitsverhältnis einer Lehrkraft für besondere Aufgaben nicht beteiligt werden, ist die Befristung unwirksam. Eine Lehrkraft einer niedersächsischen Universität legt nun eine Befristungskontrollklage ein. Sie war seit Oktober 2015 für besondere Aufgaben nach § 32 Niedersächsisches Hochschulgesetz tätig. Dabei wurde das Arbeitsverhältnis zunächst sachgrundlos bis Ende September 2016 befristet. Kurz [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p class="wp-block-paragraph">Sollte der Personalrat bei einem befristeten Arbeitsverhältnis einer Lehrkraft für besondere Aufgaben nicht beteiligt werden, ist die Befristung unwirksam.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Eine Lehrkraft einer niedersächsischen Universität legt nun eine Befristungskontrollklage ein. Sie war seit Oktober 2015 für besondere Aufgaben nach § 32 Niedersächsisches Hochschulgesetz tätig. Dabei wurde das Arbeitsverhältnis zunächst sachgrundlos bis Ende September 2016 befristet. Kurz vor Ablauf einigten sich die Parteien auf eine Weiterbeschäftigung in Teilzeit bis zum 30.09.2019. In der Universität gab es einen Personalrat, der laut der Klägerin jedoch nicht ordnungsgemäß beteiligt wurde. Sowohl das Arbeitsgericht Oldenburg als auch das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen stimmten dem zu und entschieden, dass die Beklagte die inhaltlich hinreichende Unterrichtung des Personalrats nur unzureichend dargelegt habe. In dem Unterrichtungsschreiben an den Personalrat fehle eindeutig die Information, dass ein befristeter Arbeitsvertrag abgeschlossen werden sollte. Es war lediglich von einer Weiterbeschäftigung die Rede, so das LAG.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Auf die Revision der Beklagten entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem Urteil vom 01.06.2022, dass die Befristung im Anschluss an ein zuvor befristetes Arbeitsverhältnis mangels ordnungsgemäßer Beteiligung des Personalrats unwirksam sei. Der Personalrat hätte hier ein Mitbestimmungsrecht nach § 65 Abs. 2 Nr. 4 Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz (NPersVG). Dass der Personalrat nicht nur bei der Einstellung, sondern auch bei der Befristung eines Arbeitsvertrags mitbestimmt, ergibt sich bereits aus Wortlaut und Systematik der Norm, so das BAG. Insbesondere bei Lehrkräften für besondere Aufgaben erweitere § 105 Abs. 5 S. 1 NPersVG die Aufgaben des Personalrats dahingehend, dass § 65 Abs. 2 Nr. 4 NPersVG bereits bei der erstmaligen Befristung des Arbeitsvertrags gelte.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><em>(Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 01.06.2022 &#8211; AZR 232/21)</em></p>
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			</item>
		<item>
		<title>Arbeitsgericht Berlin weist die Klage der ULAK in Höhe von 141.090,00 EUR ab</title>
		<link>https://www.ra-pavel.de/arbeitsgericht-berlin-weist-die-klage-der-ulak-in-hoehe-von-141-09000-eur-ab/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Isabell Brommer]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 24 Oct 2019 08:07:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[SOKA-Bau]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Klage abgewiesen]]></category>
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					<description><![CDATA[Die Kanzlei Pavel hat in einem Verfahren, das die SOKA-BAU gegen unseren Mandanten geführt hat, die Klageabweisung erreicht. Insgesamt verlangte die Urlaubskasse der SOKA-BAU 141.090,00 EUR von unserem Mandanten. In einem Verfahren vor dem Arbeitsgericht Berlin konnte die Kanzlei Pavel nach Durchführung einer umfangreichen Beweisaufnahme nachweisen, dass der Betrieb der Beklagten als Landschaftsbauer nicht sozialkassenpflichtig [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p class="wp-block-paragraph">Die Kanzlei Pavel hat in einem Verfahren, das die SOKA-BAU gegen unseren Mandanten geführt hat, die Klageabweisung erreicht. Insgesamt verlangte die Urlaubskasse der SOKA-BAU 141.090,00 EUR von unserem Mandanten. In einem Verfahren vor dem Arbeitsgericht Berlin konnte die Kanzlei Pavel nach Durchführung einer umfangreichen Beweisaufnahme nachweisen, dass der Betrieb der Beklagten als Landschaftsbauer nicht <a href="https://www.ra-pavel.de/soka-bau/soka-bau-pflicht/" class="rank-math-link">sozialkassenpflichtig </a>ist.</p>



