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	<title>Annahmeverzug &#8211; Pavel Rechtsanwälte</title>
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	<description>Ihr Rechtsanwalt für SOKA Bau Rechtsfragen in ganz Deutschland</description>
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	<title>Annahmeverzug &#8211; Pavel Rechtsanwälte</title>
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		<title>Rückkehr aus Corona-Risikogebiet: Annahmeverzug nach Vorlage eines negativen Corona-Tests</title>
		<link>https://www.ra-pavel.de/rueckkehr-aus-corona-risikogebiet-annahmeverzug-nach-vorlage-eines-negativen-corona-tests/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Isabell Brommer]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 23 Aug 2022 16:09:50 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Annahmeverzug]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesarbeitsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Corona-Test]]></category>
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					<description><![CDATA[Das Bundesarbeitsgericht hat in einem Urteil vom 10.08.2022 klargestellt, dass ein vom Arbeitgeber ausgesprochenes Betretungsverbot der Betriebsstätte trotz Vorlage der damalig verordnungsrechtlichen Vorgaben bei einer Einreise aus einem Corona-Risikogebiet ein Annahmeverzug begründet. Der Beklagte, ein Arbeitgeber, hat dem beklagten Arbeitnehmer wegen des Aufenthalts in einem damalig ausgewiesenen Corona-Risikogebiets ein 14-tägiges Betretungsverbot für das Betriebsgelände erteilt. [&#8230;]]]></description>
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<p class="wp-block-paragraph">Das Bundesarbeitsgericht hat in einem Urteil vom 10.08.2022 klargestellt, dass ein vom Arbeitgeber ausgesprochenes Betretungsverbot der Betriebsstätte trotz Vorlage der damalig verordnungsrechtlichen Vorgaben bei einer Einreise aus einem Corona-Risikogebiet ein Annahmeverzug begründet.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Der Beklagte, ein Arbeitgeber, hat dem beklagten Arbeitnehmer wegen des Aufenthalts in einem damalig ausgewiesenen Corona-Risikogebiets ein 14-tägiges Betretungsverbot für das Betriebsgelände erteilt. Der Kläger reiste während seines Urlaubs in ein zu dieser Zeit als Corona-Risikogebiet ausgewiesenes Land. Entsprechend der derzeit geltenden SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmeverordnung des Landes Berlin vom 16.06.2022 verfügte der Kläger über ein ärztliches Attest nebst aktuellem Laborbefund und eines negativen Ergebnisses eines PCR-Tests 48 Stunden vor Einreise, welches die 14-tägige Quarantänepflicht entfallen ließ.&nbsp;</p>



<p class="wp-block-paragraph">Das Bundesarbeitsgericht hat nun festgestellt, dass der Beklagte zu Unrecht die Annahme die Arbeitsleistung des Klägers verweigerte. Da die Ursache der Nichterbringung der Arbeitsleistung von dem Beklagten selbst gesetzt wurde, liege darin keine Leistungsunfähigkeit gemäß § 297 BGB seitens des Klägers vor. Auch sei dem Kläger nicht die Möglichkeit gegeben wurden, durch einen weiteren PCR-Test eine Infektion weitesgehend auszuschließen und dadurch den nach § 618 Abs. 1 BGB den erforderlichen und angemessenen Schutz im Betrieb zu gewährleisten. Somit stehe dem Kläger eine Vergütung wegen Annahmeverzugs für den Zeitraum zu.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><em>(Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 10.08.2022 &#8211; 5 AZR 154/22)</em></p>
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			</item>
		<item>
		<title>Arbeitsausfallrisiko bei Lockdown</title>
		<link>https://www.ra-pavel.de/arbeitsausfallrisiko-bei-lockdown/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Isabell Brommer]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 29 Oct 2021 15:03:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Annahmeverzug]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsausfallrisiko]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesarbeitsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Lockdown]]></category>
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					<description><![CDATA[Muss der Arbeitgeber seinen Betrieb aufgrund eines staatlich verfügten &#8222;Lockdowns&#8220; zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vorübergehend schließen, trägt er nicht das Risiko des Arbeitsausfalls und ist nicht verpflichtet, den Beschäftigten Vergütung unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs zu zahlen. Die Klägerin ist bei der Beklagten &#8211; der Betreiberin eines Handels mit Nähmaschinen und Zubehör in Bremen &#8211; [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p class="wp-block-paragraph">Muss der Arbeitgeber seinen Betrieb aufgrund eines staatlich verfügten &#8222;Lockdowns&#8220; zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vorübergehend schließen, trägt er nicht das Risiko des Arbeitsausfalls und ist nicht verpflichtet, den Beschäftigten Vergütung unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs zu zahlen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die Klägerin ist bei der Beklagten &#8211; der Betreiberin eines Handels mit Nähmaschinen und Zubehör in Bremen &#8211; als geringfügig Beschäftigte im Verkauf tätig. Im April 2020 war das Ladengeschäft infolge der Corona-Pandemie vom 23. März an geschlossen. Aus diesem Grund konnte die Klägerin nicht arbeiten und erhielt keine Vergütung. Die Klägerin hat mit ihrer Klage die Zahlung ihres Entgelts für den Monat April 2020 unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs begehrt. Sie war der Meinung, die Schließung des Betriebs aufgrund behördlicher Anordnung sei ein Fall des von der Beklagten als Arbeitgeberin zu tragenden Betriebsrisikos. Dem widersprach das Bundesarbeitsgericht in der Revisionsinstanz. Im Falle einer behördlich angeordneten Schließung zum Schutz der Bevölkerung realisiere sich nicht ein in einem bestimmten Betrieb angelegtes Betriebsrisiko. Es sei Sache des Staates, gegebenenfalls für einen adäquaten Ausgleich der entstehenden finanziellen Nachteile der Beschäftigten Sorge zu tragen.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><em>(Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 13.10.2021 &#8211; 5 AZR 211/21)</em></p>
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