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	<title>Pavel Rechtsanwälte</title>
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	<description>Ihr Rechtsanwalt für SOKA Bau Rechtsfragen in ganz Deutschland</description>
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	<title>Pavel Rechtsanwälte</title>
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	<item>
		<title>SOKA-Pflicht für Rohrreiniger?</title>
		<link>https://www.ra-pavel.de/soka-pflicht-fuer-rohrreiniger/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Isabell Brommer]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 29 Jan 2026 13:13:49 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[SOKA-BAU]]></category>
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					<description><![CDATA[Bei uns häufen sich Nachfragen von Betrieben, die Frisch- und Abwasserrohre warten bzw. reinigen. Solche Betriebe nehmen Spülungen und Sanierungen von Frisch- und Abwasserrohren vor und beseitigen Verstopfungen. Die SOKA fragt nach unserer Wahrnehmung bei diesen Betrieben zur Zeit verstärkt an. Dies könnte sich durch eine Entscheidung eines Landesarbeitsgerichts erklären, die einen Abwasser-Sanierungsbetrieb als sokapflichtig [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p class="wp-block-paragraph">Bei uns häufen sich Nachfragen von Betrieben, die Frisch- und Abwasserrohre warten bzw. reinigen. Solche Betriebe nehmen Spülungen und Sanierungen von Frisch- und Abwasserrohren vor und beseitigen Verstopfungen. Die SOKA fragt nach unserer Wahrnehmung bei diesen Betrieben zur Zeit verstärkt an. Dies könnte sich durch eine Entscheidung eines Landesarbeitsgerichts erklären, die einen Abwasser-Sanierungsbetrieb als sokapflichtig eingestuft hat.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Ausnahmslos alle Betriebe, die bislang bei uns nachgefragt haben, führen zum Teil  sokapflichtige und zum Teil sokafreie Tätigkeiten aus. In diesem Fall besteht eine SOKA-Pflicht nur dann, wenn der sokapflichtige Anteil mehr als 50 % der Gesamtarbeitszeit ausmacht. Welche Tätigkeiten sokapflichtig sind und welche nicht, ist oftmals auf den ersten Blick nicht zu erkennen. Hierzu bedarf es genauer Kenntnisse der Arbeitsabläufe vor Ort und der Kenntnis der Kriterien, die vom Landesgericht  als sokapflichtig eingestuft wurden.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Wir haben diese Kenntnis. Wenn Sie hier Unterstützung benötigen, helfen wir Ihnen gerne.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Klage der ULAK über 65.760,00 EUR erfolgreich abgewehrt! Glasfaserkabel &#8211; Arbeiten nicht sozialkassenpflichtig</title>
		<link>https://www.ra-pavel.de/klage-der-ulak-ueber-65-76000-eur-erfolgreich-abgewehrt-glasfaserkabel-arbeiten-nicht-sozialkassenpflichtig/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Isabell Brommer]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 02 Jan 2026 21:57:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[SOKA-BAU]]></category>
		<category><![CDATA[SOKA-Bau]]></category>
		<category><![CDATA[Anschlussarbeiten]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsgericht Wiesbaden]]></category>
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					<description><![CDATA[Der Betrieb der Mandantschaft ist mit dem Einblasen und Spleißen von Glasfaserkabeln befasst. Die ULAK (Urlaubs- und Lohnausgleichskasse) vertrat die Auffassung, dass dies Kabelleitungstiefbauarbeiten seien und erhob Klage über rund 65.000 Euro. Die Kanzlei PAVEL Rechtsanwälte hat für ihre Mandantschaft argumentiert, dass die Tätigkeiten als baufremd zu werten sei.  Sämtliche Zeugen haben in der durchgeführten [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p class="wp-block-paragraph">Der Betrieb der Mandantschaft ist mit dem Einblasen und Spleißen von Glasfaserkabeln befasst. Die ULAK (Urlaubs- und Lohnausgleichskasse) vertrat die Auffassung, dass dies Kabelleitungstiefbauarbeiten seien und erhob Klage über rund 65.000 Euro. Die Kanzlei PAVEL Rechtsanwälte hat für ihre Mandantschaft argumentiert, dass die Tätigkeiten als baufremd zu werten sei. </p>