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]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Arbeitsgericht Wiesbaden: Klage der SOKA-Bau über 65.206 EUR abgewiesen</title>
		<link>https://www.ra-pavel.de/arbeitsgericht-wiesbaden-klage-der-soka-bau-ueber-65-206-eur-abgewiesen-2/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Isabell Brommer]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 24 May 2019 08:14:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[SOKA-Bau]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Klage abgewiesen]]></category>
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					<description><![CDATA[Die Klage der SOKA-Bau über ursprünglich sogar 78.038 EUR wurde nach der Beweisaufnahme vom Arbeitsgericht Wiesbaden abgewiesen. Die Arbeitnehmer des von der Kanzlei PAVEL vertretenen Betriebes fertigten Kunststeinwände, zeitlich überwiegend waren sie jedoch im Messebau tätig sowie schulten Raumausstatter. (Arbeitsgericht Wiesbaden, Urteil vom 14.05.2019 &#8211; 12 Ca 62/18 SK)]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p class="wp-block-paragraph">Die Klage der SOKA-Bau über ursprünglich sogar 78.038 EUR wurde nach der Beweisaufnahme  vom Arbeitsgericht Wiesbaden abgewiesen. Die Arbeitnehmer des von der Kanzlei PAVEL vertretenen Betriebes fertigten Kunststeinwände, zeitlich überwiegend waren sie jedoch im Messebau tätig sowie schulten Raumausstatter.</p>



<p class="wp-block-paragraph">(Arbeitsgericht Wiesbaden, Urteil vom 14.05.2019 &#8211; 12 Ca 62/18 SK)</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Klage der SOKA-Bau über rund 85.000 EUR abgewiesen</title>
		<link>https://www.ra-pavel.de/klage-der-soka-bau-ueber-rund-85-000-eur-abgewiesen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Isabell Brommer]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 24 Apr 2019 08:37:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[SOKA-Bau]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Klage abgewiesen]]></category>
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					<description><![CDATA[Die Kanzlei Pavel hat in einem Verfahren vor dem Arbeitsgericht Wiesbaden erreicht, dass die Klage gegen unseren Mandanten über 85.000,00 EUR abgewiesen wurde. Das Unternehmen montiert Natursteine an Fassaden. Das Arbeitsgericht Wiesbaden hat die Klage nun vollumfänglich abgewiesen und geurteilt, dass das Montieren von Natursteinprodukten an Fassaden ebenfalls eine dem Steinmetzhandwerk unterfallende Tätigkeit darstellt und [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p class="wp-block-paragraph">Die Kanzlei Pavel hat in einem Verfahren vor dem Arbeitsgericht Wiesbaden erreicht, dass die Klage gegen unseren Mandanten über 85.000,00 EUR abgewiesen wurde. Das Unternehmen montiert Natursteine an Fassaden.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Das Arbeitsgericht Wiesbaden hat die Klage nun vollumfänglich abgewiesen und geurteilt, dass das Montieren von Natursteinprodukten an Fassaden ebenfalls eine dem Steinmetzhandwerk unterfallende Tätigkeit darstellt und somit von der Sozialkassenpflicht im Baugewerbe ausgenommen ist.</p>



<p class="wp-block-paragraph">(Arbeitsgericht Wiesbaden, Urteil vom 23.01.2019 &#8211; 11 Ca 366/18)</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Klage der SOKA-Bau vor dem Arbeitsgericht Wiesbaden über 60.000 EUR abgewiesen</title>
		<link>https://www.ra-pavel.de/klage-der-soka-bau-vor-dem-arbeitsgericht-wiesbaden-ueber-60-000-eur-abgewiesen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Isabell Brommer]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 15 Apr 2019 08:45:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[SOKA-Bau]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Klage abgewiesen]]></category>