<p class="wp-block-paragraph">Sämtliche Zeugen haben in der durchgeführten Beweisaufnahme bestätigt, dass sich die Tätigkeit in dem Einblasen und Verlegen von Glasfaserkabeln erschöpfte. Die Rohre, in die die Kabel eingeblasen wurden, waren bereits durch Drittfirmen verlegt worden. Das Arbeitsgericht Wiesbaden hat die Klage abgewiesen und damit unsere Rechtsauffassung bestätigt, dass &#8211; wenn die Kabelarbeiten im Zusammenhang mit den Anschlussarbeiten im Haus erfolgen &#8211; keine Rohrleitungstiefbauarbeiten durchgeführt werden.&nbsp;</p>



<p class="wp-block-paragraph"><em>(Arbeitsgericht Wiesbaden vom 24.11.2025 &#8211; 10 Ca 157/24 SK)</em></p>



<p class="wp-block-paragraph"></p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Erneuter Erfolg gegen Volkswagen: Keine Rückzahlung von Fortbildungskosten</title>
		<link>https://www.ra-pavel.de/erneuter-erfolg-gegen-volkswagen-keine-rueckzahlung-von-fortbildungskosten/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Isabell Brommer]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 22 Nov 2025 21:32:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsgericht Braunschweig]]></category>
		<category><![CDATA[Ausbildungstarifvertrag]]></category>
		<category><![CDATA[Ausbildungsvertrag]]></category>
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		<category><![CDATA[Rückzahlung]]></category>
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					<description><![CDATA[Das Arbeitsgericht Braunschweig hat erneut eine Klage der Volkswagen AG auf Rückzahlung von Studiengebühren sowie Gehältern und Einmalzahlungen während des Studiums des Arbeitnehmers abgewiesen.&#160; Der Mandant der Kanzlei PAVEL Rechtsanwälte wurde auf Zahlung von 47.152,38 EUR verklagt. Er sollte für den Zeitraum seines Hauptstudiums während des „Studiums im Praxisverbund“ Vergütung, Einmalzahlungen und Semestergebühren von insgesamt [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p class="wp-block-paragraph">Das Arbeitsgericht Braunschweig hat erneut eine Klage der Volkswagen AG auf Rückzahlung von Studiengebühren sowie Gehältern und Einmalzahlungen während des Studiums des Arbeitnehmers abgewiesen.&nbsp;</p>



<p class="wp-block-paragraph">Der Mandant der Kanzlei PAVEL Rechtsanwälte wurde auf Zahlung von 47.152,38 EUR verklagt. Er sollte für den Zeitraum seines Hauptstudiums während des „Studiums im Praxisverbund“ Vergütung, Einmalzahlungen und Semestergebühren von insgesamt fast 50.000 EUR zurückzahlen.&nbsp;</p>



<p class="wp-block-paragraph">Volkswagen als Klägerin berief sich dabei auf den Ausbildungstarifvertrag, in welchem unter § 18 geregelt ist, dass die Vergütung sowie Studiengebühren zurückzuzahlen sind, wenn der Studierende nach Studienabschluss nicht ein Arbeitsvertragsangebot von VW annimmt oder innerhalb von vier Jahren nach Beendigung des Studiums aus dem Arbeitsverhältnis wieder ausscheidet.&nbsp;</p>



<p class="wp-block-paragraph">Wir haben argumentiert, dass der Anspruch nicht bzw. nicht in voller Höhe entstanden ist, weil es Zweifel an der Wirksamkeit des Ausbildungstarifvertrages gäbe, es nicht statthaft sei, auch für Praxisphasen, in denen der Studierende wertschöpfend bei VW gearbeitet habe, Gehälter zurückzuverlangen und weil der Anspruch verjährt bzw. von der Ausschlussfrist des Manteltarifvertrages (MTV) erfasst sei, da der Beklagte nach dem Studium kurzzeitig bei VW gearbeitet habe und daher die Rückzahlung zumindest im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis des Beklagten stehe.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Das Arbeitsgericht Braunschweig wies daraufhin mit Urteil vom 06.11.2025 die Klage von Volkswagen vollumfänglich ab. Die Ausschlussfrist des § 23 MTV greife vorliegend aufgrund des zwischenzeitlichen Arbeitsverhältnisses und umfasse auch die zurückgeforderten Studiengebühren wie auch die Vergütung. Eine Einmalzahlung sei ohnehin nicht geschuldet, weil sich eine Rückzahlung dieser nicht aus dem Wortlaut der Rückzahlungsklausel des Ausbildungstarifvertrages ergäbe. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.&nbsp;</p>



<p class="wp-block-paragraph"><em>(Arbeitsgericht Braunschweig, Urteil vom 06.11.2025 &#8211; 8 Ca 351/25)</em></p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Vorsicht bei außergerichtlichen Angaben gegenüber der SOKA-BAU!</title>
		<link>https://www.ra-pavel.de/vorsicht-bei-aussergerichtlichen-angaben-gegenueber-der-soka-bau/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Isabell Brommer]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 04 Nov 2025 15:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[SOKA-BAU]]></category>
		<category><![CDATA[SOKA-Bau]]></category>
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		<category><![CDATA[betriebliche Tätigkeit]]></category>
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		<category><![CDATA[Hessisches Landesarbeitgericht]]></category>
		<category><![CDATA[LAG]]></category>
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					<description><![CDATA[Oft kommt es vor, dass die SOKA-BAU Betriebe anschreibt und Formulare übersendet, die vermeintlich auszufüllen sind. Erläuterungen, wie sich die geforderten Angaben tatsächlich zusammensetzen, fehlen in diesem Formular völlig.&#160; So auch in diesem Fall: Unser Mandant hat zunächst selbst gegenüber der SOKA-BAU außergerichtlich Angaben gemacht. Das Formular hat er &#8222;mal eben schnell&#8220; ausgefüllt. Das Ergebnis [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p class="wp-block-paragraph">Oft kommt es vor, dass die SOKA-BAU Betriebe anschreibt und Formulare übersendet, die vermeintlich auszufüllen sind. Erläuterungen, wie sich die geforderten Angaben tatsächlich zusammensetzen, fehlen in diesem Formular völlig.&nbsp;</p>