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					<description><![CDATA[Die Kanzlei Pavel hat in einem Verfahren vor dem Arbeitsgericht Wiesbaden erreicht, dass die Klage gegen unseren Mandanten über 60.336,09 EUR abgewiesen wurde. Wie die Beweisaufnahme bestätigte, führte der Betrieb zwar teilweise Baggerarbeiten, aber überwiegend Fuhrleistungen für Dritte und Winterdienste durch, wodurch bestätigt wurde, dass die nicht baulichen Tätigkeiten überwogen. (Arbeitsgericht Wiesbaden, Urteil vom 05.04.2019 [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p class="wp-block-paragraph">Die Kanzlei Pavel hat in einem Verfahren vor dem Arbeitsgericht Wiesbaden erreicht, dass die Klage gegen unseren Mandanten über 60.336,09 EUR abgewiesen wurde. Wie die Beweisaufnahme bestätigte, führte der Betrieb zwar teilweise Baggerarbeiten, aber überwiegend Fuhrleistungen für Dritte und Winterdienste durch, wodurch bestätigt wurde, dass die nicht baulichen Tätigkeiten überwogen. </p>



<p class="wp-block-paragraph">(Arbeitsgericht Wiesbaden, Urteil vom 05.04.2019 &#8211; 14 Ca 37/18 SK)</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Klage der SOKA-BAU vom Arbeitsgericht Berlin über 209.965,00 EUR abgewiesen</title>
		<link>https://www.ra-pavel.de/klage-der-soka-bau-vom-arbeitsgericht-berlin-ueber-209-96500-eur-abgewiesen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Isabell Brommer]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 15 Mar 2019 10:11:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[SOKA-Bau]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Klage abgewiesen]]></category>
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					<description><![CDATA[Die ULAK verlangte von unserer Mandantin in mehreren Verfahren Sozialkassenbeiträge in Höhe von insgesamt zirka 285.000,00 EUR. Nach durchgeführter Beweisaufnahme hat das Arbeitsgericht Berlin entschieden, dass Funktionalitätsprüfungen in großen Tanklageranlagen sowie technologische Dienstleistungen in Bezug auf industrielle Rohrleitungen keine sokapflichtigen Tätigkeiten sind. Nachdem die Klage der ULAK über 209.965,00 EUR abgewiesen wurde, hat die ULAK [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p class="wp-block-paragraph">Die ULAK verlangte von unserer Mandantin in mehreren Verfahren <a href="https://www.ra-pavel.de/soka-bau-beitraege/" class="rank-math-link">Sozialkassenbeiträge </a>in Höhe von insgesamt zirka 285.000,00 EUR. Nach durchgeführter Beweisaufnahme hat das Arbeitsgericht Berlin entschieden, dass Funktionalitätsprüfungen in großen Tanklageranlagen sowie technologische Dienstleistungen in Bezug auf industrielle Rohrleitungen keine sokapflichtigen Tätigkeiten sind. Nachdem die Klage der ULAK über 209.965,00 EUR abgewiesen wurde, hat die ULAK die übrigen Klagen zurückgenommen (ArbG Berlin, 61 Ca 80003/17).</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Klage der SOKA-Bau vor dem Arbeitsgericht Berlin über 65.398,00 EUR abgewiesen</title>
		<link>https://www.ra-pavel.de/klage-der-soka-bau-vor-dem-arbeitsgericht-berlin-ueber-65-39800-eur-abgewiesen-2/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Isabell Brommer]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 15 Feb 2019 09:12:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[SOKA-Bau]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Klage abgewiesen]]></category>
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					<description><![CDATA[Die ULAK verlangt von unserer Mandantin Zahlung von Sozialkassenbeiträgen in Höhe von 65.398,00 EUR für die Jahre 2012 bis 2017. Das Arbeitsgericht Berlin hat entschieden, dass reine Kabelverlegearbeiten nicht sokapflichtig sind. Die Klage der ULAK/SOKA-BAU wurde nach einer Beweisaufnahme abgewiesen. (ArbG Berlin, Urteil vom 31.01.2019, Az. 15 Ca 80092/18)]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p class="wp-block-paragraph">Die ULAK verlangt von unserer Mandantin Zahlung von Sozialkassenbeiträgen in Höhe von 65.398,00 EUR für die Jahre 2012 bis 2017. Das Arbeitsgericht Berlin hat entschieden, dass reine Kabelverlegearbeiten nicht sokapflichtig sind. Die Klage der ULAK/SOKA-BAU wurde nach einer Beweisaufnahme abgewiesen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">(ArbG Berlin, Urteil vom 31.01.2019, Az. 15 Ca 80092/18)</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
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