<p class="wp-block-paragraph">So auch in diesem Fall:</p>



<p class="wp-block-paragraph">Unser Mandant hat zunächst selbst gegenüber der SOKA-BAU außergerichtlich Angaben gemacht. Das Formular hat er &#8222;mal eben schnell&#8220; ausgefüllt. Das Ergebnis war vorhersehbar. Die SOKA-BAU hat ein Betriebskonto eröffnet und knapp 15.000,00 Euro an Beiträgen vom Mandanten gefordert. Nach Beauftragung der Pavel Rechtsanwälte haben wir dem Mandanten zunächst konkret erläutert, wie die Angaben zur betrieblichen Tätigkeit zu erstellen sind. Hier ergab sich ein völlig anderes Bild. Mit den nun belastbaren Informationen haben wir die SOKA-BAU außergerichtlich angeschrieben und erläutert, warum kein Baubetrieb vorliegt. Die SOKA-BAU beharrte jedoch auf den Angaben, die unser Mandant zuvor selbst gegenüber der SOKA-BAU gemacht hat. Es kam zum Gerichtsverfahren, das bereits vor dem Arbeitsgericht zugunsten unseres Mandanten entschieden wurde. Hierbei ließ es die SOKA-BAU nicht bewenden und behauptete weiterhin, dass maßgeblich die Selbstauskunft des Mandanten zähle, die er ohne anwaltliche Beratung gemacht hatte. In der dann durchgeführten Beweisaufnahme bestätigten alle gehörten Zeugen, dass die Angaben richtig waren, die wir bereits im außergerichtlichen Schreiben gegenüber der SOKA-BAU dargestellt und erläutert hatten. Aufgrund der eindeutigen Zeugenaussagen wurde die Klage der SOKA-BAU abgewiesen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Auch wenn das Verfahren gut für unseren Mandanten ausgegangen ist, zeigt sich an diesem Beispiel, wie wichtig es ist, keine unbedachten Angaben gegenüber der SOKA-BAU zu machen.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><em>(Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 30.10.2025 &#8211; 9 Sa 690/23 SK)</em></p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>SOKA-Beiträge erfolgreich zurückgefordert!</title>
		<link>https://www.ra-pavel.de/soka-beitraege-erfolgreich-zurueckgefordert/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Isabell Brommer]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 17 Oct 2025 14:18:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[SOKA-BAU]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht Aktuelles]]></category>
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					<description><![CDATA[Eine Mandantin von PAVEL Rechtsanwälte zahlte regelmäßig Beiträge im Sozialkassenverfahren an die SOKA-BAU, obwohl sie hierzu nicht verpflichtet gewesen wäre. Nach umfangreicher anwaltlicher Beratung stand fest, dass unsere Mandantin unter den Ausnahmetatbestand für das Klempnerhandwerk fiel und dies mindestens schon seit dem Kalenderjahr 2021. Hierüber haben wir die SOKA-BAU mit einem außergerichtlichen Schreiben informiert. Die [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p class="wp-block-paragraph">Eine Mandantin von PAVEL Rechtsanwälte zahlte regelmäßig Beiträge im Sozialkassenverfahren an die SOKA-BAU, obwohl sie hierzu nicht verpflichtet gewesen wäre. Nach umfangreicher anwaltlicher Beratung stand fest, dass unsere Mandantin unter den Ausnahmetatbestand für das Klempnerhandwerk fiel und dies mindestens schon seit dem Kalenderjahr 2021. Hierüber haben wir die SOKA-BAU mit einem außergerichtlichen Schreiben informiert.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die Reaktion der SOKA-BAU war daraufhin die Schließung des Betriebskontos, allerdings erst ab dem Kalenderjahr 2024. Tatsächlich hätte unsere Mandantin aber auch für die Kalenderjahre 2021 bis einschließlich 2023 keine Beiträge zahlen müssen. Eine außergerichtliche Aufforderung zur Rückzahlung dieser geleisteten Beiträge blieb erfolglos, sodass wir die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse (ULAK) vor dem Arbeitsgericht Wiesbaden auf Rückzahlung verklagt haben. Die ULAK argumentierte damit, dass bereits das monatliche Zahlen der Beiträge dazu führt, dass eine Rückforderung ausgeschlossen ist, weil der Betrieb damit anerkannt habe, sozialkassenpflichtig zu sein.&nbsp;</p>



<p class="wp-block-paragraph">Das Arbeitsgericht Wiesbaden folgte der von uns vertretenen Rechtsauffassung und gab unserer Klage statt. Das bloße Zahlen von Beiträgen stellt keine Erklärung dar, auf eine spätere Rückforderung zu verzichten. Dies bedeutet, dass Beitragszahlungen &#8211; soweit keine Sozialkassenpflicht bestand &#8211; auch für vergangene Zeiträume zurückgefordert werden können.</p>



<p class="wp-block-paragraph">(<em>Arbeitsgerichts Wiesbaden, Urteil vom 08.08.2025 &#8211; 8 Ca 551/24</em>)</p>



<p class="wp-block-paragraph"></p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Keine Beitragspflicht: Mischbetrieb erfolgreich gegen SOKA-Bau </title>
		<link>https://www.ra-pavel.de/keine-beitragspflicht-mischbetrieb-erfolgreich-gegen-soka-bau/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Isabell Brommer]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 23 Sep 2025 14:07:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[SOKA-Bau]]></category>
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					<description><![CDATA[Die SOKA-Bau hat unseren Mandanten, der einen Betrieb mit rund zehn Arbeitnehmern führt, auf Zahlung von Sozialkassenbeiträgen in Höhe von rund 28.000 Euro verklagt. Mit der Behauptung, es seien Innenausbau-, Trockenbau-, Abrissarbeiten, Montage von Baufertigteilen, Pflasterarbeiten und der Bau von Pools ausgeführt worden. Hiergegen wehrte sich der beklagte Unternehmer mit Unterstützung der Pavel Rechtsanwälte erfolgreich. [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p class="wp-block-paragraph">Die SOKA-Bau hat unseren Mandanten, der einen Betrieb mit rund zehn Arbeitnehmern führt, auf Zahlung von Sozialkassenbeiträgen in Höhe von rund 28.000 Euro verklagt. Mit der Behauptung, es seien Innenausbau-, Trockenbau-, Abrissarbeiten, Montage von Baufertigteilen, Pflasterarbeiten und der Bau von Pools ausgeführt worden. Hiergegen wehrte sich der beklagte Unternehmer mit Unterstützung der Pavel Rechtsanwälte erfolgreich.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die Kanzlei Pavel trug gegenüber dem Arbeitsgericht vor, dass es sich um einen Mischbetrieb gehandelt habe, der zwar auch bauliche Arbeiten wie Trockenbauarbeiten, Malerarbeiten und Fliesenverlegearbeiten ausgeführt habe, aber insbesondere nicht bauliche Tätigkeiten. Hierunter fielen Hausmeistertätigkeiten, wie Grünarbeiten und Reinigungsarbeiten, Entrümpelungen und der Handel mit Koi-Fischen. Aufgrund vorheriger, anderslautender außergerichtlicher Angaben der Firma gegenüber der SOKA-Bau wollte das Gericht den Angaben zunächst keinen Glauben schenken. Die außergerichtlichen Angaben konnte der Prozessbevollmächtigte jedoch mit seinem Vortrag erschüttern, sodass seine gerichtlichen Angaben erheblich waren. Daraufhin wurde eine Beweisaufnahme durchgeführt und die Arbeitnehmer als Zeugen gehört. Hierbei bestätigte sich, dass arbeitszeitlich die Hausmeistertätigkeiten, Grünarbeiten, Entrümpelungsarbeiten, Bodenbelagsarbeiten und die Arbeiten rund um den Handel mit Koi-Karpfen arbeitszeitlich in den Kalenderjahren 2021, 2022 und 2023 überwogen haben. Diese Arbeiten sind nach dem einschlägigen Tarifvertrag des Baugewerbes VTV-Bau als nicht baulich zu bewerten.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Folglich entschied das Arbeitsgericht Wiesbaden, dass der Betrieb unseres Mandanten nicht unter den Geltungsbereich des Bau-Tarifvertrages fällt und er somit nicht zur Zahlung von Sozialkassenbeiträgen verpflichtet ist. In der Folge wurde auch das Sozialkassenbeitragskonto von der SOKA-Bau rückwirkend geschlossen.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><em>(Arbeitsgericht Wiesbaden, Urteil vom 18.09.2025 – 9 Ca 40/24 SK)</em></p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>SOKA-Bau erfolgreich auf Rückforderung von Beiträgen verklagt!</title>
		<link>https://www.ra-pavel.de/soka-bau-erfolgreich-auf-rueckforderung-von-beitraegen-verklagt/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Isabell Brommer]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 05 Sep 2025 14:12:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[SOKA-BAU]]></category>
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					<description><![CDATA[Unsere Mandantschaft wurde von der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse (ULAK) verklagt, da diese meinte, dass ein Baubetrieb vorliegt. Wir haben gegenüber dem Arbeitsgericht Wiesbaden argumentiert, dass überwiegend baufremde Tätigkeiten ausgeführt werden. Nach umfangreicher Beweisaufnahme schloss sich das Arbeitsgericht Wiesbaden der Rechtsauffassung der Pavel Rechtsanwälte an und wies die Klage bereits im Kalenderjahr 2020 ab. Unsere Mandantschaft [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p class="wp-block-paragraph">Unsere Mandantschaft wurde von der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse (ULAK) verklagt, da diese meinte, dass ein Baubetrieb vorliegt. Wir haben gegenüber dem Arbeitsgericht Wiesbaden argumentiert, dass überwiegend baufremde Tätigkeiten ausgeführt werden. Nach umfangreicher Beweisaufnahme schloss sich das Arbeitsgericht Wiesbaden der Rechtsauffassung der Pavel Rechtsanwälte an und wies die Klage bereits im Kalenderjahr 2020 ab. Unsere Mandantschaft hatte zwischenzeitlich Beiträge an die SOKA-Bau gezahlt.&nbsp;</p>



<p class="wp-block-paragraph">Nach Vorliegen des Urteils forderten Pavel Rechtsanwälte die SOKA-Bau auf, die zu unrecht gezahlten Beiträge zu erstatten. Zunächst teilte die SOKA-Bau mit, dass sie noch in der rechtlichen Prüfung befände, bei Rechtskraft des Urteils aber selbstverständlich die dann gebotenen verfahrens- und buchungstechnischen Maßnahmen ergreift. Das Urteil wurde rechtskräftig. Trotz mehrfacher Mahnungen erfolgte aber weiterhin keine Rückzahlung der Beiträge. Erst nachdem Pavel Rechtsanwälte einen Mahnbescheid beantragt hatten, zahlte die SOKA-Bau einen Betrag von knapp 41.000,00 Euro zurück. Gleichzeitig legte sie Widerspruch gegen den erlassenen Mahnbescheid ein. Das Problem: Die Forderung unserer Mandantschaft war immer noch nicht vollständig ausgeglichen. Im weiteren Verfahren bestritt die ULAK, weitere Zahlungen von der Mandantschaft erhalten zu haben. Außerdem sah sie keine Rückforderungsanspruch für die Monate Januar &#8211; November 2012, da dieser Zeitraum in dem vorherigen Verfahren von der ULAK nicht eingeklagt worden sei. Wir haben die Auffassung vertreten, dass &#8211; entsprechend ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) &#8211; immer das jeweilige Kalenderjahr, also vom 01.01. &#8211; 31.12. eines Jahres, zu betrachten ist, ob ein Baubetrieb vorliegt. Das Arbeitsgericht Wiesbaden hat sich unserer Rechtsauffassung angeschlossen und führt aus, dass die ULAK nicht ausreichend dargelegt hat, warum abweichend von der vorangegangenen Entscheidung für die übrigen Monate gleichwohl ein Baubetrieb vorgelegen haben soll. Damit hat das Arbeitsgericht Wiesbaden bestätigt, dass die ULAK verpflichtet ist, unserer Mandantschaft auch die weiteren Beiträge zu erstatten. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><em>(Arbeitsgericht Wiesbaden, Urteil v. 27.08.2025, AZ 11 Ca 54/24 SK)</em></p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Betriebsrat stets in der Mitbestimmung beim Hinweisgeberschutz</title>
		<link>https://www.ra-pavel.de/betriebsrat-stets-in-der-mitbestimmung-beim-hinweisgeberschutz/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Isabell Brommer]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 05 Aug 2025 20:43:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht Aktuelles]]></category>
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		<category><![CDATA[Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein]]></category>
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		<category><![CDATA[Schulung Personalräte]]></category>
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					<description><![CDATA[Zwischen vielen Arbeitgebern und Betriebsräten bzw. Personalräten war bislang strittig, ob auch bei externen Hinweisgeberstellen die Mitarbeitervertretung in der Mitbestimmung ist.  Nun hat das LAG Schleswig-Holstein entschieden: Auch bei einer ausgelagerten Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz hat der Betriebsrat mitzubestimmen. Ein Unternehmen hatte von der Möglichkeit des § 12 HinSchG Gebrauch gemacht und die interne Meldestelle [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p class="wp-block-paragraph">Zwischen vielen Arbeitgebern und Betriebsräten bzw. Personalräten war bislang strittig, ob auch bei externen Hinweisgeberstellen die Mitarbeitervertretung in der Mitbestimmung ist. </p>



<p class="wp-block-paragraph">Nun hat das LAG Schleswig-Holstein entschieden: Auch bei einer ausgelagerten Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz hat der Betriebsrat mitzubestimmen. Ein Unternehmen hatte von der Möglichkeit des § 12 HinSchG Gebrauch gemacht und die interne Meldestelle an eine externe Kanzlei ausgelagert. Der Betriebsrat forderte den Arbeitgeber daraufhin auf, ihn zu beteiligen, da darin ein mitbestimmungspflichtiger Vorgang nach § 87 Abs.1 Nr.1 BetrVG läge, weil die Ausgestaltung der Meldestelle das betriebliche Ordnungsverhalten betreffe. Der Arbeitgeber weigerte sich und richtete die externe Meldestelle ohne Beteiligung des Betriebsrats ein.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Das LAG Schleswig-Holstein gab dem Betriebsrat Recht: Die Mitbestimmung entfalle auch bei einer Auslagerung an Dritte nicht, die Arbeitgeberseite dürfe die externe Meldestelle daher nicht ohne Zustimmung des Betriebsrats einführen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Rechtsanwalt Brommer der Kanzlei Pavel Rechtsanwälte schult Betriebsräte, Personalräte und MAVs zum Thema Hinweisgeberschutz und entwürft Betriebsvereinbarungen und Dienstvereinbarungen zum Hinweisgeberschutz und setzt diese – notfalls in einer Einigungsstelle &#8211; durch. Kontaktieren Sie uns gerne, wenn wir Sie unsere Unterstützung benötigen.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><em>(Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 08.07.2025, 2 TaBV 16/24)</em></p>



<p class="wp-block-paragraph"></p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Urlaubsansprüche unverzichtbar – auch bei Prozessvergleich</title>
		<link>https://www.ra-pavel.de/urlaubsansprueche-unverzichtbar-auch-bei-prozessvergleich/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Isabell Brommer]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 17 Jun 2025 20:10:00 +0000</pubDate>
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		<category><![CDATA[Urlaubsabgeltung]]></category>
		<category><![CDATA[Urlaubsanspruch]]></category>
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					<description><![CDATA[Einigen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung, so kann der Arbeitnehmer nicht wirksam auf die Urlaubstage verzichten, diese bleiben laut Urteil des Bundesarbeitsgerichts bestehen. Vorliegend hatte ein Arbeitnehmer, der rund vier Jahre als Betriebsleiter beschäftigt war, mehrere Monate vor dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis krankheitsbedingt gefehlt und konnte [&#8230;]]]></description>
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<p class="wp-block-paragraph">Einigen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung, so kann der Arbeitnehmer nicht wirksam auf die Urlaubstage verzichten, diese bleiben laut Urteil des Bundesarbeitsgerichts bestehen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Vorliegend hatte ein Arbeitnehmer, der rund vier Jahre als Betriebsleiter beschäftigt war, mehrere Monate vor dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis krankheitsbedingt gefehlt und konnte seinen Urlaub nicht beanspruchen. Das Arbeitsverhältnis wurde durch einen gerichtlichen Vergleich beendet bei Zahlung einer Abfindung in Höhe von 10.000 Euro. Weiter war im Vergleich geregelt, dass &#8222;Urlaubsansprüche … in natura gewährt&#8220; worden seien. Im Austausch vor dem Vergleich hatte der Arbeitnehmerbevollmächtigte ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auf den gesetzlichen Mindesturlaub nicht wirksam verzichtet werden könne, dennoch kam es zu dem Vergleichsschluss.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Anschließend verklagte der Arbeitnehmer den ehemaligen Arbeitgeber auf Urlaubsabgeltung i.H.v. 1.615,11 Euro, da der Urlaubsverzicht im vorausgegangenen Vergleich unwirksam sei. Diese Rechtsauffassung teilt das BAG: Der Arbeitnehmer habe gem. § 7 Abs. 4 BUrlG Anspruch auf Abgeltung des nicht erfüllten gesetzlichen Mindesturlaubsanspruches. Der Urlaub sei nicht durch den Vergleich erloschen, die Regelung sei nach § 134 BGB unwirksam. Weder der gesetzliche Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub, noch ein künftig entstehender Anspruch auf Abgeltung gesetzlichen Mindesturlaubs dürfe im Voraus ausgeschlossen oder beschränkt werden. Der Prozessvergleich enthalte keinen Tatsachenvergleich, da ein solcher voraussetze, dass die Parteien sich nicht sicher seien, ob ein Anspruch tatsächlich bestehe und diese Zweifel durch gegenseitiges Nachgeben ausgeräumt würden. Vorliegend sei unstreitig, dass der Urlaubsanspruch bestehe und weder in natura genommen, noch abgegolten wurde.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Auch die Argumentation der Arbeitgeberseite nach Treu und Glauben belieb ihm der Abgeltungsanspruch verwehrt, zog vorm BAG nicht: Der Arbeitgeber habe „nicht auf den Bestand einer offensichtlich rechtswidrigen Regelung“ vertrauen dürfen.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><em>(BAG, Urteil vom 03.06.2025 – 9 AZR 104/24)</em></p>
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		<title>Installation von Sprinkleranlagen nicht sozialkassenpflichtig</title>
		<link>https://www.ra-pavel.de/installation-von-sprinkleranlagen-nicht-sozialkassenpflichtig/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Isabell Brommer]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 30 May 2025 20:40:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[SOKA-BAU]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Hessisches Landesarbeitsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[LAG]]></category>
		<category><![CDATA[SOKA-Bau]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialkasse]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialkassenbeitrag]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialkassenpflicht]]></category>
		<category><![CDATA[ULAK]]></category>
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					<description><![CDATA[Zu Unrecht wurde unsere Mandantin, deren Arbeitnehmer arbeitszeitlich überwiegend Sprinkleranlagen installierten, von der SOKA-Bau auf Zahlung von Sozialkassenbeiträgen in Anspruch genommen. Mit dem Ergebnis: Forderungen von über 90.000 Euro abgewehrt! In der ersten Instanz hatte das Arbeitsgericht Wiesbaden noch der Sozialkasse Recht gegeben und unsere Mandantin zur Zahlung von 92.211,13 EUR verurteilt. Die Richter argumentierten, [&#8230;]]]></description>
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<p class="wp-block-paragraph">Zu Unrecht wurde unsere Mandantin, deren Arbeitnehmer arbeitszeitlich überwiegend Sprinkleranlagen installierten, von der SOKA-Bau auf Zahlung von Sozialkassenbeiträgen in Anspruch genommen. Mit dem Ergebnis: Forderungen von über 90.000 Euro abgewehrt!</p>



<p class="wp-block-paragraph">In der ersten Instanz hatte das Arbeitsgericht Wiesbaden noch der Sozialkasse Recht gegeben und unsere Mandantin zur Zahlung von 92.211,13 EUR verurteilt. Die Richter argumentierten, es handele sich um Rohrleitungsbauarbeiten, die unter den einschlägigen Tarifvertrag VTV-Bau fallen würden.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Hiergegen legten wir Berufung ein. Das Landesarbeitsgericht folgte den Ausführungen der PAVEL Rechtsanwälte: Die Arbeiten an den Sprinkleranlagen fallen unter den Ausnahmetatbestand der Anlagenmechaniker für Sanitär, Heizung und Klimatechnik, § 1 Abs. 2 Abschnitt VII Nr. 12 VTV Bau. Diese Ausnahmegewerke installieren üblicherweise Wasser- und Luftversorgungssysteme und sind nach der einschlägigen Handwerksverordnung mit der Installation und Instandhaltung von versorgungstechnischen Anlagen und Systemen befasst. Rohrleitungsarbeiten hingegen gingen grds. nur bis zu den Hausanschlüssen (so wohl auch BAG, 17.11.2010 – 10 AZR 845/09). Innerhalb des Gebäudes seien Anlagenmechaniker wie Heizungsbauer und Klempner zuständig, welche unter den Ausnahmetatbestand fallen würden. Durch die Installation der Sprinkleranlage in einem Gebäude würden somit keine Rohrleitungsarbeiten im Sinne des VTV Bau, sondern anlagenmechanische Arbeiten i.S.d. Ausnahmetatbestandes ausgeführt. Die einzelnen anspruchsvollen Teilarbeiten müssten zudem im Zusammenhang gesehen werden und dürften nicht künstlich in einzelne Arbeitsschritte aufgegliedert werden, die zum Tei ggf. unter den VTV Bau fallen würden.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Folgerichtig wurde die Berufung vom Landesarbeitsgericht in Frankfurt zurückgewiesen und unsere Mandantin muss keine Sozialkassenbeiträge an die SOKA-Bau abführen.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><em>(Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 07.03.2025 – 10 SLa 768/24 SK)</em></p>
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